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Wenn die "Erforderlichkeit" iSv § 249 II BGB von dem Beklagten bestritten wird, bestreitet er dann eine Tatsache oder ist es eher eine Rechtsansicht des Beklagten?
Wenn ich die Frage richtig verstanden habe, bestreitet der Beklagte die Erforderlichkeit eines bestimmten Geldbetrages zur Schadenswiedergutmachung. Mit anderen Worten, er bestreitet die Höhe des Anspruchs. Richtig?
Falls ja, dann wäre das m.E. eine Tatsachenbestreitung (bestrittene Tatsache: "Der Schaden beträgt X Euro"). Und wofür ist diese Unterscheidung wichtig? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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