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ich möchte folgendes fiktives Beispiel vorstellen:
In Niedersachsen steht auf Grundstück A eine 180 cm hohe blickdichte Hecke 50 cm von der Grenze entfernt zu Grundstück B und ragt auch nicht über die Grenze hinaus. Soweit ist alles entsprechend dem niedersächsischen Nachbarrecht.
Grundstück B ist auf der Seite zur Hecke mit einem Zaun auf der Grenze eingefriedet.
Von Grundstück B aus betrachtet, sieht nun die Hecke aus wie eine zweite Einfriedung, obwohl die Hecke nicht auf der Grenze steht.
Spontan würde ich die Hecke nicht als Einfriedung sehen und damit wäre sie zulässig.
Allerdings sieht die Hecke von Grundstück B aus wie eine Wand, so dass ic hvon B´s Seite dazu neige, die Hecke als einfriedung zu sehen.
Was denkt ihr, handelt es sich nun um eine doppelte Einfriedung und ist nicht zulässig?
Eine etwas enge Definition der Einfriedung ist "eine Anlage, die ein Grundstück ganz oder teilweise nach außen abschirmt, sei es zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten, sei es zum Zweck der Abwehr von Witterungs- oder Immissionsschutzeinfüssen oder sei es zur Verhinderung der Einsicht" (s u.a. HessVGH U. 02.08.1985 - 4 OE 2/83)... _________________ So long
A+S
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