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alpha65 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.01.2008 Beiträge: 39
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Verfasst am: 06.11.08, 09:00 Titel: Verletzung der Geheimhaltungspflicht |
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hallo zusammen,
folgender Sachverhalt steht im Raum:
Ein älterer Herr ist lange Jahre im Gemeinderat einer größeren Ortschaft tätig, teilweise als stellvertredender Bürgermeister. Neben öffentlichen Sitzungen gibt es auch nichtöffentliche Zusammenkünfte, in denen Planungen entwickelt werden, die der Geheimhaltng unterliegen. Durch plötzlichen Tod des Gemeinderatsmitgliedes kommen Akten in den Besitz der Erben. Es ist diesen nicht möglich, zu erkennen, welche der Unterlagen aus geheimen Sitzungen kommen und welche nicht, zumal brisantes Material teilweise Jahrzehnte zurückliegt. Es kommt durch den Erben zu Veröffentlichnung von für die Gemeinde sehr unangenehmen Tatsachen. Wie ist die rechtliche Situation?Machen sich die Erben des Geheimnisverrates schuldig?
Grüße
alpha65 |
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J_Denver FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 06.11.08, 09:12 Titel: |
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auf kommunaler ebene gibt es nichts was der "Geheimhaltung" unterliegt. Nach meiner kenntnis unterliegen lediglich "Bausachen" der Verschwiegenheit. Das trift insbesondere Bauanträge.
http://de.wikipedia.org/wiki/Geheimnisverrat _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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alpha65 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.01.2008 Beiträge: 39
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Verfasst am: 06.11.08, 09:19 Titel: |
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hallo,
im genannten Fall handelt es sich um "Bausachen". Die Gemeinde plahnte über dem Kopf des Eigentümers über die bauliche Nutzung seines Grundstückes.
Späte Veröffentlichungen durch den Erben sind also rechtlich nicht zu belangen?
Grüße
alpha65 |
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J_Denver FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 06.11.08, 12:50 Titel: |
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Fraglich ist, ob die Erben überhaupt rechtmäßig in den Besitz der Unterlagen gelangten, da diese wohl unstreitig nicht im Eigentum des GRM stehen / standen. |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 06.11.08, 13:44 Titel: |
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Als Rechtsnachfolger müssten die Erben aber ggf. auch bestimmte Pflichten gegen sich gelten lassen.
Ist aber wohl ein Fall, den man ausführlicher analysieren müsste |
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alpha65 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.01.2008 Beiträge: 39
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Verfasst am: 06.11.08, 18:41 Titel: |
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Dank soweit für die Antworten.
Die Unterlagen waren als solche den GRM,s an die Hand gegeben und somit im Büro des Verstorbenen aufgefunden. Wie erwähnt, die Vorgänge liegen teilweise 20 u. mehr Jahre zurück.
Grüße
alpha65 |
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Oktavia FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.02.2008 Beiträge: 1236
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Verfasst am: 07.11.08, 16:09 Titel: |
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Erstmal müsste man sich die Gemeindeordnung des Bundeslandes anschauen und das Datenschutzgesetz dazu ausserdem, soweit vorhanden die GEschäftsordnung des Kommunalparlamentes, bzw. die Satzung der Kommune.
Im allgemeinen würde ich mal sagen, der Erbe hat sich die Unterlagen zu Unrecht angeeignet. Er hätte die Protokolle weder lesen noch nutzen dürfen sondern hätte sie dem Eigentümer zurückgeben müssen bzw. soweit Anmerkungen des Parlamenmtariers dabei waren bzw. zu vermuten waren, für eine Datenschutzrechtlich einwandfreie Entsorgung sorgen müssen, ggf mit Hilfe der Kommune.
In den nichtöffentlichen Sitzungen der Kommunalparlamente werden unter anderem Anträge von Erziehungsberechtigten auf besondere Förderung für ihr (behindertes) Kind, Diskussionen bei denen es um Personen geht und die Vertraulichkeit von Personenbezogenen Daten geht, Anträge in denen Betriebsgeheimniss von Unternehmen geht (Firma XY plant ein Gelände zur Betriebserweiterung geht, wenn Konkurrent YZ davon erfährt, ist das Unternehmen XY in Gefahr), Personalangelegenheiten der Öffentlichen Verwaltung (z.B. Kündigungen, Beförderungen).
Es besteht in diesen Fällen die Pflicht diese Dinge geheim zu halten! In einigen Fällen kann die Kommune Teile des gesagten Presseoffentlich machen und damit bekanntgeben z.B. die Einstellung eines neuen Mitarbeiters aber NICHT seine Berufszeugnisse und Beurteilungen. |
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Oktavia FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.02.2008 Beiträge: 1236
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Verfasst am: 08.11.08, 00:32 Titel: |
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In dem "konstruierten Fall" haben viele Menschen Fehler gemacht. Die Rechtslage ist dennoch klar, mein Bauchgefühl hat mich da wohl nicht getäuscht.
Im letzten Absatz auf der letzten Seite findest du die Rechtsgrundlage dafür, dass kommunalparlamentarier/innen in puncto Verschwiegeheit wie Beamte behandet werden
click2
und hier findest du die Rechtsgrundlage weshalb die Pflichten aus dem Amt auf die Erben übergehen.
click
Also, nicht alles was ein Erbe vorfindet darf auch von ihm genutzt werden. So haben Ärzte auch nicht das Recht Patientenakten zu vererben, oder? |
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Oktavia FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.02.2008 Beiträge: 1236
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Verfasst am: 08.11.08, 18:17 Titel: |
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Trotzdem würde ich mal behaupten, dass ein Erbe die Unterlagen nicht einfach verkaufen oder veröffentlichen darf. Vor allem dann nicht wenn Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen sind. |
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