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Elternzeit

 
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Cicero
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 18:54    Titel: Elternzeit Antworten mit Zitat

Hallo,

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bekanntlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Damit glaube ich verstanden zu haben, dass es den Anspruch jedenfalls dann nicht mehr gibt, wenn keine Kinder unter drei Jahren mehr vorhanden sind.

Aber was soll dann § 15 II S. 2 BEEG? Danach besteht der Anspruch für jedes Kind, auch wenn sich die vorgenannten Zeiträume überschneiden. Hat dies etwa folgende Konsequenz:

Während der Elternzeit von AN'in A kommt ein weiteres Kind zur Welt. Endet der Elternzeitanspruch jetzt, wenn dieses zweite Kind drei Jahre alt wird oder wird danach noch die Zeit zwischen der Geburt des Zweiten und dem dritten Geburtstag des ersten "draufgeschlagen"?

Laut Kommentar wurde hier etwas "klargestellt", aber mir ist gar nichts klar.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 22:21    Titel: Antworten mit Zitat

Cicero, was hat das mit Anwaltsrecht zu tun? Geschockt Ins Sozialrecht verschiebibert.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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matthias.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 08:51    Titel: Re: Elternzeit Antworten mit Zitat

Cicero hat folgendes geschrieben::
Hallo,

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bekanntlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Damit glaube ich verstanden zu haben, dass es den Anspruch jedenfalls dann nicht mehr gibt, wenn keine Kinder unter drei Jahren mehr vorhanden sind.


Im Prinzip sitmmt das. Es gibt allerdings im Beeg auch die Vorschrift, dass man das 3. Jahr für später aufheben kann. Dann kann man bei geschickter Planung dieses 3 Jahr doch noch hinten anhängen, obwohl keines der Kinder jünger als 3 ist.

Wenn man aber 3 Jahre voll beantrag hat und in den 3 Jahren ein weiteres Kind bekommt, verfällt im Prinzip der Restanspruch für das 1 Kind oder der Anspruch am Anfang für das 2. wie man es sehen mag.

MfG
Matthias
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Cicero
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Cicero, was hat das mit Anwaltsrecht zu tun? Geschockt Ins Sozialrecht verschiebibert.

Beste Grüße

Metzing


Ähm....

Ich wollte es ins Arbeitsrecht posten, habe aber aus Versehen das "Anwaltsrecht" erwischt. Und das Schlimme ist: Das passierte mir nicht zum ersten mal.

@matthias,

danke, ich habe zwischenzeitlich auch eine Internetseite gefunden, die das ganz gut erklärt hat.

Angenommen, ein paar Monate nach der Geburt des ersten Kindes komme das Zweite zur Welt. Jetzt könnte Elternteil E auf die Elternzeit des zweiten Kindes zunächst verzichten und erst noch die für das erste Kind weiter aufbrauchen, bis hiervon noch ein Jahr übrig wäre. Dann könnte nahtlos die Elternzeit für das zweite beginnen, bis dieses drei Jahre alt ist.

Dann könnte E den zunächst aufgesparten Zeitraum für das zweite Kind unmittelbar nach dessen dritten Geburtstag nehmen und, nachdem dieser Zeitraum abgelaufen ist, erneut in die Elternzeit für das erste Kind wechseln, weil davon ja auch noch ein Jahr aufgespart worden war. Richtig?
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matthias.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

Das könnte man so machen ja.

MfG
Matthias
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