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A hat gegen B einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von 4000 €. Da B trotz Fälligkeit der Forderung nicht zahlt, setzt er B wirksam in Verzug. A entsteht zusätzlich ein Verzugsschaden von 500 €.
Nun einigen sich A und B außergerichtlich auf einen Vergleich, wonach B an A einen Betrag in Höhe von 2300 € bis zum sagen wir 1.5. zahlen soll.
B zahlt dennoch nicht.
Wenn A nun B auf Zahlung verklagt, welche Forderung setzt er an 4500 € oder 2300 €?
Klagt A auf 4500 €, könnte B schließlich den Vergleich vorzeigen und darauf hinweisen, dass er nur 2300 € zahlen muss. A würde dementsprechend die Klage fast zur Hälfte verlieren.
Ganz entscheidend dürfte sein, was genau in dem Vergleich steht. Üblicherweise schliesst man einen außergerichtlichen Vergleich nur mit der Maßgabe, dass die Einigung nur und ausschließlich dann Bestand hat, wenn der Vergleichsbetrag bis zu einem bestimmten Datum gezahlt wird. Für den Fall, dass das nicht geschieht, lebt die ursprüngliche Forderung wieder in voller Höhe auf.
Ist das nicht geschehen und tatsächlich ein unbedingter, einfacher Vergleich nach § 779 BGB geschlossen worden, dessen Inhalt B auch durch Vorlage des schriftlichen Vergleichsschlusses beweisen kann, so dürfte es für A nicht ganz so günstig aussehen. Er könnte dann eigentlich nur noch den verglichenen Betrag mit Erfolg gegen B gerichtlich durchsetzen.
Ganz entscheidend dürfte sein, was genau in dem Vergleich steht. Üblicherweise schliesst man einen außergerichtlichen Vergleich nur mit der Maßgabe, dass die Einigung nur und ausschließlich dann Bestand hat, wenn der Vergleichsbetrag bis zu einem bestimmten Datum gezahlt wird. Für den Fall, dass das nicht geschieht, lebt die ursprüngliche Forderung wieder in voller Höhe auf.
Ist das nicht geschehen und tatsächlich ein unbedingter, einfacher Vergleich nach § 779 BGB geschlossen worden, dessen Inhalt B auch durch Vorlage des schriftlichen Vergleichsschlusses beweisen kann, so dürfte es für A nicht ganz so günstig aussehen. Er könnte dann eigentlich nur noch den verglichenen Betrag mit Erfolg gegen B gerichtlich durchsetzen.
Gehen wir einmal davon aus, dass A und B vereinbart haben, dass B den Vergleichsbetrag bis zum - wie oben beschrieben - zum 1.5. zahlen soll. Es aber keine weitere Vereinbarung zum Bestand des Vergleiches bei Nichtzahlung gibt.
Er dem aber nicht nachkommt. Wieso lebt durch die reine Nichtzahlung die ürsprungliche Forderung wieder auf? Muss A da nicht noch vom Vergleich zurücktreten?
Die ursprüngliche Forderung kann nur dann in voller Höhe wieder aufleben, wenn das vertraglich in dem Vergleich so festgehalten ist. Das ist hier leider nicht geschehen, weil die Parteien vielleicht auch rechtlich nicht beraten waren.
Also gilt das, was bereits im zweiten Absatz der Antwort um 17:17 Uhr geschrieben steht. A kann von B nur noch € 2.300,00 verlangen. A hat sich quasi "ins eigene Knie geschossen". Genaueres kann aber eigentlich nur dann gesagt werden, wenn A dem Forum genau mitteilt, was konkret im Wortlaut - immer wieder wichtig, sorry - im Vergleich steht und was vielleicht nebenher noch mündlich, dann aber nach Möglichkeit beweisbar, vereinbart worden ist. Eventuell kann A dann doch noch den ursprünglichen Betrag in Höhe von € 4.500,00 von B verlangen, eventuell ...
Die ursprüngliche Forderung kann nur dann in voller Höhe wieder aufleben, wenn das vertraglich in dem Vergleich so festgehalten ist. Das ist hier leider nicht geschehen, weil die Parteien vielleicht auch rechtlich nicht beraten waren.
Ach, gar nicht (hallo Vormundschaftsrichter ) mal. Es ist vollkommen normal, einen Vergleich derart zu gestalten und keine Regelung für ein Wiederaufleben der alten Forderung zu treffen. Das ergibt sich ja bereits daraus, dass die alte Forderung von dem Beklagten jedenfalls teilweise bestritten wird. Nein, die Parteien schaffen durch den Vergleich einen neuen Schuldgrund und beseitigen damit den alten ein für allemal. Alles weitere, wie zB. weiterer Verzug, bezieht sich allein auf den Vergleich. Natürlich ist auch etwas anders möglich, zu regeln, jedoch eher selten. Wenn, dann wird eine Regelung getroffen, dass sich die Parteien nach Klage auf X auf Y einigen und zugleich aufnehmen, dass wenn der Beklagte Y nicht innerhalb von soundsoviel Tagen zahlt, er X zahlen muss. Auch das ist aber kein Wiederaufleben einer ohnehin bestrittenen Forderung, sondern eine einfache Vergleichsregelung.
Absolut richtig, liebe Dea. Nur hier liegt der Fall möglicherweise anders. A und B waren wohl wahrscheinlich - auch das ist unklar - anwaltlich nicht beraten. Warum sich A außergerichtlich darauf eingelassen hat, seine ursprüngliche Forderung von € 4.500,00 auf € 2.300,00 zu reduzieren, hat er uns leider nicht verraten. Wenn der Gund darin zu suchen ist, dass B die Ausgangsforderung dem Grunde und der Höhe nach bestritten hat, so ist es natürlich vollkommen in Ordnung, wenn mit dem Vergleich quasi ein "neuer Schuldgrund" geschaffen wird.
Wenn aber A die Reduktion um € 2.200,00 nur deswegen akzeptiert hat, um schnell an den verglichenen Betrag zu kommen, die ursprüngliche Forderung aber eigentlich noch beteht und sie von B in keiner Weise dem Grunde und der Höhe nach bestritten wurde, was nicht selten vorkommt, dann ist es wohl tatsächlich so, dass sich A mit dem "neuen Schuldgrund" ins "Knie geschossen" hat, oder nicht?
Wenn aber A die Reduktion um € 2.200,00 nur deswegen akzeptiert hat, um schnell an den verglichenen Betrag zu kommen, die ursprüngliche Forderung aber eigentlich noch beteht und sie von B in keiner Weise dem Grunde und der Höhe nach bestritten wurde, was nicht selten vorkommt, dann ist es wohl tatsächlich so, dass sich A mit dem "neuen Schuldgrund" ins "Knie geschossen" hat, oder nicht?
Nein, die Parteien schaffen durch den Vergleich einen neuen Schuldgrund und beseitigen damit den alten ein für allemal. Alles weitere, wie zB. weiterer Verzug, bezieht sich allein auf den Vergleich.
M.E. trifft dies für einen außergerichtlichen Vergleich so nicht zu.
Das Berufungsgericht scheint ohne nähere Begründung von einer Novation ausgegangen zu sein. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Vergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend (BGHZ 52, 39, 46; BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 214/86 - NJW-RR 1987, 1426, 1427; jeweils m.w.N.). Novierende Wirkung hat er nur bei einem durch Auslegung zu ermittelnden entsprechenden Parteiwillen
Am Ergebnis ändert dies jedoch auch imho nichts. _________________ Gruß
Peter H.
Das Berufungsgericht scheint ohne nähere Begründung von einer Novation ausgegangen zu sein. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Vergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend (BGHZ 52, 39, 46; BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 214/86 - NJW-RR 1987, 1426, 1427; jeweils m.w.N.). Novierende Wirkung hat er nur bei einem durch Auslegung zu ermittelnden entsprechenden Parteiwillen
Naaajaaaa....der entscheidende Passus liegt hier aber darin, dass das Gericht später ausführt:
"Kommt es allein auf den materiellrechtlichen Inhalt des Vergleichs an, so kann er einer Fortsetzung des Prozesses nur insoweit entgegenstehen, als in ihm der ursprünglich eingeklagte Anspruch erledigt worden ist, nicht dagegen, soweit dieser in der Vereinbarung aufrechterhalten wurde und vom Kläger nunmehr, um einen Titel zu erlangen, weiterverfolgt wird (so wohl auch Stein/Jonas/Münzberg, § 794 Rn. 69 f.; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl, § 794 Rn. 66). Diese letztgenannte Voraussetzung ist auf der Grundlage des vom Senat unterstellten Sachverhalts bei Ziffer 1 der Vereinbarung vom 7./14. September 1998 gegeben. Ist demgegenüber eine im Vergleich getroffene Abrede über die Beendigung des anhängigen Rechtsstreits maßgebend, hängt die Beurteilung von der in Ziffer 7 dieser Vereinbarung getroffenen Regelung ab."
Und in Ziffer 7 des dortigen Vergleichs steht:
"7. Nachdem sämtliche Forderungen beglichen sind, wird die Klägerin die Klage zurücknehmen."
Das ist natürlich eine andere Situation in der die Parteien sogar im Vergleich selbst ausdrücklich festlegen, dass der alte Schuldgrund nicht entfällt und sogar weiter verfolgt werden kann. Das ist aber eine im Vergleich eher unübliche Regelung, die gerade dazu dient, sich den alten Schuldgrund zu bewahren.
Enthält eine Vergleich einen solchen Passus aber nicht, handelt es sich außergerichtlich um einen Vergleich gem. § 779 BGB. Dieser stellt zwar - vollkommen richtig - keine allgemeinne Umschaffung dar, das bezieht sich aber nur auf diejenigen Teile der ursprünglichen Forderung, die in dem Vergleich sozusagen erhalten geblieben sind (also der Anspruch aus dem Vergleich). Für denjenigen Teil, der entfällt, gilt das aber nicht, er kann auch bei Fehlschlagen nicht weiter verfolgt werden (Palandt § 779 Rnd. 11). Das war ja die Ausgangsfrage.
Es ist aber richtig, dass meine Aussage der Schaffung eines neuen Schuldgrundes rein dogmatisch so nicht richtig war.
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