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Anrechnung der Pension auf die vereinbarte BU-Rente?
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Andiherfel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.03.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 24.03.05, 18:58    Titel: Anrechnung der Pension auf die vereinbarte BU-Rente? Antworten mit Zitat

Hallo!
Ich habe Ärger mit meiner BU-Versicherung.
Die Versicherung erhebt den Vorwurf der "Bereicherung" und möchte meine BU-Rente kürzen! Darf die Versicherung bei der ich eine private BU-Versicherung abgeschlossen habe die vereinbarte BU-Rente kürzen?

Hier ein paar nähere Angaben:
Beamter im höheren Dienst brutto 3.760,90 € monatlich, netto 2.965,66 € monatlich.
Vereinbarte BU- Rente 1.350,- € monatlich.
Ich bin mir 45 Jahren aufgrund eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat die Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit im Sinne des Vertrages anerkannt.

Wäre ich wegen normaler Dienstunfähigkeit mit 45 Jahren in den Ruhestand versetzt worden, dann hätte ich 33 1/3 % meiner ruhegehaltsfähigen Bezüge als Pension bekommen.
Dies wären: ca. 1.438,- € brutto bzw. 1.200,- € netto gewesen!

Da ich aber aufgrund eines Dienstunfalls Dienstunfähig geworden bin, bekomme ich 66 2/3 % meiner ruhegehaltsfähigen Bezüge als Pension.
Dies sind: 2.876, 39 € brutto bzw. 2.530.76 € netto.

Nun war ich der Meinung, dass ich, da ich die Versorgungslücke für den normalen Berufsunfähigkeitsfall abgedeckt hatte und für 1.350, € BU-Rente auch jahrelang die Beträge entrichtet habe, dass ich 1.350,- € BU-Rente erhalte.

Die Versicherung weigert sich jedoch die vereinbarte BU-Rente zu zahlen!
Begründung: Es würde eine "Bereicherung" eintreten!
Altes Nettogehalt (vor DU) war 2.965,66 €
Neues Nettoeinkommen (nach BU) wäre: 2.530.76 € (Pension) plus 1.350,- € BU-Rente aus privater Versicherung! Dies wäre eine Besserstellung! Also will man mir nur 450,- € BU-Rente (netto) bezahlen!

Kann die private BU-Versicherung das überhaupt machen; zumal die Versicherungsbeiträge für 1.350,- monatliche BU-Rente und nicht für 450,- € monatliche BU-Rente gezahlt wurden?
Wenn man die Versorgungslücke berechnet und privat absichert, dann rechnet doch keiner damit, dass man aufgrund eines Dienstunfalls BU wird.

Wenn dem tatsächlich so ist, dann:
Das ich mich zurzeit monatlich besser stelle leuchtet mir ein!
Aber müsste man hier nicht bis zum Ende der Lebenserwartung rechnen?
Die BU-Rente läuft nämlich nur bis zum 60. Lebensjahr. Danach würde ich nur die Pension meines Dienstherrn erhalten!
Müsste die Versicherung mir dann nicht auch für die vergangenen Jahre zumindest die Hälfte der gezahlten Prämien zurückerstatten?

Was sagen die Versicherungsfachleute zu dem Fall?
Gruß Andi
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lars hilse
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2005
Beiträge: 30
Wohnort: Bunsoh

BeitragVerfasst am: 24.03.05, 19:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Andi,

vom Grundsatz - die BU ist mit dem sog. Bereicherungsverbot "bestückt". Da musste ich gerade auch erstmal in mich gehen und die Schulzeit noch einmal revue passieren lassen.

Stark vereinfacht besagt das Bereicherungsverbot jedoch, dass Du Dein Netto absichern darfst. Alles was Du dann darüber hinaus bekämest würde bedingungsgemäß unter dieses erwähnte Bereicherungsverbot fallen. Und in dem Falle hat das Versicherungsunternehmen den Anspruch die Leistung zu kürzen.

Ins Detail gehen werden die sehr guten Moderatoren dieses Channels *mal lobt* - davon gehe ich aus. Vom Grundsatz her jedoch hat der Versicherer Recht, soweit ich mich an die Schulzeit erinnern kann.

MfG

Lars
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Da ich i. d. R. sehr spät hier herumgucke gilt : Wer Rechtsschreibfehler findet darf sie behalten Winken
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StuWa
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.03.2005
Beiträge: 935
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 24.03.05, 23:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo auch,

interessante Frage, ob die BU unter das Breicherungsverbot fällt ... jetzt hab ich dummerweise keinen Proelss/Martin mehr an der hand, um das mal eben nachzuschlagen. Ok ... mal vom grundsätzlichen her: Eine BU-Versicherung (und an dieser Stelle ersteinmal Glückwunsch dazu, dass Sie den Versicherungsfall auch als einer von wirklich wenigen anerkannt gekriegt haben) ist dem Grunde nach eine Schadenversicherung und von daher dem Bereicherungsverbot unterstellt (es liegt auf der Hand, dass man für sein Auto keine zwei Vollkasko-Versicherungen abschließen und dann aus einem Unfall doppelt kassieren kann). Allerdings beinhalten die Versicherungsverträge meist eine garantierte Bu-Summe ... schwierig so ohne Kommentar ..... ich bin mir da nicht abschließend sicher, meine aber, mich erinnern zu können, dass im Fall der BU das Breicherungsverbot nur eingeschränkt anwendbar ist ... notfalls unter www.bundesgerichthof.de die Entscheidungssuchmaschine bemühen (IV. Senat).
_________________
mit besten Grüßen aus Bonn Smilie und übrigens: auch ich bin renoméegeil und freue mich über grüne Punkte Winken
Und noch was, nachdem ich einmal deswegen "belehrt" wurde: wenn ich die maskuline Form verwende, meine ich natürlich auch die Damen Winken
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Servicer
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 25.03.05, 17:37    Titel: Antworten mit Zitat

StuWa hat folgendes geschrieben::
Hallo auch,

interessante Frage, ob die BU unter das Breicherungsverbot fällt ... jetzt hab ich dummerweise keinen Proelss/Martin mehr an der hand, um das mal eben nachzuschlagen. Ok ... mal vom grundsätzlichen her: Eine BU-Versicherung (und an dieser Stelle ersteinmal Glückwunsch dazu, dass Sie den Versicherungsfall auch als einer von wirklich wenigen anerkannt gekriegt haben) ist dem Grunde nach eine Schadenversicherung und von daher dem Bereicherungsverbot unterstellt (es liegt auf der Hand, dass man für sein Auto keine zwei Vollkasko-Versicherungen abschließen und dann aus einem Unfall doppelt kassieren kann). Allerdings beinhalten die Versicherungsverträge meist eine garantierte Bu-Summe ... schwierig so ohne Kommentar ..... ich bin mir da nicht abschließend sicher, meine aber, mich erinnern zu können, dass im Fall der BU das Breicherungsverbot nur eingeschränkt anwendbar ist ... notfalls unter www.bundesgerichthof.de die Entscheidungssuchmaschine bemühen (IV. Senat).



Es gibt im Versicherungsrecht kein allgemeines Bereicherungsverbot. Zum Teil wird ein allgemeines Bereicherungsverbot aus § 55 VVG hergeleitet, der BGH hat dieser Ansicht aber in 2001 eine Absage erteilt. Eine Leistungseinschränkung kann sich daher nur aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder § 57 VVG ergeben.
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Bruni
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.03.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 25.03.05, 18:59    Titel: HI, hier meine Meinung als Nichtjurist Antworten mit Zitat

Es gibt im Versicherungsrecht kein allgemeines Bereicherungsverbot.
Zum Teil wird ein allgemeines Bereicherungsverbot aus § 55 VVG hergeleitet, der BGH hat dieser Ansicht aber in 2001 eine Absage erteilt.
Ich denke Servicer hat Recht!
AZ: BHG, 4.4.2001, IV ZR 138/00

Wenn in den AVB und/oder dem Versicherungsschein die Leistung einer bestimmten BU-Rente - hier 1.350,- € monatlich - für den Fall der Berufsunfähigkeit "versprochen" ist und an keine weitere Bedingung geknüpft ist,
dann kann die Aachener und Münchener nicht! einfach kürzen!
Bereicherungsverbot war früher einmal! Heute hat Vertragsfreiheit vorrang!

Ohne Gewähr, da Nichtjurist

Ich würde mal bei einer Verbraucherberatung (Versicherungsberatung) nachfragen!

Gruß Bruni
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StuWa
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.03.2005
Beiträge: 935
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 25.03.05, 23:38    Titel: Antworten mit Zitat

Also dass es im Versicherungsrecht kein allgemeines Bereicherungverbot geben soll, ist nicht ganz richtig. Zumindest im Bereich der Schadenversicherung und der privaten Krankenversicherung ist das sogar sehr streng und führt auch zu Sonderrechten des VN in Hinsicht auf Rückabwicklung eines Neuvertrages bei Doppelversicherung.

Bei der BU ist das höchst umstritten, weil Mischverhältnis zwischen schaden - und Personenvericherung. Ich persönlich tendiere allerdings auch eher in der Richtung, das Bereicherungsverbot für die BU zu verneinen.
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Servicer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 25.03.05, 23:54    Titel: Antworten mit Zitat

StuWa hat folgendes geschrieben::
Also dass es im Versicherungsrecht kein allgemeines Bereicherungverbot geben soll, ist nicht ganz richtig. Zumindest im Bereich der Schadenversicherung und der privaten Krankenversicherung ist das sogar sehr streng und führt auch zu Sonderrechten des VN in Hinsicht auf Rückabwicklung eines Neuvertrages bei Doppelversicherung.

Bei der BU ist das höchst umstritten, weil Mischverhältnis zwischen schaden - und Personenvericherung. Ich persönlich tendiere allerdings auch eher in der Richtung, das Bereicherungsverbot für die BU zu verneinen.


Auch im Bereich der Schadenversicherung gibt es kein allgemeines Bereicherungsverbot. Der BGH hat das Bestehen eines solchen Verbots in der von Bruni zitierten Entscheidung verneint. Denken Sie z. B. daran, dass in der Schadenversicherung häufig zum Neuwert versichert wird. Niemand bestreitet die Zulässigkeit einer Neuwertversicherung, obwohl dort mehr als der tatsächliche Schaden (Zeitwert) ersetzt wird.

Wie gesagt, entscheidend dürfte bei der BU die Anwendung von § 57 VVG sein. Meiner Auffassung nach kommt bei Vereinbarung einer fixen BU-Rente eine Kürzung aufgrund von § 57 VVG nicht in Betracht.

Ich empfehle, anwaltliche Unterstützung einzuholen, weil die Versicherung ohne DRuck nicht zahlen wird.
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StuWa
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.03.2005
Beiträge: 935
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 26.03.05, 00:47    Titel: Antworten mit Zitat

Den Rat, zum Anwalt zu gehen, teile ich hier auch. Unabhängig von der Frage, ob es ein allgemeines Bereicherungsverbot gibt oder nicht, ist es ganz einfach so, dass BU-Versicherer eine allgemeine Neigung haben, den Versicherungsfall per se zu verneinen und auf den Klageweg zu warten (den die wenigsten gehen). Ich kenne hunderte von Fällen, in denen im BU-Fall plötzlich eine erdichtete und angeblich bei Antragstellung nicht benannte Vorerkrankung ausgegraben wird!
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Bruni
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.03.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 31.03.05, 18:06    Titel: Dienstunfähig und Anerkennung als BU bei Versicherer Antworten mit Zitat

Hallo liebe Leute!
Bin vorhin per Zufall auf das www.aergern-forum.de gestoßen.
Die haben auch eine Sparte Berufsunfähigkeitsversichrungen.
Wenn ich die letzten Beträge hier und dort verfolge, dann fällt mir auf, dass in der letzten Zeit einige Beamte, die dienstunfähig geworden sind, mit einem bestimmten Versicherer (der evtl. aus A&M kommt) Ärger weger der Anerkennung der Berufsunfähigkeit bzw. wegen der BU-Rente haben.
Ist das Zufall? oder gibt es da einen triftigen Grund?
Vielleicht kann ja einer der Versicherungsmakler, die hier engagiert sind, etwas zur Klärung dieser Frage betragen?
Im Finanztest hat diese Versicherung gut abgeschnitten!
Gruß Bruni
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Thom
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 02.04.05, 23:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Bruni,
mal ganz allgemein, wenn jemand DU ist, dann heist das noch nicht das er BU ist. Die Kriterien sind völlig unterschiedlich. Und ganz, ganz, ganz bestimmte Versicherer bieten eben keine Dienstunfähigkeitsklausel an. Da würde ich keinen Beamten versichern. Die Stiftung testet übrigens die Qualität des Bedingungswerkes, aber nicht solche speziellen Fälle.
Beste Grüße, nach meinem Urlaub
Thom
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Anwalt
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.04.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 06.04.05, 18:04    Titel: Was bedeutet hier Bereicherung? Antworten mit Zitat

Hallo!

Weiß jemand, ob sich die Rechtsprechung je mit der Frage beschäftigt hat, ab wann man "bereichert" ist? Ich konnte leider mit einschlägigen Recherchemitteln (Prölls/Martin, Beck-Online) keine Antwort auf die Frage finden.

Wenn ich die Versicherer richtig verstehe, dann behaupten die ja, man dürfe nur sein Netto absichern, weil man sonst bereichert sei. Das ist aber doch wohl falsch:

Angenommen, man verdient 5.400 € , dann bekommt man ca. 3.300 € netto. Man dürfte also nach den Versicherern nur 3.300 € absichern. Aber:

1. Wenn man nicht berufsunfähig geworden wäre hätte man selbst bzw. der Arbeitgeber weitere ca. 1.000,- € (inkl. AG-Anteil) pro Monat an das Versorgungswerk (bzw. bei sozialverspfl. Rentenvers.) abgeführt. Dieser ganz erhebliche Vermögenswert in Form von Beiträgen für die Altersvorsorge soll also völlig unter den Tisch fallen, obwohl die BU-Rente nur bis zum 60 / 65 Lebensjahr bezahlt wird?

2. Soweit meine steuerrechtlichen Kenntnisse reichen muss man doch die BU-Rente auch versteuern, wenn auch nur zu einem Teil. Man bekommt als gar nicht, wie vor der BU 3.300,- €, sondern weniger.

Nach allgemeinen Schadensrechtlichen Grundsätzen, wonach der Zustand herzustellen ist, der vor dem Eintritt des Schadensfalls bestand, kann man doch unmöglich von einer Bereicherung sprechen, wenn sich jemand in der oben beschriebenen Situation so absichert, dass er im Fall der BU 4.300 € (nach Steuern) ausgezahlt bekommt, wovon er 1.000,€ in die Altersversorgung investiert.

Viele Grüße
Mike
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Servicer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 06.04.05, 20:53    Titel: Re: Was bedeutet hier Bereicherung? Antworten mit Zitat

Anwalt hat folgendes geschrieben::
Hallo!

Weiß jemand, ob sich die Rechtsprechung je mit der Frage beschäftigt hat, ab wann man "bereichert" ist? Ich konnte leider mit einschlägigen Recherchemitteln (Prölls/Martin, Beck-Online) keine Antwort auf die Frage finden.



Vermutlich überhaupt nicht, weil es kein allgemeines Bereicherungsverbot im Versicherungsrecht gibt. Ist in den AVB keine Anrechnung anderweitiger Einkünfte vorgesehen, muss die Versicherung m. E. den Rentenbetrag in voller Höhe zahlen.
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Thom
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 06.04.05, 21:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo an alle,
bis zu einer gewissen, dem Versicherer obliegenden Grenze prüfen die meisten nicht die angemessenheit der Rente, leisten aber auch ohne Prüfung (z.B. bei Azubis wo eine Rente in Höhe des Entgeldes oft keinen Sinn macht. Hier kann auch eine höhere Rente vereinbart werden.). Wird eine Grenze überschritten prüfen die Versicherer vorher. Und dann obliegt es Ihnen zu entscheiden in welcher Höhe angenommen wird.
Und wird festgestellt, man hat was falsch angegeben,........! Denn danach wird auch geprüft. Also Recht, hin AVB her, der Versicherer entscheidet was er annimmt.
Ich bitte um Hinweise auf andere Praxis, wen es jemanden bekannt ist.
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Thom
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 06.04.05, 21:43    Titel: Antworten mit Zitat

mal noch ergänzend zu eben und der Ausgangsfrage: bei der Prüfung fragt der Versicherer auch nach bestehenden anderen Versorgungen.
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 07.04.05, 10:49    Titel: Antworten mit Zitat

Thom hat folgendes geschrieben::
mal noch ergänzend zu eben und der Ausgangsfrage: bei der Prüfung fragt der Versicherer auch nach bestehenden anderen Versorgungen.



Fragen kann er viel. Sofern keine Anrechnung vereinbart ist, wird der Versicherer Schwierigkeiten haben, eine Kürzung der vereinbarten Rente zu begründen.
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