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Verletzung der Geheimhaltungspflicht

 
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alpha65
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2008
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 09:00    Titel: Verletzung der Geheimhaltungspflicht Antworten mit Zitat

hallo zusammen,
folgender Sachverhalt steht im Raum:
Ein älterer Herr ist lange Jahre im Gemeinderat einer größeren Ortschaft tätig, teilweise als stellvertredender Bürgermeister. Neben öffentlichen Sitzungen gibt es auch nichtöffentliche Zusammenkünfte, in denen Planungen entwickelt werden, die der Geheimhaltng unterliegen. Durch plötzlichen Tod des Gemeinderatsmitgliedes kommen Akten in den Besitz der Erben. Es ist diesen nicht möglich, zu erkennen, welche der Unterlagen aus geheimen Sitzungen kommen und welche nicht, zumal brisantes Material teilweise Jahrzehnte zurückliegt. Es kommt durch den Erben zu Veröffentlichnung von für die Gemeinde sehr unangenehmen Tatsachen. Wie ist die rechtliche Situation?Machen sich die Erben des Geheimnisverrates schuldig?
Grüße
alpha65
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J_Denver
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 09:12    Titel: Antworten mit Zitat

auf kommunaler ebene gibt es nichts was der "Geheimhaltung" unterliegt. Nach meiner kenntnis unterliegen lediglich "Bausachen" der Verschwiegenheit. Das trift insbesondere Bauanträge.

http://de.wikipedia.org/wiki/Geheimnisverrat
_________________
.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

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alpha65
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2008
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 09:19    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,
im genannten Fall handelt es sich um "Bausachen". Die Gemeinde plahnte über dem Kopf des Eigentümers über die bauliche Nutzung seines Grundstückes.
Späte Veröffentlichungen durch den Erben sind also rechtlich nicht zu belangen?
Grüße
alpha65
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J_Denver
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 09:36    Titel: Antworten mit Zitat

http://de.wikipedia.org/wiki/Informationsfreiheitsgesetz
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.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Fraglich ist, ob die Erben überhaupt rechtmäßig in den Besitz der Unterlagen gelangten, da diese wohl unstreitig nicht im Eigentum des GRM stehen / standen.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

Als Rechtsnachfolger müssten die Erben aber ggf. auch bestimmte Pflichten gegen sich gelten lassen.

Ist aber wohl ein Fall, den man ausführlicher analysieren müsste Winken
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alpha65
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2008
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 18:41    Titel: Antworten mit Zitat

Dank soweit für die Antworten.
Die Unterlagen waren als solche den GRM,s an die Hand gegeben und somit im Büro des Verstorbenen aufgefunden. Wie erwähnt, die Vorgänge liegen teilweise 20 u. mehr Jahre zurück.
Grüße
alpha65
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Oktavia
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.02.2008
Beiträge: 1236

BeitragVerfasst am: 07.11.08, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal müsste man sich die Gemeindeordnung des Bundeslandes anschauen und das Datenschutzgesetz dazu ausserdem, soweit vorhanden die GEschäftsordnung des Kommunalparlamentes, bzw. die Satzung der Kommune.
Im allgemeinen würde ich mal sagen, der Erbe hat sich die Unterlagen zu Unrecht angeeignet. Er hätte die Protokolle weder lesen noch nutzen dürfen sondern hätte sie dem Eigentümer zurückgeben müssen bzw. soweit Anmerkungen des Parlamenmtariers dabei waren bzw. zu vermuten waren, für eine Datenschutzrechtlich einwandfreie Entsorgung sorgen müssen, ggf mit Hilfe der Kommune.

In den nichtöffentlichen Sitzungen der Kommunalparlamente werden unter anderem Anträge von Erziehungsberechtigten auf besondere Förderung für ihr (behindertes) Kind, Diskussionen bei denen es um Personen geht und die Vertraulichkeit von Personenbezogenen Daten geht, Anträge in denen Betriebsgeheimniss von Unternehmen geht (Firma XY plant ein Gelände zur Betriebserweiterung geht, wenn Konkurrent YZ davon erfährt, ist das Unternehmen XY in Gefahr), Personalangelegenheiten der Öffentlichen Verwaltung (z.B. Kündigungen, Beförderungen).
Es besteht in diesen Fällen die Pflicht diese Dinge geheim zu halten! In einigen Fällen kann die Kommune Teile des gesagten Presseoffentlich machen und damit bekanntgeben z.B. die Einstellung eines neuen Mitarbeiters aber NICHT seine Berufszeugnisse und Beurteilungen.
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Oktavia
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.02.2008
Beiträge: 1236

BeitragVerfasst am: 08.11.08, 00:32    Titel: Antworten mit Zitat

In dem "konstruierten Fall" haben viele Menschen Fehler gemacht. Die Rechtslage ist dennoch klar, mein Bauchgefühl hat mich da wohl nicht getäuscht.
Im letzten Absatz auf der letzten Seite findest du die Rechtsgrundlage dafür, dass kommunalparlamentarier/innen in puncto Verschwiegeheit wie Beamte behandet werden
click2

und hier findest du die Rechtsgrundlage weshalb die Pflichten aus dem Amt auf die Erben übergehen.
click

Also, nicht alles was ein Erbe vorfindet darf auch von ihm genutzt werden. So haben Ärzte auch nicht das Recht Patientenakten zu vererben, oder?
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Oktavia
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2008
Beiträge: 1236

BeitragVerfasst am: 08.11.08, 18:17    Titel: Antworten mit Zitat

Trotzdem würde ich mal behaupten, dass ein Erbe die Unterlagen nicht einfach verkaufen oder veröffentlichen darf. Vor allem dann nicht wenn Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen sind.
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