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Heizölkostenverteiler

 
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Frau F.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.10.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 28.10.08, 12:53    Titel: Heizölkostenverteiler Antworten mit Zitat

Guten Tag,

wir wohnen in einer kleinen WEG:

3 Eigentümer mit Verteilung 45/35/20%
Die beiden größeren Wohnungen sind eigengenutzt, die kleinere vermietet. Alle Wohnungen übereinander, keine Innenwohnungen.

Nun geht es um die Verteilung der Heizkosten. Für jede Wohnung ist ein seperater Heizkreislauf mit einer Uhr vorhanden.


Hintergrund: Ich kenne das Heizverhalten der anderen Parteien nicht, d.h. ich weis nicht, ob diese aus ihrer Wohnung eine "Sauna" machen.
Da ich selbst nicht so sehr wärmebedürftigt bin, habe ich nur bei Frosttemparaturen ca. 20-21° in der Wohnung, sonst darunter.

Der Eigentümer der vermieteten kleinen Wohnung möchte nun die Heizkosten über den Schlüssel der Heizkostenverordnung abrechnen.
Ich möchte verständlicherweise nicht für andere die Heizkosten mitbezahlen.

Frage: Muss zwingend nach dem Verteilerschlüssel der Heizverordnung abgerechnet werden?
Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank
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Wohni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.07.2008
Beiträge: 182

BeitragVerfasst am: 28.10.08, 13:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Frau F,

es muss zwingend nach den Vorschriften der HeizkostenV abgerechnet werden.

Zwangsvorschrift: § 3Satz 1 HeizkostenV.

Der Eigentümer der kleinen Wohnung hat somit Anspruch auf Abrechnung, wie er sie "wünscht".

Er könnte das auch notfalls gerichtlich durchsetzen, falls die anderen beiden Eigentümer etwas anderes beschließen. Konkret könnte er dies tun durch Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung, wenn nach dieser eben die Heizkosten nach anderem Schlüssel verteilt worden sein sollten.

MfG
Wohni
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Loadstefdn
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 00:46    Titel: Re: Heizölkostenverteiler Antworten mit Zitat

Frau F. hat folgendes geschrieben::
...Nun geht es um die Verteilung der Heizkosten. Für jede Wohnung ist ein seperater Heizkreislauf mit einer Uhr vorhanden....
...Frage: Muss zwingend nach dem Verteilerschlüssel der Heizverordnung abgerechnet werden?...

Hallo Frau F

Die HeizkostenV sagt:

Der Eigentümer des Gebäudes ist verpflichtet, den anteiligen Verbrauch mit geeigneten Geräten zu ermitteln. Dem Nutzer steht ein Anspruch auf Erfüllung dieser Verpflichtung zu (§ 4 Abs. 4 HeizkostenV).[/quote]

Da ja gerade Du sparsam bist, ist für Dich die starre Verteilung 45/35/20% ungünstig und die verbrauchsabhängige Verteilung von Vorteil.
Denn mit der verbrauchsabhängigen Abrechng. gem. Gesetz kann es Dir dann egal sein, ob die anderen Saunatemperaturen fahren.

Oder irgendwie werde ich aus Deiner Frage nicht ganz schlau Geschockt

mfG Loadstefdn
_________________
...und wenn ich wieder mal zur Welt komme, lern ich erst mal Jura und dann noch `n anständig`n Beruf Winken
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RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 08:59    Titel: Re: Heizölkostenverteiler Antworten mit Zitat

Loadstefdn hat folgendes geschrieben::

Oder irgendwie werde ich aus Deiner Frage nicht ganz schlau Geschockt


Offensichtlich...

Vom TE wurde die Relation der Wohnungen untereinander mit 45/35/20% genannt. Abgesehen davon, dass die tatsächlichen Werte für die Fragestellung völlig unerheblich sind, wurde dabei auch so etwas nebensächliches wie die durchaus relevante Bezugsgröße der Prozentzahlen unterschlagen.
Man könnte nun vermuten, dass es sich bei Eigentumswohnungen um die Miteigentumsanteile handeln soll. Vielleicht sind aber auch die Wohnflächen gemeint oder gar der umbaute Raum. Oder beziehen sich die Prozentzahlen vielleicht auf "Etagennummer multipliziert mit Tagesdatum"?

In der Sache ist die Heizkostenverordnung zwingendes Recht. Ihre Regelungen sind nicht abdingbar. Damit hat jeder Eigentümer Anspruch auf Abrechnung nach der Heizkostenverordnung. Die Heizkosten sind aufzuteilen in Grundkosten und Verbrauchskosten. Die Anteile sind nach § 7 Abs. 1 HeizKV festgelegt für die Verbrauchskosten mit min. 50% und max. 70% der Gesamtkosten. Allerdings können nach § 10 HeizKV auch höhere Anteile wirksam vereinbart werden.
Grundkosten sind nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach umbautem Raum oder nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach umbautem Raum der heheizten Räume zu verteilen. An dieser Stelle wird nun die Bezugsgröße der genannten Prozentzahlen wieder interessant. MIteigentumsanteile wäre nämlich als Verteilungsschlüssel für den Grundkostenanteil unzulässig.
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@migo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 09:27    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Nun geht es um die Verteilung der Heizkosten. Für jede Wohnung ist ein seperater Heizkreislauf mit einer Uhr vorhanden.


Das ist doch optimal, Gerechter kann gar nicht abgerechnet werden.
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frausuchtruhe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.02.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 17:37    Titel: Antworten mit Zitat

So, wie ich die Frage von Frau F. verstanden habe, wollen ihre Miteigentümer höchstwahrscheinlich zwar gem. HZKV abrechnen, aber wohl nach einem nicht dem Verbrauch gerechten (50 % / 50 % z. B.) Lies mal in der Teilungserklärung nach, was geregelt wurde. Solltest Du nach der "neuen" Regelung (die Deine Miteigentümer anstreben) "unbillig benachteiligt" werden oder sollte die Regelung "nicht ordnungsgemäßer Verwaltung" entsprechen, kannst Du den sntsprechenden Beschluß anfechten. Das würde ich aber vorher mit einem Anwalt klären, das kostet auch nicht so viel.

Hdh.
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