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Verfasst am: 26.10.08, 17:01 Titel: Unterbevollmächtigung durch gegnerischen Anwalt
Ich habe kein passendes Forum gefunden, deshalb poste ich hier, falls falsch bitte verschieben ... Danke!
Kunde A kündigt Mobilfunkvertrag mit B, da immer wieder Differenzen auftauchen, wie Auftragsbestätigungen und Vertragserweiterungen, die nicht von A veranlasst wurden.
B entschuldigt sich für die Vorkommnisse, verlangt aber von A die Erfüllung bis zum Ende der mit den Buchungen verbundenen Laufzeiten.
A akzeptiert dies nicht und entzieht die Einzugsermächtigung und verlangt von B den Nachweiß, dass A die Aufträge tatsächlich durchgeführt hat, was B aber unterlässt.
A verweist auf §254 BGB Kostenminderung, da A bereits mehrfach schriftlich die Zahlung verweigert hat, bis B den Nachweiß führt und Unterlagen herausgibt (Originale der Aufträge), als ein Schreiben einer Inkassofirma kam.
Auch diesem wurde mitgeteilt, dass es die Kosten der Inkassofirma nicht anerkennt und verwies nochmals auf §254 BGB Kostenminderung.
Die Inkassofirma gibt den Fall weiter an Anwalt C, dieser wiederum reicht sofort Mahnbescheid ein, dem A im vollem Umfang wiedersprochen hat.
Darauf hin legt Anwalt C, Klage beim Amtsgericht am Wohnort von B ein auf Erfüllung und Zahlung und möchte das persönliche Erscheinen von A anordnen lassen. Dieses Amtsgericht lehnt wegen Unzuständigkeit ab und verweist die Klage an das Amtsgericht am Wohnort von A.
Anwalt C erweitert den Antrag am Amtsgericht auf schriftliche Verhandlung, da er kein Verhältnis sieht auf Grund der Sachlage 479km eine Strecke zu fahren. Das Amtsgericht lehnt die schriftliche Verhandlung ab un ordnet das persönliche Erscheinen von Anwalt C an.
Auf Grund eines Unglücks in der Wohnung von A gehen sämtliche Beweise verloren, auf die sich der Wiederspruch gegen den Mahnbescheid stüzt. A setzt sich mit Anwalt C in Verbindung um nun doch noch eine ausergerichtliche Einigung zu erzielen, unter anderem auch eine Ratenzahlung.
C stimmt dem nach Rücksprache mit B zu, unter der Voraussetzung, dass A die Forderung in der Klage per Anerkenntnisurteil zustimmt, also die Verhandlung soll trotzdem durchgeführt werden und weitere Kosten verursachen. Zu diesem Zeitpunkt waren es noch 4 Tage bis zur mündlichen Verhandlung.
Diese war dann auch in 8 Minuten erledigt im beisein einer Bevollmächtigten der Klägerin B. Wie vereinbart erkannte A die Forderung an, das Urteil wurde sofort rechtskräftig.
Anwalt C stellt nun folgenden Kostenfestsetzungsantrag:
A soll nun Stellung nehmen zu dieser ´Rechnung, hat aber Zweifel, ob die Kosten für die Unterbevollmächtigung rechtens sind und A diese akzeptieren muss?
Auch stimmt B entgegen der Vereinbarung zur Ratenzahlung dieser nur noch dann zu, wenn A seine Verhältnisse offenlegt, was bedeuten würde, dass B sehr sehr lange auf sein Geld warten müsste, da A nur Teilzeitarbeitet und unter 800€ brutto Lohn erhält, die vermutlich angestrebte Pfändung und Kostenerhöhung würde somit ins leere laufen, da A noch Verpflichtungen ableistet, deren Ansprüch weitaus länger bestehen.
Unterm Strich geht es hauptsächlich um den Posten der Unterbevollmächtigung? Wer hat einen Tipp?
A soll nun Stellung nehmen zu dieser ´Rechnung, hat aber Zweifel, ob die Kosten für die Unterbevollmächtigung rechtens sind und A diese akzeptieren muss?
Nach dem Anerkenntnisurteil dürfte A die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
A hat hiernach die B entstandenen Kosten zu erstatten, sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. § 91 ZPO).
Nach herrschender Rechtsprechung sind Anwaltsreisekosten vom Sitz der obsiegenden Partei zum Prozessgericht grundsätzlich erstattungsfähig. Bei Unterbevollmächtigung besteht Erstattungsfähigkeit, soweit die in diesem Falle entstehenden Kosten allenfalls geringfügig über den Kosten liegen, die ohne Unterbevollmächtigung, d.h. einem RA am Sitz der Partei zuzüglich Reisekosten zum Gericht entstanden wären.
Vorliegend dürfte wegen der Entfernung zum Prozessgericht die Konstellation Haupt- und Unterbevollmächtigter deutlich günstiger und damit erstattungsfähig sein.
Allerdings sollten die im Kostenfestsetzungsantrag aufgeführten Kosten des Unterbevollmächtigten auch nachvollziehbar sein. Es dürfte sich um 0,65 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr zuzüglich Auslagen (Post- und Telekommunikationspauschale, Mehrwertsteuer) handeln.
Grundsätzlich prüft aber die Rechtmäßigkeit der angemeldeten Kosten auch das Gericht und setzt nicht erstattungsfähige Kosten ab.
Geiler Stundenlohn .. (sorry) der Typ war keine 10 Minuten anwesend und hat mit Uns keinen Schriftverkehr, stellt uns aber alleine 16 Euro für Porto und Auslagen in Rechnung ... kein Wunder dass die Leute Ihren Glauben an das Rechtssystem verlieren ... zumal jetzt B seine Zusagen zurückzieht die er vom Anerkenntnissurteil abhängig gemacht hat ... aufeinmal möchte er von Ratenzahlung nichts mehr wissen wollen und fordert alles aufeinmal ... dann muss er sich halt Hinten anstellen ... und mal eben locker 3-4 Jahre warten. bis er das erste Geld bekommt, da A schon lange unter dem Existenzminimum ist und nix zu holen ist ... ...
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 28.10.08, 11:10 Titel:
Ela_KA hat folgendes geschrieben::
Geiler Stundenlohn .. (sorry) der Typ war keine 10 Minuten anwesend
Ja, mit 10 Minuten Anwesenheit kann man dem Mandanten schon mal 5000 EUR Schaden ersparen, da ist natürlich ein Heiermann für den Bus völlig ausreichend...
Und natürlich hat er sich auch vorher überhaupt nicht in den Fall einlesen müssen und für seine Handlungen vor Gericht haftet er auch nicht.
Darf ich jetzt die Ironie wieder ausschalten? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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