Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Ich habe eine Frage an Euch. Zuerst ganz kurz meine Situation: In Deutschland insgesamt ca. 6,5 Jahre (seit März 2002 als Studentin), davon 2 verheiratet (seit November 2006). Als ich geheiratet habe, bekam ein eine 2-Jahre-Aufenthaltserlaubnis, jetzt wird sie noch um ein Jahr verlängert, soviel ich weiß.
Frage Number One: Ich hatte noch keine Möglichkeit, einen Pass auf meinen neuen Namen zu beantragen, ich wusste ja auch nicht, dass es angeblich so wichtig ist Jetzt hab ich irgendwo im Internet gelesen, dass die Ausländerbehörde mir deswegen die Verlängerung meines Aufenthalts sogar verweigern könnte! Ist es richtig so oder nur ein Gerücht?? Und falls es stimmt, wie muss ich mich jetzt richtig verhalten?
Frage Number Two: Ist es wirklich so, dass ich nach 6,5 Jahren in De noch keinen Anspruch auf einen unbefristeten Aufenthalt habe? Oder auch nur ein Gerücht? ))
Ist es richtig so oder nur ein Gerücht?? Und falls es stimmt, wie muss ich mich jetzt richtig verhalten?
es kann durchaus sein, dass die ABH vor der Verlängerung der AE eine Änderung des Passes verlangt.
Je nach Passrecht könnte man auch drüber nachdenken, dass der Pass wegen unzutrfeffender Angaben ungültig geworden ist (wäre so im deutschen Passrecht), dann dürfte die ABH gar nichts mehr eintragen.
Also erst mal im Heimatpassrecht forschen. Dann zur Botchaft nd asap den Pass ändern lassen.
Zitat:
Ist es wirklich so, dass ich nach 6,5 Jahren in De noch keinen Anspruch auf einen unbefristeten Aufenthalt habe? Oder auch nur ein Gerücht?
Wenn man mal davon ausgeht, dass der Ehemann Deutscher ist, dann läge unter dem Vorbehalt der Passgeschichte derzeit eine AE nach § 28 AufenthG vor. Das würde dann wegen der noch nicht ausreichend langen Ehedauer nocht nicht zu einer NE reichen. Die Studentenzeit kann im § 28 nicht berückschtigt werden, weil dort eindeutig nur die Zeiten nach § 28 angerechet werden.
Beim § 9 würde die Studentenzeit max. zu zwei Jahren anrechenbar sein, das hieße ebenfalls:
Mindestzeit für eine NE (im § 9 sind es 5 Jahre) noch nicht erfüllt. Die zweite Frage kann man als Tatsache nicht als Gerücht eindeutig beantworten:
Ja es stimmt, die NE kann noch nicht erteilt werden.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.