Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Betreuung - Besuchspflicht des Rechtspflegers?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Betreuung - Besuchspflicht des Rechtspflegers?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Betreuungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Werner I
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.06.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 07.11.08, 11:36    Titel: Betreuung - Besuchspflicht des Rechtspflegers? Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender Fall: Rechtspfleger A ist als Betreuer der Pflegeheimpatientin B bestellt. Deren Kinder verkaufen ihre Wohnung mit vorerst prinzipieller Zustimmung von Rechtspfleger A. Kurz vor dem endgültigen Abschluß des Kaufvertrags verlangt Rechtspfleger A die Einholung der Zustimmung seiner Mandantin (durch die Kinder der Mandantin) zum Kaufvertrag, obwohl diese schon seit langer Zeit geistig restlos verwirrt ist. Rechtspfleger A läßt dadurch erkennen, daß er bereits seit langer Zeit die eigene Mandantin nicht mehr gesehen hat.

Frage: gibt es eine Pflicht für einen Rechtspfleger - insbesondere in einem solchen Fall (Kaufvertrag anhängig) - sich aus eigener Ansicht über den Zustand seiner Mandantin zu informieren? Ist es nicht ein Unding, wenn ein Rechtspfleger keine blasse Ahnung von seiner Mandantin hat und diese offensichtlich seit sehr langer Zeit nicht mehr aufgesucht hat? Gibt es irgendeine Vorschrift, die besagt, in welchen Abständen ein Rechtspfleger seine Mandantin "in Augenschein nehmen soll" - wenn überhaupt?

Ich wäre interessiert an belastbaren Links insbesondere zur letzten Frage.

Viele Grüße und Dank im Voraus für hilfreiche Antworten,

Werner
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 07.11.08, 11:43    Titel: Antworten mit Zitat

Der Fall wie Sie ihn schildern ist vermutlich ungenau beschrieben.
Betreueramt und zuständiger Rechtspfleger in dieser Sache in einer Person ist nicht denkbar.
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Werner I
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.06.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 07.11.08, 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

Doch, ich denke schon, daß es richtig ist. Es gab auch noch einen "Verfahrenspfleger" in der Sache mit dem Kaufvertrag. Der Rechtspfleger ist jedoch Betreuer der Patientin und hatte damit ein Zustimmungs- bzw. Ablehnungsrecht beim Vormundschaftsgericht bzgl. des KV in Vertretung der Pflegebedürftigen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 07.11.08, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Das glaube ich nicht. Sehen Sie Ihre Unterlagen besser nochmal durch.
Es wird einen Rechtspfleger A beim Vormundschaftsgericht (der dort die Betreuungssachen bearbeitet), einen Betreuer B und einen Verfahrenspfleger C geben.
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

Werner I hat folgendes geschrieben::
Doch, ich denke schon, daß es richtig ist.

Nein, ich denke nicht, dass das richtig ist.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ist ein roter Punkt nicht etwas übertrieben?
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michelle2512
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 765
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Wie schon erwähnt wurde, wird ein Rechtspfleger (der beim Vormundschaftsgericht beschäftigt ist und die Betreuungssachen bearbeitet) nicht als Betreuer bestellt. Dies ist entweder ein Angehöriger, ein Berufsbetreuer/Vereinsbetreuer oder ein ehrenamtlicher Betreuer. Zur Wohnungskündigung/Wohnungsverkauf ist eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig. In der Regel wird der Rechtspfleger (der diese Genehmigung zu erteilen hat) sich durch eine persönliche Anhörung des Betreuten davon überzeugen, dass der/die Betreute nicht mehr in die häusliche Umgebung zurückkehren kann. Wenn der/die Betreute dazu nicht mehr in der Lage ist, wird durch den Rechtspfleger ein Verfahrenspfleger bestellt, der die Rechte der/des Betreuten in dem Verfahren zur Wohnungskündigung wahrnimmt. Evtl. ist ein ärztliches Attest einzureichen darüber, ob d. Betreute - unter Ausschöpfung von Pflegediensten etc. - möglicherweise in die häusliche Umgebung zurückkehren kann. Wenn der Verfahrenspfleger in seiner Stellungnahme äußert, dass eine Rückkehr in die Wohnung voraussichtlich nicht möglich sein wird, wird der Rechtspfleger die Genehmigung zur/zum Wohnungskündigung/Wohnungsverkauf erteilen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Betreuungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.