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Fenster nicht an der Stelle laut Bauplan gebaut
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mamuit01
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.03.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 04.11.08, 16:07    Titel: Fenster nicht an der Stelle laut Bauplan gebaut Antworten mit Zitat

Liebe Experten,
ich benötige Eure Hilfe. In unserem neu gebauten Haus haben wir festgestellt, dass ein Fenster im Wohnzimmer nicht an der Stelle erbaut wurde, wie es laut unseren Vorstellungen bzw. laut Bauplan hätte sein sollen. Das Fenster wurde wohl schon im Rohbau 20cm versetzt erstellt. Wenn ich dies bei unserem Bauleiter bemängel, wird er antworten: Sie erwarten jetzt nicht, dass wir das Fenster verschieben, der Aufwand ist nicht verhältnismäßig. Ich gebe Ihnen eine Gutschrift von 100 Euro.
Meine Frage ist, habe ich das Recht, dass das Fenster an der Position erbaut wird, wo es geplant war bzw. welche Höhe an Gutschrift würde mir denn zustehen. Wir wohnen schon in dem Haus. Es müsste das Fenster versetzt werden, der darunter installierte Heizkörper müsste dann ebenfalls versetzt werden. Das bedeutet, die Rohre im Estrich müssten anders verlegt werden und wir haben Laminat verlegt, der dann auch wieder neu verlegt werden müsste. Dann muss innen neu verputzt, tapeziert, gestrichen werden und außen müsste neue Dämmung an die Wand, verputzt, gestrichen werden. Zudem könnten wir den Raum eine Zeit nicht bewohnen und eigentlich gab es eine Rohbauabnahme vom Bauleiter ohne uns, bei der Ihm das doch hätte auffallen müssen, oder?

Ich bitte um Hilfe

Martin
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 04.11.08, 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

Also wenn sie in dem Haus schon wohnen, dann wurde auch von Ihnen indirekt das Gewerk abgenommen. Wenn ein Bauleiter von einem Bauherrn zur Abnahme der einzelnen Gewerke beauftragt wurde und bei dieser Abnahme fehler unterlaufen, dann ist hierfür auch der Bauleiter haftbar zu machen.

In wieweit eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt, kann man als Außenstehender schwer abschätzen. Dies müßte eventuell von einem unabhängigen Gericht geklärt werden., genauso auch die Höhe einer "Ablöse" dafür, dass das Fenster dort bleibt wo es ist.
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MGH
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Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 168
Wohnort: Region München

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 08:37    Titel: Antworten mit Zitat

Fragen
ist es Ihr Bauleiter (von Ihnen beauftragt) oder vom Bauunternehmer?
Bauen Sie schlüsselfertig oder wurden die Weiteren Arbeiten von Ihnen vergeben?

Wurde dies bei Ihrer Abnahme festgestellt / bemängelt?

Sind die Eingabepläne verbindlicher Vertragsbestandteil?
Oft ist in den Verträgen ein Änderungsvorbehalt (z. B. wegen behördlicher auflagen oder technischer Erforderniss usw.)

Was stört Sie an der geänderten Fensterposition; welcher (ggf nachweisbare) Schaden / Nachteil entsteht Ihnen dadurch?
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mamuit01
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.03.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

Der Bauleiter wurde vom Bauunternehmer beauftragt.

Ich war bei der Rohbauabnahme nicht dabei und denke es konnte nicht festgestellt werden, weil der Bauleiter garnicht erst alles vermessen hat.
Wir sind bei unserer Abnahme nicht durch das Haus gegangen und haben nachgemessen, ob alles richtig ist. Dafür, dachte ich, haben wir den Vertragsbestandteil "Bauleitung" gekauft und bezahlt.

Es gab ein Archiktengespräch, bei dem die Baupläne erstellt und infolge dessen intern bearbeitet wurden. Ich habe dann den Bauantrag inkl. Änderungen wegen technischen Anforderungen erhalten. Dieser Bauantrag ist beidseitig erbindlich und wurde dann auch eingereicht.

Es stört mich, weil wir die Position angepasst haben an das Vorhaben unsere Möbel zu stellen. Das passt jetzt nicht.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Bauleiter entbindet den Bauherrn nicht davon bei einer Abnahme zu prüfen oder kaufen sie auch einen neuwagen und übernehmen ihn ohne die Ausstattung und den optischen Zustand zu prüfen?

Welche Begründung gibt den der Bauträger bezüglich der falschen Positionierung des Fensters vor oder gab es die von MGH Vertragsbestandteile, dass Änderungen möglich sind.
Gab es eventuell in den Baueingabe Maßfehler?

Fragen über Fragen... Winken
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mamuit01
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.03.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich haben wir geprüft, aber bei einem Neuwagen kontrolliere ich nicht, ob die vier Reifen an der richtigen Stelle sitzen. Das habe ich mir im Voraus angeguckt und dann das Auto auch so beauftragt.

Es gibt keinen Vertragsbestandteil, der Änderungen möglich macht und es gibt keinen Grund. Es ist eine Wand, mit drei Fenstern. Sie sollte semetrisch aufgebaut werden. Das mittlere und das rechte Fenster ist es auch. Nur das linke sitzt 20 cm zu weit links.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Letztlich ist es jedem freigestellt diese Korrektur einzuklagen.
Er braucht dafür nur ein RV die mitspielt oder einen dicken Geldbeutel.
Hinzu kommt noch ein Gericht, dass dem Antrag des Klägers folgt.
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

ich denke das es auf schadensersatz herausläuft, ein fenster b.z.w der fenstersturz ist nicht mal eben an eine andere stelle gesetzt werden - da er die last auf die seitlichen stützen verteilt.

Zitat:
Im historischen massiven Steinbau wurden teilweise über Stürzen Entlastungsbogen aus Mauersteinen eingebaut, die verhindern sollen, dass der steinerne Sturz durch Belastungen und Gebäudesetzungen Druck erhält und bricht.

http://de.wikipedia.org/wiki/Sturz_(Architektur)
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Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nach § 640 BGB ist die Geltendmachung eines Mangels nur dann ausgeschlossen, wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme bekannt ist. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, da ein 20 cm versetztes Fenster nicht unbedingt gesehen werden muss und der Bauleiter dies auch nicht vermessen haben muss. Nach dem Gesetzestext ist der Auftraggeber oder sein Vertreter auch nicht verpflichtet alles zu prüfen.

Soweit der Nacherfüllungsaufwand unverhältnismäßig ist, kann der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigern. Zum Begriff Unverhältnismäßigkeit sollte Kommentarliteratur bemüht werden. Ich meine, dass dies nur für unbedeutende Mängel der Fall ist (zB Gebäude steht insgesamt ein paar cm vom geplanten Standort entfernt, ohne dass dies baurechtliche Probleme macht). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Fensteranordnung für die Einrichtung des Gebäudes wesentlich ist und die Symetrie als Gestaltungsmerkmal beeinträchtigt ist.

Ich habe in diesem Zusammenhang noch eine ergänzende Frage. Falls der Besteller des Gebäudes wegen des Mangels nun vom Vertrag zurücktreten würde - weil der Unternehmer den Mangel nicht behebt - ist doch eine Rückabwicklung vorzunehmen. Könnte man auch das Gebäude mit Grundstück an den Unternehmer übereignen (wie bei beweglichen Sachen) und den Werklohn zurückverlangen oder müsste man zwingend Wertersatz leisten.
_________________
mfg
Klaus
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norti
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Anmeldungsdatum: 22.03.2007
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 06:42    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Hallo,

Soweit der Nacherfüllungsaufwand unverhältnismäßig ist, kann der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigern... Ich meine, dass dies nur für unbedeutende Mängel der Fall ist ... Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Fensteranordnung für die Einrichtung des Gebäudes wesentlich ist und die Symetrie als Gestaltungsmerkmal beeinträchtigt ist.


mal ganz im ernst - ein um 20 cm versetztes Fenster in eimem "fertigen" Haus ist mit ziemlicher Sicherheit ein mehr als vernachlässigbarer Mangel, da bei einer Behebung die Kosten in keimem Verhältnis zum Nutzen steht. Dass die Symetrie der Fenster nicht wirklich beeinflusst wurde, wurde sogar eindrucksvoll dadurch bewiesen, da es niemanden aufgefallen ist ...

Will man das Fenster aber jetzt noch versetzen, dann wird das eine riesige Reisserei:
Das Fenster muss rausgerissen werden, die Wand muss aufgerissen werden, damit der Sturz versetzt werden kann, dadurch wird Innen- und Aussenputz beschädigt, die Heizkörper müssen versetzt werden, Estrich muss aufgebrochen werden, etc ... d.h. der Bereich um da Fenster wird in einen Rohbauzustand zurückgeworfen ...und hinterher muss wieder alles restauriert werden - Putz und Estrich sind dann aber sicher nicht mehr in einem Stück, weil man sicher nicht die ganze Wand neu verbutzen würde, sondern nur den Bereich in dem man gearbeitet hat - das wird man immer merken und wenn nur in ein paar Jahren Rissen an den Nahtstellen auftreten (ob ich das will, hmmmm). Die kosten würde ich grob auf um die 20.000 € schätzen.

Dem genüber steht ...
Eine veränderte Optik - was aber scheinbar eh niemand merkt?!
Vorhandene Möbel die jetzt nicht so gestellt werden können, wie es geplant war - also nicht mal "sie passen gar nicht rein", sondern nur "nicht so wie geplant" ...

Klar mag das ärgerlich sein ... aber die Nachbesserung steht wirklich in keinem Verhältnis .... (und da die Wand/Putz/Estrich aufgerissen würde, ist das auch nix was ich machen würde, weil das nie wieder eine Einheit wird)
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mamuit01
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.03.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 07:51    Titel: Antworten mit Zitat

Ich finde mich langsam damit ab. Was kann jetzt aber an Schadensersatz verlangen? Es ist trotzdem ärgerlich!
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 08:52    Titel: Antworten mit Zitat

norti hat folgendes geschrieben::
mal ganz im ernst - ein um 20 cm versetztes Fenster in eimem "fertigen" Haus ist mit ziemlicher Sicherheit ein mehr als vernachlässigbarer Mangel,


Hhhmmm mit welcher rechtlichen Grundlage bewerten sie das?
Ich kenne Fälle, da wurde wegen 6 cm ein Fass aufgemacht und korrigiert?

Wie schon von mir geschrieben, kann ein jeder seine Forderung einklagen. Mit dem richtigen Anwalt und einer gut formulierten Begründung ist bei deutschen Gerichten alles möglich oder man übt Druck auf den Bauträger aus (was natürlich bei einem Einbehalt besser möglich ist) und kauft sich von dem Geld neue Möbel.. Winken
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MGH
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Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 168
Wohnort: Region München

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 09:17    Titel: Antworten mit Zitat

Schadensersatz kann man i.d.R. nur verlangen, wenn ein konkreter Schaden entstanden ist (z. B. Kaputte Möbel wegen schlecht ausgeführter (undicher) Wasserleitung).
Bei Ihnen sollte es eher um eine Minderung gehen.
eine Größenordnung könnte z. B. der Gegenwert des Möbelstücks (bei üblicher Ausstattung) bzw. eines Umbaus desselben durch Schreiner sein. Ist aber Verhandlungssache.
Der Klageweg wird meist lange, teuer und für beide Seiten unangenehm; auch da Baustreitigkeiten bei priv. Rechtsschutz meißt ausgeschlossen ist. Und am Ende kommt ein Vergleich heraus, mit dem beide unzufrieden sind.l

Alles aber vorausgesetzt, daß Ihr Anspruch an die Lage des Fensters wasserdicht besteht. Dies kann aber nur der Fachmann vor Ort nach Durchsicht aller Unterlagen / Verträge beurteilen.

Wie bereits von Kollegen beschreiben fällt die Änderung z. B. durch Putzstruktur usw. mehr auf, als die Lage des Fensters...
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ktown
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 09:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ich weiß zwar nicht wie die Kollegen hier verputzen, aber normalerweise bereitet ein Anarbeiten keine Probleme und sollte von einem versierten Handwerker auch keine Probleme bereiten.

Dies aber nur am Rande.....zurück zum eigentlichen Thema..... Winken
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norti
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Anmeldungsdatum: 22.03.2007
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

ktown hat folgendes geschrieben::
norti hat folgendes geschrieben::
mal ganz im ernst - ein um 20 cm versetztes Fenster in eimem "fertigen" Haus ist mit ziemlicher Sicherheit ein mehr als vernachlässigbarer Mangel,


Hhhmmm mit welcher rechtlichen Grundlage bewerten sie das?
Ich kenne Fälle, da wurde wegen 6 cm ein Fass aufgemacht und korrigiert?


in dem speziellen Fall lasse ich mal rechtliche Grundlagen aussen vor und schalte einfach mein Hirn ein ... Mir ist schon klar, dass man mit entsprechenden finanziellen Mitteln und willigen Anwälten jeden Anspruch durchdrücken oder zumindest vor Gericht bringen kann - aber wenn der Fragesteller schon selber schreibt, dass er sein Zimmer "nur" nicht so einrichten kann wie's geplant war (er schreibt ja nichtmal, dass die Möbel gar nicht mehr reinpassen!) ... dann weiß ich nicht wie man hier von "Mangel" sprechen soll, da es ja scheinbar nicht mal einen wirklichen Schaden gibt ...
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