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Verfasst am: 28.10.08, 22:09 Titel: Schaden bei Besichtigung/ Betriebshaftpflicht
Guten Tag,
ich bin Elektromeister im Nebenerwerb.
Ich soll für ein Autohaus eine Ausstellung neu installieren. Darin soll auch eine Sponsorenwand aufgestellt werden, für die aber keine Maße und Daten vorhanden waren.
Zur Besichtigung einer dieser Wände war ich bei einem anderen Autohaus.
Ich habe mich vorgestellt und um eine Besichtigung gebeten. Um an den Anschluss und das Typenschild zu gelangen musste ich ein Seitenteil aus Glas abnehmen, das ist dabei zu Bruch gegangen.
Ich hab den Schaden meiner Betriebshaftpflicht gemeldet.
Die Versicherung verlangt einen Kundenauftrag (habe ich ja nicht, da ich nur zur Besichtigung da war)
Nachweis Jahresumsatz (dieses Jahr, oder letztes Jahr? Muss ich diesen vorlegen?)
ich vermute mal, der Versicherer will klären, ob es sich bei dem Schaden um eine beruflich veranlasste Tätigkeit des Schädigers handelt, oder ob der Schädiger in seiner Eigenschaft als Privatperson im Autohaus war.
Da der Schaden – wie wir laut Sachverhaltsdarstellung wissen – beruflich veranlasst war, gilt zunächst der Ausschlusstatbestand des § 4, I 6b der AHB (bzw. § 7.7 der „neuen“ AHB), wonach solche Sachschäden nicht versichert sind, die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstehen. Bei den Haftpflichtversicherungen für Bauhandwerker wird dieser Ausschluss aber regelmäßig abbedungen (solche Schäden werden also mitversichert), aber mit Selbstbehalt (z.B. von jedem derartigen Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 % , mindestens 100 Euro selbst zu tragen). Man sollte also prüfen, ob diese Tätigkeitsschäden im Haftpflichtversicherungsvertrag mitversichert sind – wenn nicht, dürfte für den Schaden kein Versicherungsschutz bestehen.
Zu der zweiten Frage (Nachweis Jahresumsatz) kann ich mir nur vorstellen, dass geprüft werden soll, ob der Vertrag richtig tarifiert ist, also ob der gezahlte Beitrag den tatsächlichen Risikoverhältnissen entspricht. Allerdings finde ich dabei merkwürdig, dass nach dem Umsatz gefragt wird – die Beiträge für solche kleinen Betriebe werden gewöhnlich nach Anzahl der beschäftigten Personen und nicht nach Umsatz oder Lohn- und Gehaltssumme berechnet......
Vielleicht fällt jemandem noch was dazu ein? _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Lt. Ihrer Aussage wird die Versicherung erstmal den Schaden nicht übernehmen wollen, aber wahrscheinlich im 2. Anlauf einen Teil decken.
nö, das hab ich so nicht gesagt.
Wenn im Vertrag "Tätigkeitsschäden" eingeschlossen sind, ist der Schaden versichert. Auch im "ersten Anlauf" (was immer das sein mag). Wenn die Tätigkeitsschäden nicht eingeschlossen sind, ist der Schaden nicht versichert. Auch im zweiten, dritten oder elften Anlauf nicht.
JOHAGÖ hat folgendes geschrieben::
Die Haftpflicht tritt somit nur für auftretende Schäden aus meiner Tätigkeit ein. Und nicht für Schäden die ich während meiner Tätigkeit verursache.
Verstehe ich das richtig?
Ich weiß nicht, was du verstanden hast, aber deine Aussage hab ich nicht verstanden
JOHAGÖ hat folgendes geschrieben::
zum 2. Im Vertrag ist eine Umsatzgrenze von 7500.-€ festgelegt.
Reicht als Nachweis die Steuererklärung, oder wie muss dieser sonst aussehen?
Versicherer fragen, welche Art von Nachweis er haben will. Vermutlich wird die Steuererklärung ausreichend sein. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Ich will ein Kabel in einer Wand verlegen, treffe dabei auf eine Wasserleitung.
-> Wasserschaden
Wasserschaden und Reparatur zahlt Betriebshaftpflicht.
In einem Wohnhaus auf dem Weg zum Arbeitsplatz, stosse ich mit einer Leiter ein teures Bild von der Wand.
Das ist dann ein Fall für die Privathaftpflicht.
Ich will ein Kabel in einer Wand verlegen, treffe dabei auf eine Wasserleitung.
-> Wasserschaden
Wasserschaden und Reparatur zahlt Betriebshaftpflicht.
jo. mit der Einschränkung: der Schaden an der Wasserleitung zählt zu den "Tätigkeitsschäden" (berufliche Tätigkkeit an oder mit fremden Sachen). Hier ist die Selbstbeteiligung abzuziehen.
JOHAGÖ hat folgendes geschrieben::
In einem Wohnhaus auf dem Weg zum Arbeitsplatz, stosse ich mit einer Leiter ein teures Bild von der Wand.
Das ist dann ein Fall für die Privathaftpflicht.
einer von uns beiden hat dieses Beispiel nicht ganz verstanden.....
ich stell mir das so vor: du gehst (in deiner Eigenschaft als Elektriker, also in Ausübung deiner beruflichen/gewerblichen Tätigkeit) mit einer Leiter durch ein fremdes Haus. Dabei verursachst du aus Unachtsamkeit einen Schaden am Haus oder an der Einrichtung.
Soweit richtig?
Wenn meine Annahme so stimmt, warum sollte das denn dann ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung sein? Du warst doch beruflich da tätig. Sowas ist in der Privathaftpflichtversicherung ganz klar ausgeschlossen und vom Deckungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst.
Oder hab ich dein Beispiel falsch verstanden? _________________ Grüße, Mogli
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