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Schule und Handy Rechtslage?

 
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1965
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.11.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 04.11.08, 14:50    Titel: Schule und Handy Rechtslage? Antworten mit Zitat

Schönen guten tag liebes recht.de Forum,
Mein sohn hat mich Heute auf der Arbeit von der Schule angerufen und mir Mitgeteilt das ihm sein Handy weggenommen wurde!Ich habe ihm Natürlich eine Standpauke gehalten.
Aber dann sagte er mir das ich Zur Schule kommen muss um das handy abzuholen.
Da ich aber mit meiner Arbeit viel zu tun habe ,habe ich keine Zeit das handy noch in der Schule abzuholen.Ich rief dann in der Schule an und Sagte zu der Direktorin sie solle meinem sohn das Handy aushändigen.dies verweigerte sie aber und sagte nur immer ich müsse es Persönlich abholen.
Ich bin gerade ziemlich Sauer über die Direktorin.
Darf sie mein eigentum über Nacht ansichnehmen?

Wie sieht die Rechtslage aus?

Bundesland NRW

MfG Andreas
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heini12
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 04.11.08, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ein viel Diskutiertes Thema.
Siehe hier:
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Erziehung/Gewalt_Medien/Handys/index.html

Ein Blick in die Schulordnung Ihres Sohnes ist auch hilfreich.
Dort haben einige Schulen das Mitführen von Handys verboten.
Zu den Umständen, warum es zur Handy Wegnahme kam, haben Sie nichts berichtet.
Zulässig ist die Maßnahme nach §53 SchulG NRW.

Mit den wenigen Informationen zum Sachverhalt, scheint die Schulleitung wohl im Recht zu seien.
Zitat:
„Ich bin gerade ziemlich Sauer über die Direktorin“

Weil die Direktorin nicht so spurt wie sie wollen ?

Zitat:
„Darf sie mein Eigentum über Nacht Ansiechnehmen?“

Ja

In einem Gespräch wird die Direktorin Ihnen sicherlich erklären, warum diese Maßnahme so abläuft.

Spekulation:
Strafbare Handlung ?
Telefonieren oder Simsen während des Unterricht?
Fotos?
Musik hören während des Unterricht?
usw.

Dies ist meine Meinung als juristischer Laie.
Viel erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Heini
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1965
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.11.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 04.11.08, 18:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo heini12
Also es kam zu der Handy wegnahme weil mein sohn das handy in der Pause benutzt hat.
Dafür hat er natürlich auch mächtig ärger gekriegt.
Die Lehrerin soll das handy ja auch Einziehen und ansichnehmen.
Aber wenn ich sage sie soll es meinem Kind mitnehmen dann erwarte ich das doch auch von ihr.
Immerhin handelt es sich bei dem Handy um MEIN Eigentum.

Oder habe ich da so eine Falsche Meinung wenn ja weise mich bitte auf den Richtigen weg

§ 53 SchulG Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen

Ich verstehe nicht wie sie sich erdreissten kann mein eigentum von mir Fernzuhalten.
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Questor
Gast





BeitragVerfasst am: 04.11.08, 19:09    Titel: Antworten mit Zitat

Genau das geht nicht. Wenn die Direktorin ihrem Sohn das Handy aushändigt, glaubt er, er hätte "Oberwasser" und Sie würden sein Verhalten in Ordnung finden. Das führt dann dazu, dass er das das nächste Mal wieder macht.
Es ist ein riesiger psychologischer Unterschied, ob die Frau ihrem Sohn das Handy aushändigt, oder ob Sie in die Schule müssen, um es abzuholen. Damit wird Ihrem Sohn klar gemacht, dass er da Mist gebaut hat.
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1965
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.11.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 04.11.08, 19:13    Titel: Antworten mit Zitat

Wäre er zuhause mit dem Handy angekommen wäre das handy bei mir im Schrank so das ich bei meinem Kind eigene Erzieherische Maßnahmen einleiten kann!

Für mich wäre das:
Unterschlagung
Die Unterschlagung ist das allgemeinste Zueignungsdelikt im deutschen Strafgesetzbuch. Nach § 246 Absatz 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Unterschlagung ist gem. § 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen. Die Unterschlagung setzt als Eigentumsdelikt – im Unterschied etwa zum Betrug (§ 263 StGB) oder zur Erpressung (§ 253 StGB) – keinen Vermögensschaden voraus. Vielmehr können auch komplett wertlose bewegliche Sachen unterschlagen werden, solange sie nur fremd sind, d. h. nicht im Alleineigentum des Täters stehen oder herrenlos sind.

Der Wortlaut des Tatbestands lautet:

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 00:29    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist keine Unterschlagung, weil die "Zueignungsabsicht" fehlt.

Wer selber keine Zeit hat, das Gerät abzuholen, schreibt halt eine Vollmacht und schickt jemand anderen: "Hiermit bevollmächtige ich meine Nachbarin, Frau Käthe Kruse, das Händi abzuholen.
Datum Unterschrift"

Im Zweifelsfall ruft die Schule noch mal an, um nachzufragen (Vielleicht hat ja das Kind die Unterschrift gefälscht oder so - sowas kommt vor), aber im Prinzip müsste Käthe Kruse dann das Händi bekommen.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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heini12
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 09:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Ziatat:
„Aber wenn ich sage sie soll es meinem Kind mitnehmen dann erwarte ich das doch auch von ihr.“

Ich wusste gar nicht, dass eine Schulleitung Weisungen von Eltern entgegen nehmen müssen.
Habe ich als Vater auch noch nie erlebt, dass das Funktioniert.

Ziatat:
„Oder habe ich da so eine Falsche Meinung wenn ja weise mich bitte auf den Richtigen weg“

Oh ja, sie liegen mit Ihrer Meinung so weit weg, wie der Nordpol vom Südpol.

Meine Meinung als juristischer Laie und Vater:
Gehen sie zur Schule und reden sie mit der Schulleitung.
Sie helfen sich und ihrem Sohn damit.

Mit freundlichen Grüßen

Heini
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Roni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

dem Schüler wurde das Handy weggenommen, was richtig ist und du sprichst von Unterschlagung, was falsch ist.
Ich würde auch im gegenseitigen Interesse das persönliche Gespräch mit der Schulleitung suchen. Es kommt immer schlecht rüber, wenn Eltern für sowas keine Zeit haben Winken

Gruß roni
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votary
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Anmeldungsdatum: 14.06.2005
Beiträge: 86

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 14:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Roni,

wenn aber das Interesse nur auf einseitige Gegenliebe stößt und die Schulleitung (wie in einem in der vorigen Woche passierten Fall) kein Gesprächbedarf mit den Eltern sieht, sondern stattdessen sogar der "nette" Hinweis kam: "... Es steht Ihnen ja frei, Ihr Kind von der Schule zu nehmen"...., dann ist man als Eltern schon versucht, eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu schreiben, auch wenn man weiß, dass selbst dann, auf eine solche, in der Sache völlig überzogene Äußerung keine Entschuldigung der Schulleitung folgt.

LG
votary
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larissaberger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 00:39    Titel: Antworten mit Zitat

mitternacht hat folgendes geschrieben::
Das ist keine Unterschlagung, weil die "Zueignungsabsicht" fehlt.

Wer selber keine Zeit hat, das Gerät abzuholen, schreibt halt eine Vollmacht und schickt jemand anderen: "Hiermit bevollmächtige ich meine Nachbarin, Frau Käthe Kruse, das Händi abzuholen.
Datum Unterschrift"

Im Zweifelsfall ruft die Schule noch mal an, um nachzufragen (Vielleicht hat ja das Kind die Unterschrift gefälscht oder so - sowas kommt vor), aber im Prinzip müsste Käthe Kruse dann das Händi bekommen.



Sie hat ja eine mündliche Vollmacht erteilt, bzw. der Direktorin mitgeteilt, dass Sie das Handy ihrem Sohn mitgeben soll.

Ich würde das Handy einfach persönlich abholen. Dann nimmt man sich die Zeit halt,wenn die Direktorin es nötig hat sich derart aufzuspielen und dem Sohn das Handy auszuhändigen.
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 08:54    Titel: Antworten mit Zitat

votary hat folgendes geschrieben::
Hallo Roni,

wenn aber das Interesse nur auf einseitige Gegenliebe stößt und die Schulleitung (wie in einem in der vorigen Woche passierten Fall) kein Gesprächbedarf mit den Eltern sieht, sondern stattdessen sogar der "nette" Hinweis kam: "... Es steht Ihnen ja frei, Ihr Kind von der Schule zu nehmen"...., dann ist man als Eltern schon versucht, eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu schreiben, auch wenn man weiß, dass selbst dann, auf eine solche, in der Sache völlig überzogene Äußerung keine Entschuldigung der Schulleitung folgt.

LG
votary


das ist eine andere Baustelle, da muss schon etwas mehr vorgefallen sein.
Aber auch hier würde ich zuerstmal das Gespräch suchen.

Gruß roni
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