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Zwischenprüfung verfassungswidrig?
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voxpopuli
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 5
Wohnort: Bremen

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 10:03    Titel: Zwischenprüfung verfassungswidrig? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

folgende Frage möchte ich einmal zu allgemeiner Diskussion stellen:

Die Zwischenprüfung im Studium der Rechtswissenschaften hat erhebliche Auswirkungen. Nicht nur das man exmatrikuliert wird, es ist zudem nie mehr möglich Jura zu studieren.

Hierzu folgende Fragen:

Ist der Ausschluss vom Studium der Rechtswissenschaften bei nichtbestandener Zwischenprüfung verfassungswidrig? Verstößt er gegen die freie Berufswahl gemäß: Art. 12 GG?

Was ist mit dem Gleichheitsgrundsatz, wenn andere Studiengänge nicht die Hürde Zwischenprüfung haben?

Hätte eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Form und Konsequenz der Prüfung Aussicht auf Erfolg?

Soweit meine Fragen. Würde mich freuen, wenn ich Antworten finden und bekommen würde.

Mit freundlichen Grüßen

vospopuli
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Ich will lieber mit Weisen irren, als mit Unwissenden Recht zu behalten.
(Marcus Tullius Cicero)
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 10:22    Titel: Re: Zwischenprüfung verfassungswidrig? Antworten mit Zitat

Hallo,

voxpopuli hat folgendes geschrieben::
Die Zwischenprüfung im Studium der Rechtswissenschaften hat erhebliche Auswirkungen. Nicht nur das man exmatrikuliert wird, es ist zudem nie mehr möglich Jura zu studieren.


Da haben wir Juristen es aber verdammt gut. Die Naturwissenschaftler machen das von Anfang an jedes Semester durch.

Zitat:
Ist der Ausschluss vom Studium der Rechtswissenschaften bei nichtbestandener Zwischenprüfung verfassungswidrig?


Warum sollte er das sein? Der Ausschluss aus einem Studium bei Nichtbestehen bestimmter Leistungsprüfungen ist so alt, wie die universitäre Ausbildung selbst und bisher nicht verfassungswidrig gewesen.

Zitat:
Verstößt er gegen die freie Berufswahl gemäß: Art. 12 GG?


Nein, da eine Leistungsselektion in der Ausbildung diese zwar beeinträchtigt, jedoch als subjektive Zulassungsvoraussetzung auf der 2. Stufe gerechtfertigt ist. Denn sie schützt die Funktonsfähigkeit des späteren Berufsstandes und sichert die Qualität der zugelassenen Absolventen.

Zitat:
Was ist mit dem Gleichheitsgrundsatz, wenn andere Studiengänge nicht die Hürde Zwischenprüfung haben?


Der ist nicht verletzt, weil andere Studiengänge nicht vergleichbar sind. Studiengang ist nicht Studiengang, so dass nicht wesentlich Vergleichbares vorliegt.

Im Ürigen sollte man, würde Art. 3 GG hier Anwendung finden, tatsächlich über die Einführung von regelmäßigen Semestereingangsklausuren bei Jura (wie bei den Naturwissenschaftern) nachdenken, die bei Nichtbestehen jedesmal zum Ausschluss führen.

Zitat:
Hätte eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Form und Konsequenz der Prüfung Aussicht auf Erfolg?


Nein.

Und zum Abschluss als Anmerkung:

Die Juristen haben es auch nach der Wiedereinführung der Zwischenprüfung noch immer deutlich einfacher als die meisten anderen Studenten, die in ihren Studiengängen weitaus höheren Hürden unterliegen, weitaus mehr Prüfungen haben und weitaus schneller aus dem Studium fliegen. Frag mal zB. Biologen, BWLer oder Informatiker. Dagegen ist Jura mit der popeligen Zischenprüfung ein Schlaraffenland.

Und genau das ist auch das Problem des Studiengangs, das nunmehr durch die Einführung der Zwischenprüfung, der Abschlaffung der Hausarbeiten im Examen und weiterer Studienprüfungen zum Teil verbessert wurde. Die meisten Jurastudenten konnten solange studieren, wie sie wollten, sind dann irgendwie durch das 1. Examen gekommen (insb. in Bremen, welches bekanntlich mit Hamburg zusammen das leichteste Examen hat) und dann nach insg. 10 Jahren am 2. Examen gescheitert oder mit 4 Punkten durchgekommen, was mit ersterem praktisch gleichbedeutend ist. Genau diese hätten am Anfang des Studiums zu ihrem eigenen Schutz ausgesondert werden müssen, um zu erkennen, dass das der falsche Studiengang ist (hätte ich Bio studiert, wäre ich ebenfalls nach dem 1. Semester geflogen und das wäre gut so gewesen).

Deshalb zu dieser Frage: Wer die Zwischenprüfung selbst in der Wiederholung nicht besteht, hat das falsche Fach gewählt (undzwar auch dann, wenn er das Studium selbst finanzieren muss). Ihre Wiedereinführung war eine der besten Entscheidungen der Ausbildung in den letzten Jahren, hinkt aber noch immer weit hinter den (notwendigen) Anforderungen anderer Studiengänge zurück.

Gruß
Dea
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voxpopuli
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 5
Wohnort: Bremen

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 10:36    Titel: aussondern??? Antworten mit Zitat

Vieles an Deiner Argumentation mag zwar richtig sein, aber es bleibt ein Nachgeschmack. Besonders, wenn Du von aussondern sprichst. Ich kenne genug Juristen, die nach Deinen Anforderungen durch das Studium kommen und mit mehr als 4 Punkten bestehen, aber miese Anwälte sind. Punkte machen keinen guten Juristen. Sie sind lediglich der Nachweis für Lernen. Das kann aber auch ein Papagei.......
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(Marcus Tullius Cicero)
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 10:57    Titel: Re: aussondern??? Antworten mit Zitat

voxpopuli hat folgendes geschrieben::
Vieles an Deiner Argumentation mag zwar richtig sein, aber es bleibt ein Nachgeschmack.


Sehe ich überhaupt nicht so. Studienbegleitende Prüfungen sind schon immer ein Teil der universitätären Ausbildung gewesen, ebenso die Tatsache, dass nicht ausreichend qualifizierte Studenten die Zulassung zum Examen nicht schaffen. Da hätte das ganze Universitätssystem einen Nachgeschmack. Diese Auffassung kann ich nicht Teilen.
Zitat:

Besonders, wenn Du von aussondern sprichst.


Genau das ist nun einmal die Aufgabe dieser Prüfungen. Das mag man nicht mögen, es ist aber notwendiger und m.E. vollkommen richtiger Inhalt eines jeden Studiums. Das Examen selbst mach ja nichts anderes. Andernfalls können wir gleich auf alle Prüfungen verzichten.

Zitat:
Ich kenne genug Juristen, die nach Deinen Anforderungen durch das Studium kommen und mit mehr als 4 Punkten bestehen, aber miese Anwälte sind.


Und ich kenne gute Juristen, die schlechter bewertet worden sind, als es ihnen zustehet. Ja, wir kennen alle in Diskussionen immer ganz viele Menschen sehr gut. Das hilft aber nicht weiter, da eine allgemeingültige Regelung immer ein Kompromiss ist und immer an beiden Enden Menschen ungerecht behandelt werden. Trotzem können wir nicht darauf verzichten und ich halte die derzeitige Regelung mit nur einer Zwischenprüfung sogar noch für zu lasch. Und ich sage noch einmal: Wer die Zwischenprüfung nicht besteht, hat zu 99,9% bewiesen, dass er für das Jurastudium nicht geeignet ist (die 0,1% sind der Kompromiss). Das ist kein menschliches Unwerturteil, sondern lediglich eine Feststellung für diesen Studiengang und kein Mensch ist für jeden Studiengang geeignet.

Zitat:
Punkte machen keinen guten Juristen. Sie sind lediglich der Nachweis für Lernen.


Nachdem ich inzwischen mehrere Tausend Klausuren und Hausarbeiten der Scheine im Studium, der Examensvorbereitungsklausuren und auch im Examen selbst korrigiert habe, sehe ich das vollkommen anders. Reines Lernen mag 4 bis 5 Punkte bringen. Gute Noten erhalten nur gute Juristen und die sind von den reinen Auswendiglernern leicht zu unterschieden. Es ist eine alte Mär, dass man durch Auswendiglernen in Jura gute Ergebnisse erzielen kann, wird aber für die Kritik an den Prüfungsanforderungen immer wieder gerne hervorgeholt.

Gruß
Dea
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voxpopuli
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 5
Wohnort: Bremen

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Lassen wir mal Deinen Anspruch, der durchaus nachvollziehbar ist, nach Leistung außer acht. Es geht doch darum, dass jemand, der die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, nie wieder Jura studieren kann. Würde in der Konsequenz bedeuten, wer die 3 Klasse zweimal nicht besteht fliegt von der Schule, oder wer zweimal durch die Führerscheinprüfung fällt, der darf nie Auto fahren. Wer in der Lehre zweimal durch die Fleischerprüfung fällt, der darf nie wieder Fleischer werden, usw..

Macht doch keinen Sinn und klingt verfassungswidrig. Gib doch mal eine Argumentation dafür, dass man dann ein lebenslanges Berufsverbot als Jurist bekommt, wenn man durch die Zwischenprüfung fällt. Das würde mich mal Interessieren!
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

In der dritten Klasse ist man noch schulpflichtig, das ist eine andere Situation. Die immerwährende Fahrschulausbildung muss man selbst bezahlen, das ist auch eine andere Situation. Ich wüsste aber nicht, warum die Steuerzahler einer für das Fach Jura offenbar ungeeignten erwachsenen Person einen Studienplatz für immer finanzieren sollten; jedenfalls sehe ich keinen verfassungrechtlichen Anspruch darauf.

Gruß,
moro
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 11:45    Titel: Antworten mit Zitat

Man könnte natürlich in der Tat darüber nachdenken, ob das Verbot des Studiums in dieser Fachrichtung mit den Anforderungen an die 2. Stufe der Berufsfreiheit vereinbar ist. Dies würde m.E. aber nur dann Sinn machen, wenn es nicht eine Ausnahmeregelung gibt, die es einem Durchfaller unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, noch einen Versuch zu starten.

Ansonsten könnte man nach meiner (Minder-)Meinung nämlich tatsächlich von einem Eingriff auf der 3. Stufe ausgehen, der sich so tatsächlich nicht mehr rechtfertigen ließe.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

voxpopuli hat folgendes geschrieben::
Lassen wir mal Deinen Anspruch, der durchaus nachvollziehbar ist, nach Leistung außer acht.


Den kann man nicht außer Acht lassen, da der gesamt Sinn universitäterer Prüfungen darin besteht, das Maß der Leistung zu prüfen, zu bewerten und ggf. als nicht ausreichend anzusehen. So ist es nunmal im Bildungssystem. Insofern kann ich den Einwand nicht nachvollziehen.
Zitat:

Es geht doch darum, dass jemand, der die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, nie wieder Jura studieren kann. Würde in der Konsequenz bedeuten, wer die 3 Klasse zweimal nicht besteht fliegt von der Schule, oder wer zweimal durch die Führerscheinprüfung fällt, der darf nie Auto fahren. Wer in der Lehre zweimal durch die Fleischerprüfung fällt, der darf nie wieder Fleischer werden, usw..


Wäre es anders, könnte jeder Jurastudent von Uni zu Uni tingeln und da jahrelang versuchen, nur um letztlich im 18. Versuch doch irgendwo die Prüfung zu schaffen und dann geht das selbe im 1. und dann im 2. Examen los. Dass kann und soll aber nicht der Inhalt einer universitätern Ausbildung sein. Dass es verschiedene Universitäten gibt, liegt daran, dass wir ausreichend Ausbildungskapazitäten brauchen und man nicht durch ganz Deutschland reisen muss, sondern möglichst nah am Wohnort studieren kann. Es gibt aber nicht deshalb mehrere Universitätenh, damit ein Student, der es an einer nicht schafft, es woanders erneut versuchen kann.

Zitat:
Macht doch keinen Sinn und klingt verfassungswidrig.


Sehe ich völlig anders. Zumal man gerade als Jurastudent, so man eine Behauptung wie "verfassungswidrig aufstellt", sich zur Begründung der hierfür existierenden Verfassungsdogmatik bedienen und die Behauptung nicht einfach in den Raum stellen sollte.

Zitat:
Gib doch mal eine Argumentation dafür, dass man dann ein lebenslanges Berufsverbot als Jurist bekommt, wenn man durch die Zwischenprüfung fällt. Das würde mich mal Interessieren!


Das habe ich Dir bereits gegeben.

Erstens wird der Student vor sich selbst geschützt, da bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung ausreichend sicher feststeht, dass er für Jura nicht geeignet ist. Das erspart ihm ein langwieriges und erfolgloses Studieren (auch, wenn man das zu diesem Zeitpunkt selbst nicht einsieht, spätestens im 20. Semester, nach dem Durchfallen im 2. Examens oder wenn man wegen schlechter Ergebnisse keinen Job bekommt, weiß man es). Das ist ein Erfahrungswert, den jeder macht, wenn er sich die Zustände von Absolventen oder eben gescheiterten Prüflingen ansieht.

Zweitens wird der Berufsstand vor unqualifizierten Absolventen geschützt. Zwar nehmen zB. Justiz und Großkanzleien diese ohnehin nicht, jeder kann sich aber die Zulassung als Rechtsanwalt geben lassen und der Bürger kann eben nicht entscheiden, ob er Anwalt gut ist oder nicht. Hier bedarf es eines staatlichen Regulativs. Und wer nichtmal die Zwischenprüfung schafft, soll eben nicht nach x-maligen Versuchen auf die Bevölkerung losgelassen werden.

Drittens haben wir ohnehin nur begrenzte Ausbildungskapazitäten, die schon in der jetzigen Sitation mehr Absolventen produzieren, als der Markt Bedarf hat. Diese dadurch mehr zu belasten, indem gescheiterte Zwischenprüflinge nun an anderen Unis wieder anfangen, ist völlig unsinnig.

Ich weiß, das klingt hart und viele Studenten haben, nachdem sie aus der schönen Welt der Schule kommen, große Probleme damit, das Leistungsprinzip der Uni und klare Worte in Bewertungen zu akzeptieren (das ist wiederum ein Problem der schulischen Ausbildung). Aber die universitäre Ausbildung ist eben nicht nur für die Studenten und deren Wünsche da, sondern hat auch eine Aufgabe und Verantwortung gegenüber der Gesellschaft. Sie soll diese in Wirtschaft und staatlichen Ämtern mit qualifizierten Absolventen versorgen, und das, da sie erhebliche Kosten verursacht, in dem Maß, wie es notwendig ist. Wer den Anforderungen nicht genügt, kann eben keinen Abschluss machen. Es reicht vollkommen, wenn das an einer Universität festgestellt wird. Das ist i.Ü auch kein Berufsverbot, sondern eine Zulassungsbeschränkung (was verfassungsrechtlich einen deutlichen Unterschied ausmacht). Und deshalb ist nunmal das Leistungsprinzip und nicht die individuelle Vorliebe des Studenten die Grundlage von Prüfungen und Prüfungsordnungen. Das ist für mache hart zu akzeptieren, aber es ist so und muss aufgrund der gesellschaftlichen Aufgabe einer universitären Ausbildung auch so sein.

Wie gesagt, hätte ich Biologie oder Informatik studieren wollen, dann hätte man mich nach dem ersten Semester dort rausgeschmissen. Und das wäre vollkommen richtig gewesen, weil es nicht die Aufgabe dieser Studiengänge gewesen wäre, mich durchzuschleppen und unqualifiziert auf den Markt zu werfen (wo ich arbeitslos wäre). Umgekehrt geht es anderen mit Jura so.

Gruß
Dea
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Man könnte natürlich in der Tat darüber nachdenken, ob das Verbot des Studiums in dieser Fachrichtung mit den Anforderungen an die 2. Stufe der Berufsfreiheit vereinbar ist.


Das sehe ich keinen Ansatzpunkt. Es wird die Chance einer universitären Ausbildung gegeben. Wie ich bereits schrieb, liegt der Grund dafür, dass mehrere Unis existieren, nicht darin, den Studenten 2. und 3. Chancen zu geben. Und angesichts der Anforderungen der 2. Stufe sehe ich in der Einschränkung auch kein Problem

Zitat:
Dies würde m.E. aber nur dann Sinn machen, wenn es nicht eine Ausnahmeregelung gibt, die es einem Durchfaller unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, noch einen Versuch zu starten.


Über Ausnahmen kann man immer diskutieren, hier geht es aber erstmal um das Grundprinzip. Und die Ausnahme wird sicher nicht lauten: Ich habe es hier nicht geschafft, jetzt kann ich es woanders nochmal versuchen.

Zitat:
Ansonsten könnte man nach meiner (Minder-)Meinung nämlich tatsächlich von einem Eingriff auf der 3. Stufe ausgehen, der sich so tatsächlich nicht mehr rechtfertigen ließe.


Wo soll den hier den Ansatz für eine objektive Zulassungsbeschränkung sein, wenn der Grund dafür, dass man keinen Abschluss machen kann, an eigenen nicht ausreichenden Leistungen liegt. Wegen dieser Differenzierung gibt es ja gerade den Unterschied zwischen 2. und 3. Stufe. Und zudem: Warum würde sich der Eingriff auf der 3. Stufe nicht rechtfertigen lassen? Dazu müsste man doch ersteinmal die Regelungszwecke definieren.

Gruß
Dea
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voxpopuli
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 5
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BeitragVerfasst am: 12.11.08, 12:23    Titel: Antworten mit Zitat

Zu spraadhans:

Es gibt nur die Möglichkeit die die geforderten Klausuren und Hausarbeiten für die Zwischenprüfung, ausgenommen der Arbeiten aus dem ersten Semester, einmal zu wiederholen. Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, dann ist endgültig Feierabend in ganz Deutschland. Es gibt auch keine Sonderregelungen.


Zu cmd.dea

Ok, Du schreibst zwar viel, aber es ist nicht damit getan, sich auf das zu berufen, das es eben so ist.

Deine Argumentation beruht ausschließlich auf einer Marktregulierung der Juristen. Es ist absolut idiotisch 20 Semester Jura zu studieren, ohne einen Abschluss zu machen. Und wer soll das finanzieren? Die von Dir gewünschte „Aussonderung“ übrigens ein Begriff, der historisch sehr bedenklich ist, hat keinerlei Schutzfunktion eines besonders zu schützenden Rechtsgutes. Dieser Schutz besteht alleine in den Staatsexamen, die eben diesen Schutz gewährleisten sollen.

Wörtlich heißt es in der Prüfungsordnung § 15, Abs. 2 Prüfungspflicht und Zweck

(2) Die Zwischenprüfung ermöglicht den Studierenden eine frühzeitige Eigenkontrolle im Hinblick auf ihre fachliche Eignung zum Studium der Rechtswissenschaften. Durch das Bestehen der Zwischenprüfung weisen die Studierenden diese Eignung nach und zeigen, dass sie Grundkennt-nisse in den Bereichen Bürgerliches Recht, Kriminalwissenschaften/
Strafrecht und Öffentliches Recht (Pflichtfächer gem. § 5 JAPG) erworben
haben, die sie zur verständigen Anwendung von Rechtsnormen und zur Bearbeitung juristischer Probleme befähigen.


Hier ist von Eigenkontrolle und Eignung die Rede. Eignung zählt aber zur Persönlichen Freiheit und unterliegt somit nicht der staatlichen Reglementierung. Dies alleine könnte aus meiner Sicht schon verfassungswidrig sein. Des Weiteren wird hier von Grundkennt-nissen gesprochen. Da jeder die Erfahrung gemacht hat, das Arbeiten je nach Korrektor bewertet werden und hier die Nachvollziehbarkeit der Bewertung einer gewissen Zu-fälligkeit unterliegt, ist der Nachweis u. U. Glückssache.

Die Gefährdung im Straßenverkehr ist weitaus höher, als die Gefährdung durch Juristen. Trotzdem kann jeder Vollknaller seine Führerscheinprüfung sooft wie er will wiederholen. Wo ist da das Schutzbedürfnis durch den Staat. Selbst wenn der Führerschein ein-gezogen wird, gibt es nur in Ausnahmefällen, eine lebenslanges Fahrverbot!

Auch wenn ich Dir jetzt nicht alle Argumentationen nennen kann, so denke ich doch, dass meine Frage berechtigt ist. Und zudem habe ich sie ja hier zur Diskussion gestellt. Es bleibt dennoch die Frage, wenn das 1te und 2te Staatsexamen als Schutzfunktion des Rechtssystem gesehen wird, wieso dann die Hürde Zwischenprüfung und dann mit dieser Endgültigkeit?

Gruß
voxppuli
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

voxpopuli hat folgendes geschrieben::
Zu cmd.dea

Ok, Du schreibst zwar viel, aber es ist nicht damit getan, sich auf das zu berufen, das es eben so ist.


Das habe ich nicht getan. Ich habe ausführlich dargestellt, aus welchen 3 Gründen ich die Einschränkung der Ausbildung für richtig halte. Nochmal werde ich es nicht tun.


Zitat:
Deine Argumentation beruht ausschließlich auf einer Marktregulierung der Juristen. Es ist absolut idiotisch 20 Semester Jura zu studieren, ohne einen Abschluss zu machen. Und wer soll das finanzieren?


Vollkommen richtig. Deshalb soll jemand, der 20 Semester braucht, um dann die Examensqualifikation nicht zu schaffen, bereits nach wenigern Semestern wegen Nichtbestehens der Zwischenprüfung ausgeschlossen werden. Denn er hat bereits da gezeigt, dass er für das Studium nicht qualifiziert ist.

Zitat:
Die von Dir gewünschte „Aussonderung“ übrigens ein Begriff, der historisch sehr bedenklich ist,


Meine Güte! Jetzt wirds wirklich albern, Zwischenprüfungen an der Uni wegen dieses Begriffs mit der Selektion an der Rampe von Ausschwitz zu vergleichen.

Zitat:
hat keinerlei Schutzfunktion eines besonders zu schützenden Rechtsgutes. Dieser Schutz besteht alleine in den Staatsexamen, die eben diesen Schutz gewährleisten sollen.


Da bin ich anderer Meinung.

Zitat:
Wörtlich heißt es in der Prüfungsordnung § 15, Abs. 2 Prüfungspflicht und Zweck

(2) Die Zwischenprüfung ermöglicht den Studierenden eine frühzeitige Eigenkontrolle im Hinblick auf ihre fachliche Eignung zum Studium der Rechtswissenschaften. Durch das Bestehen der Zwischenprüfung weisen die Studierenden diese Eignung nach und zeigen, dass sie Grundkennt-nisse in den Bereichen Bürgerliches Recht, Kriminalwissenschaften/
Strafrecht und Öffentliches Recht (Pflichtfächer gem. § 5 JAPG) erworben
haben, die sie zur verständigen Anwendung von Rechtsnormen und zur Bearbeitung juristischer Probleme befähigen.


Man lernt als Jurist mit der Zeit auch, Gesetze wirklich zu lesen.

"Durch das Bestehen der Zwischenprüfung weisen die Studierenden diese Eignung nach und zeigen, dass sie Grundkenntnisse in den Bereichen [...] erworben
haben, die sie zur verständigen Anwendung von Rechtsnormen und zur Bearbeitung juristischer Probleme befähigen."
meint tatsächlich:

Wer es nicht schafft, hat bereits hier gezeigt, dass er nicht als Jurist geeignet ist. Der Gesetzgeber hat sich hier schon unmissverständlich ausgedrückt.

Zitat:
Hier ist von Eigenkontrolle und Eignung die Rede. Eignung zählt aber zur Persönlichen Freiheit und unterliegt somit nicht der staatlichen Reglementierung.


Diese Aussage ist in dem Moment falsch, wo man in ein System eintreten möchte, in dem staatliche Regulierung zum Schutz der Gesellschaft vor ungeeigneten (aber als solche für den Laien nicht zu erkennenden) Berufsträgern notwendig ist. Der juristische Sektor, insb. mit Blick auf die Anwaltschaft, ist ein solches System.

Zitat:
Dies alleine könnte aus meiner Sicht schon verfassungswidrig sein.


Wie gesagt, es gibt - gerade im Rahmen des Art. 12 GG - eine ausgefeilte Dogmatik, derer man sich zur Argumentation, wann und warum etwas verfassungswidrig ist, bedienen sollte. Bloße Behauptungen und Meinungsbekundungen, die allein das Ergebnis widergeben, sind daher wenig überzeugend.

Zitat:
Des Weiteren wird hier von Grundkenntnissen gesprochen. Da jeder die Erfahrung gemacht hat, das Arbeiten je nach Korrektor bewertet werden und hier die Nachvollziehbarkeit der Bewertung einer gewissen Zufälligkeit unterliegt, ist der Nachweis u. U. Glückssache.


Auch das ist ein von unzufriedenen Studenten gerne benutzes Klischee, dass mit der Realität nur wenig zu tun hat. Die Leistungsbewertungen sowohl in den Scheinen als auch im Examen geben die tatsächlichen Fähigeiten der Studenten sehr gut wieder. Ich war lange genug Assistent am Lehrstuhl, um das beurteilen zu können.

Zitat:
Die Gefährdung im Straßenverkehr ist weitaus höher, als die Gefährdung durch Juristen. Trotzdem kann jeder Vollknaller seine Führerscheinprüfung sooft wie er will wiederholen. Wo ist da das Schutzbedürfnis durch den Staat. Selbst wenn der Führerschein ein-gezogen wird, gibt es nur in Ausnahmefällen, eine lebenslanges Fahrverbot!


Abgesehen davon, dass der Vergleich der Führerscheinerlagung mit Prüfungsregelungen des Jurastiums und ihres Sinnes mehr als weit hergeholt ist, weist er ggf. zutreffend vielleicht auf eine fragwürdige Führerscheinpolitik hin, eine Argumentation gegen den Sinn rechtswissenschaftlicher Prüfungen kann ich hierin nicht erkennen (im Übrigen gilt wie immer: Keine Gleichheit im Unrecht).

Zitat:
Auch wenn ich Dir jetzt nicht alle Argumentationen nennen kann, so denke ich doch, dass meine Frage berechtigt ist.


Staatliche Beschränkungen zu hinterfragen ist immer berechtigt.

Zitat:
Und zudem habe ich sie ja hier zur Diskussion gestellt. Es bleibt dennoch die Frage, wenn das 1te und 2te Staatsexamen als Schutzfunktion des Rechtssystem gesehen wird, wieso dann die Hürde Zwischenprüfung und dann mit dieser Endgültigkeit?


Weil bereits das Abwarten auf das 1. Staatsexamen den Absolenten selbst erheblichen Schaden zufügen kann. Es gibt viele Studenten, die im 18., 19., etc,. Semester sind und noch immer nicht alle Scheine haben, zum 3. Mal Rep machen, usw. weil die einfach nicht früh genug akzeptiert haben, dass Jura nichts für sie ist. Noch schlimmer ist es, aber das sagte ich alles schon, wenn sie dann auch noch durch das 1. Examen kommen (früher viele durch die Hausarbeit) und dann nach 10 oder (meist) noch mehr Jahren durch das 2. Examen fallen (denn das muss zu einem bestimmten Zeitpunkt geschrieben werden) und dann mit Mitte 30 vor dem Nichts stehen (wie gesagt ändert auch ein knappes Bestehen hieran nichts). Das mag für einen Studienanfänger weit entfernt und abstrakt klingen, ich habe diese Tragödien im privaten Umfeld, insb. aber in den Jahren als Mitarbeiter an der Uni viel zu oft erlebt.

Die Zwischenprüfung, die einem im Übrigen noch immer völlig ausreichende Zeit lässt, diese zu absolvieren (gemessen an den Anforderungen und vergleichbaren Regelungen in anderen Studiengängen), ist daher m.E. ein Segen für diese Studenten. Man kann sich dann frühzeitig umsehen, und das für einen selbst richtige Fach finden. Das tut in dem Moment weh, aber die Welt ist eben irgendwann keine Walldorfschule mehr.

Und um noch deutlicher zu werden, halte ich auch die Examina nicht für eine ausreichende Kontrolle. Die Qualität vieler, vieler Juristen, die dieses im unteren Bereich bestanden haben und nun auf dem Markt sind, ist häufig erschreckend. Das mag alles hart klingen, die Realität ist aber so und das darf man nicht ignorieren.

Gruß
Dea
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Hafish
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 1168

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Bevor ich zum eigentlichen Thema komme möchte ich kurz was zur "Aussonderung" sagen. Es ist schlechter Stil, wenn man die Argumentation des anderen angreift, weil er ein deutsches Wort verwendet, dass schon mal von jemandem unpassend verwendet wurde. "Aussondern" ist das einzige Wort, was in dieesm Zusammenhang passt, denn genau darum geht es; die Spreu vom Weizen zu trennen.

So, jetzt zur Zwischenprüfung.
Es klingt zunächst allerdings furchtbar, aber mit Beispielen wird es vielleicht einfacher:

Ich weiß gerade nicht inwieweit sich das von Bundesland zu Bundesland unterscheidet, aber hier (NRW) ist es so, dass man 12 Scheine, 1 Hausarbeit und 1 AG-Schein benötigt, um die ZP zu bestehen. Die 12 Scheine muss man in 5 Bereichen bestehen, ich beziehe mich jetzt einfach mal auf den Bereich Bürgerliches Recht:
Da muss man 3 Scheine bestehen, man darf eine Klausur allerdings erst dann wiederholen, wenn man alle anderen Scheine versucht und nicht bestanden hat. D.h. um die ZP in diesem Bereich nicht zu schaffen, muss man durch alle Klausuren dieses Bereichs 2x durchfallen. dasselbe in den anderen Bereichen.
Also schreibt man insgesamt 40-50 Klausuren und besteht davon weniger als 12. In diesem Fall sollte man sich wirklich fragen, ob das Studium noch einen Sinn hat, denn es wird bestimmt nicht leichter.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

voxpopuli hat folgendes geschrieben::
Selbst wenn der Führerschein ein-gezogen wird, gibt es nur in Ausnahmefällen, eine lebenslanges Fahrverbot!


Also m.W. gibt es ein Fahrverbot längstens für drei Monate. Mit den Augen rollen

--> http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrverbot

Früher gab es übrigens keine Zwischenprüfungen. Gibt es Untersuchungen, inwieweit sich z.B. die Qualität der fertigen Juristen dadurch verbessert hat.

Wieviele Studenten bestehen die Zwischenprüfung nicht?
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为


Zuletzt bearbeitet von Redfox am 12.11.08, 13:40, insgesamt 1-mal bearbeitet
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voxpopuli
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 5
Wohnort: Bremen

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Also in Bremen schreibst Du zwei Klausuren pro Fach Ö-Recht, BGB und StGB und 3 Hausarbeiten, in jedem Fach eine, dann hast Du die Zwischenprüfung. Das alles bis zum 4 Semester. Dazu werden ca.insgesamt 18 Klausuren in den Fächern insgesamt angeboten und 9 Klausuren innerhalb von 3 Semestern. davon kannst Du 16 wiederholen. Bestanden hast du die Zwischenprüfung, wenn du insgesamt von allen angebotenen Arbeiten, s. o. jeweils zwei klausuren und eine Hausarbeit bestanden hast.....
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
[Früher gab es übrigens keine Zwischenprüfungen.


Doch, in Hessen jedenfalls schon. Sie wurden nur Anfang der 90er für mehrere Jahre abgeschafft und nun wieder eingeführt.

Gruß
Dea
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