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Gemeinschafts- oder Sondereigentum

 
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rooster72
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.04.2006
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 16:05    Titel: Gemeinschafts- oder Sondereigentum Antworten mit Zitat

Angenommen ein Mehrfamilienhaus wurde durch Insolvenz vom Bauträger nicht fertiggestellt.

Unter anderem wäre die Aussenanlage noch fertigzustellen.
Teilweise sind laut Plan diverse Bereiche bestimmten Wohnungen im EG "zugewiesen".

Das Gemeinschaftseigentum, z.B. Innenhof ist im EG-Plan auch andersfarbig dargestellt.

Meine Fragen hierzu:

Ist der den Wohnungen zugeordnete Bereich nun Gemeinschafteigentum mit Sondernutzungsrecht oder Sondereigentum?
Und wo wäre das genau gregelt?

Und wer muss die Kosten für die Fertigstellung dieser Bereiche übernehmen? Der Wohnungseigentümer oder die Gemeinschaft?

Das die Gemeinschaft die Kosten übernimmt und der eine Eigentümer dann den Nutzen hätte wäre moralisch nicht in Ordnung, aber wie sieht das rechtlich aus?

Fragen über Fragen...

Danke und Gruss

Roland
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Lucky
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 19:07    Titel: Re: Gemeinschafts- oder Sondereigentum Antworten mit Zitat

rooster72 hat folgendes geschrieben::
Angenommen ein Mehrfamilienhaus wurde durch Insolvenz vom Bauträger nicht fertiggestellt.

Unter anderem wäre die Aussenanlage noch fertigzustellen.
Teilweise sind laut Plan diverse Bereiche bestimmten Wohnungen im EG "zugewiesen".

Das Gemeinschaftseigentum, z.B. Innenhof ist im EG-Plan auch andersfarbig dargestellt.

Meine Fragen hierzu:

Ist der den Wohnungen zugeordnete Bereich nun Gemeinschafteigentum mit Sondernutzungsrecht oder Sondereigentum?
Und wo wäre das genau gregelt?

Und wer muss die Kosten für die Fertigstellung dieser Bereiche übernehmen? Der Wohnungseigentümer oder die Gemeinschaft?

Das die Gemeinschaft die Kosten übernimmt und der eine Eigentümer dann den Nutzen hätte wäre moralisch nicht in Ordnung, aber wie sieht das rechtlich aus?

Fragen über Fragen...

Danke und Gruss

Roland


Grundstücksflächen, die weder unterbaut noch überbaut sind, sind nicht sondereigentumsfähig. Es handelt sich somit zwingend um Gemeinschaftseigentum, wobei allerdings ausgewiesene Flächen als Sondernutzungsrechte den einzelnen Wohnungen zugeordnet bzw. zugewiesen sein können. Sondernutzungsrechte (SNR) sind in den Plänen der Teilungserklärung ersichtlich. Klassische SNR sind Privatgärten oder oberirdische Kfz-Stellplätze.
Sondernutzungsrechte haben keine Miteigentumsanteile (MEA), somit keine eigenen Grundbuchblätter, sondern werden durch Zuordnung den Wohnungsgrundbuchblättern wie ein Satellit angehängt. Aus diesem Grund kann ein SNR auch nur innerhalb der Gemeinschaft weiterverkauft werden. Z.B. kann das SNR am oberirdischen Kfz-Stellplatz Nr. 5 von der Wohnung Nr. 8 abgelöst und der Wohnung Nr. 12 zugeordnet werden - falls die jeweiligen Eigentümer dies wollen. Die restliche Eigentümergemeinschaft braucht hierzu nicht befragt werden.
Die Kosten der Fertigstellung können m.E. nur vom Bauträger gefordert werden. Ich bezweifle, daß gegen die Eigentümergemeinschaft ein Anspruch auf Fertigstellung besteht - zumal auch die laufende Pflege und Unterhalt eines SNR alleinige Sache des SNR-Inhabers ist.
MfG
Lucky
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rooster72
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.04.2006
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 08:44    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Jedoch ist das mit dem Bauträger genau der Knackpunkt.
Von dem Bautäger kann die Fertigstellung nicht geforgert werden da Insolvent.

Jetzt stellt sich die Frage wer die Kosten für die Fertigstellung der Gärten und Stellplätze übernehmen muss. Der Eigentümer mit dem SNR oder die Gemeinschaft?
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Edelmieter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 17:03    Titel: Erstmalige Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums Antworten mit Zitat

Jeder Eigentümer hat grundsätzlich Anspruch auf die erstmalige und vollständige Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums. Insofern gehe ich davon aus, das die Eigentümergemeinschaft auch für die erstmalige und vollständige Herstellung der Gärten und Stellplätze zuständig ist, so dass ein Sondernutzungsrecht ausgeübt werden kann.
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