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fernabsatzvertrag bei einem hardwareversand. problem rückgab

 
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lunaaa
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.10.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 27.10.08, 19:15    Titel: fernabsatzvertrag bei einem hardwareversand. problem rückgab Antworten mit Zitat

Guten Abend,

habe ein kleines Problem mit einem Hardware-Versand. Ich habe dort vor ca. 1,5 Wochen Teile für einen neuen PC im Gesamtwert von fast 600 Euro ersteigert. Da einiges nicht ganz funktionierte, habe ich mich entschieden Grafikkarte, RAM, Mainboard und CPU-Kühler zurückzuschicken, im Rahmen der 14-tägigen Rückgabefrist auf Grund des zu stande gekommenen Fernabsatzvertrages. So, so weit so gut, jedoch kriegte ich heute folgende Mail:
"> Sehr geehrter Frau NAME [Anm: Da passt doch was nicht ganz..],
>
> bezüglich Ihrer Rücksendung muß ich Ihnen mitteilen, dass wir die
> Komponenten nicht zum vollem Preis zurücknehmen können.
> Das Fernabsatzgesetz beruht auf eine Inaugenscheinnahme der Ware, wie
> Ihnen diese auch in unserem Ladenlokal gewährleistet wäre.
>
> Die Komponenten wurde jedoch von Ihnen geöffnet und genutzt, dies führt
> zur einer Verschlechterung des Warenzustandes, da unübersehbare
> Gebrauchspuren vom Einbau sichtbar sind.
>
> Im Falle Ihrer Rücksendung werden wir die Widerrufsfolgen lt.
> Fernabsatzgesetz beachten und bieten Ihnen für die Komponenten eine Gutschrift
> abzüglich 15% an.
>
> Sollten Sie einem Abzug nicht zustimmen, kann ich Ihnen lediglich
> anbieten, die Ware zu unserer Entlastung kostenpflichtig zurück zu senden.
>
> Bitte teilen Sie mir mit, wie wir weiter verfahren sollen, damit der
> Vorgang schnellst möglich zu Ihrer Zufriedenheit abgeschlossen werden kann.
>
>
>
> Mit freundlichen Grüßen,"

So, nun meine Frage: können die das einfach so machen? Ich habe die Komponenten geöffnet und auch eingebaut. Jedoch können "Gebrauchsspuren" höchstens am Mainboard (Retention Ding, dieses Plastik-Teil bei AMD) und am CPU-Lüfter sein. Wie soll bitte an der Grafikkarte oder am RAM Gebrauchsspuren sein? Verpkackung "beschädigt" gewiss, das ist aber kein Grund zur Minderung, oder? Wie ist die Rechtslage?

mfg,

lunaaa
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Korund
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Anmeldungsdatum: 09.10.2008
Beiträge: 128

BeitragVerfasst am: 27.10.08, 19:42    Titel: Antworten mit Zitat

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=922076&highlight=#922076
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lunaaa
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.10.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 27.10.08, 19:58    Titel: Antworten mit Zitat

der beitrag, welchen du hier angibst, ist leider nicht repästentativ. person x hat das teil online gekauft, es geht um einen fernabsatzvertrag, desweiteren hat x das 14-tägige widerrufsrecht gebraucht.
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Korund
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.10.2008
Beiträge: 128

BeitragVerfasst am: 27.10.08, 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

lunaaa hat folgendes geschrieben::
der beitrag, welchen du hier angibst, ist leider nicht repästentativ. person x hat das teil online gekauft, es geht um einen fernabsatzvertrag, desweiteren hat x das 14-tägige widerrufsrecht gebraucht.


Geschockt nicht repräsentativ???

was meinen sie, was ein online kauf ist?

und wer ist auf einmal x???


Im Übrigen erhalten Sie vllt mehr antworten, wenn ihr Beitrag den Foren-Regeln entspräche.
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ThePhil
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 27.10.08, 22:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(3) 1Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. 2Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. 3§ 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.


Zitat:
§ 346 Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) 1Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
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lunaaa
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Anmeldungsdatum: 27.10.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 28.10.08, 00:07    Titel: Antworten mit Zitat

danke ThePhil, genau das hatte ich gesucht, hab ich nun aber auch selbst gefunden.Smilie
an dich (ist mir zu albern online jemanden zu siezen, sehe es mir bitte nach): gegen welche regel verstoße ich? kläre mich bitte auf, ich sehe es nicht ganz. ich hatte nach der rechtslage gefragt, nicht nach einer fpersönlichen beratung. auch den namen des versandhauses habe ich nicht genannt.
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Korund
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.10.2008
Beiträge: 128

BeitragVerfasst am: 28.10.08, 16:15    Titel: Re: fernabsatzvertrag bei einem hardwareversand. problem rüc Antworten mit Zitat

lunaaa hat folgendes geschrieben::
Guten Abend,

habe ein kleines Problem mit einem Hardware-Versand. Ich habe dort vor ca. 1,5 Wochen Teile für einen neuen PC im Gesamtwert von fast 600 Euro ersteigert. Da einiges nicht ganz funktionierte, habe ich mich entschieden Grafikkarte, RAM, Mainboard und CPU-Kühler zurückzuschicken, im Rahmen der 14-tägigen Rückgabefrist auf Grund des zu stande gekommenen Fernabsatzvertrages. So, so weit so gut, jedoch kriegte ich heute folgende Mail:
So, nun meine Frage: können die das einfach so machen? Ich habe die Komponenten geöffnet und auch eingebaut.


Das ist kein allg fiktiver SV.

Es sollte eher so aussehen:

Person A hat dort vor ca. 1,5 Wochen Teile für einen neuen PC im Gesamtwert von fast 600 Euro ersteigert....
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 28.10.08, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

Ist aber noch im Rahmen, solange Fragen nach konkreter Beratung unterbleiben Winken
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ThePhil
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 28.10.08, 16:40    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man eine, aus einem Fernabsatzvertrag, bezogene Sache in Gebrauch nimmt und einen Nutzen daraus zieht, also über die reine Prüfung der Sache hinaus, und dann den Vertrag widerruft, muss man, wie zitiert, nicht nur die Sache zurückerstatten, sondern auch den gezogenen Nutzen. Da es schier unmöglich scheint den gezogenen Nutzung zurück zu erstatten, bleibt nichts anderes übrig als einen Wertersatz zu leisten.
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