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Verfasst am: 24.03.05, 20:55 Titel: Welche Regulierung nach Wassersch. in einem alten Bauernhaus
Hallo erstmal!
Wie ist das eigentlich mit der der Regulierung eines Wasserschadens bei alten Häusern? Ich habe keine Ahnung wie alt dieses Haus ist. das Untergeschoß ist Fachwerk-Bauweise und das Obergeschoß aus Lehm. Noch so richtig mit einfach-Verglasung und Holzfußböden. Das Haus ist halb unterkellert, Gewölbekeller. Bei einem Wasserschaden wird festgestellt, das nicht nur das alte Bleirohr durch einen Nagel verletzt war, sondern auch, das der Holzfußboden so morsch ist, das er mit bloßen Händen raus"geschaufelt" werden kann. Dabei fällt auf: der Fußboden liegt auf dem nackten Erdboden
auf.
Jetzt hab ich gehört, wenn an einem vermieteten Haus /vermieteten Wohnung etwas erneuert, repariert, oder dergleichen wird, muß nach der neuen Gesetzeslage erneuert werden, dh. zB. nach der neuen Verordnung ein Dach eine Wärmedämmung bekommen muß, obwohl sie vorher nicht drunter war.
Bei einem solchen Boden gibt es sicherlich auch irgendwelche Energiespar-Verordnungen. GRUNDSÄTZLICH: Was muß dann die Versicherung in einem solchen Fall zahlen?
Die Instandsetzung, also alte Konstruktion (abgesehen von zeitlichen Konsequenzen) oder den gesetzlichen "Wiederaufbau", neue Konstruktion (Bodenplatte) ???????????????
für solche Fälle gibt es in der Wohngebäudeversicherung eine Position, die heißt "Mehrkosten aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen".
Das heißt, wenn aufgrund irgendwelcher Gesetze oder Rechtsverordnungen das Gebäude nach dem Schaden nicht mehr so wieder aufgebaut (oder repariert) werden kann, wie es vor dem Schaden war, werden die dadurcht resultierenden Mehrkosten bis zu einer bestimmten Höhe ersetzt.
Die Entschädigungsgrenze für diese Mehrkosten beträgt oftmals 5 % der Versicherungssumme, kann je nach Vertragsgestaltung aber auch mehr oder weniger sein. Steht im Versicherungsvertrag.
Also konkret: Es werden die aufgrund des Schadens entstandenen Reparaturkosten ersetzt; darüberhinausgehende Kosten aufgrund behördlicher Auflagen nur bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten Höhe.
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