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Verfasst am: 07.11.08, 11:36 Titel: Betreuung - Besuchspflicht des Rechtspflegers?
Hallo,
folgender Fall: Rechtspfleger A ist als Betreuer der Pflegeheimpatientin B bestellt. Deren Kinder verkaufen ihre Wohnung mit vorerst prinzipieller Zustimmung von Rechtspfleger A. Kurz vor dem endgültigen Abschluß des Kaufvertrags verlangt Rechtspfleger A die Einholung der Zustimmung seiner Mandantin (durch die Kinder der Mandantin) zum Kaufvertrag, obwohl diese schon seit langer Zeit geistig restlos verwirrt ist. Rechtspfleger A läßt dadurch erkennen, daß er bereits seit langer Zeit die eigene Mandantin nicht mehr gesehen hat.
Frage: gibt es eine Pflicht für einen Rechtspfleger - insbesondere in einem solchen Fall (Kaufvertrag anhängig) - sich aus eigener Ansicht über den Zustand seiner Mandantin zu informieren? Ist es nicht ein Unding, wenn ein Rechtspfleger keine blasse Ahnung von seiner Mandantin hat und diese offensichtlich seit sehr langer Zeit nicht mehr aufgesucht hat? Gibt es irgendeine Vorschrift, die besagt, in welchen Abständen ein Rechtspfleger seine Mandantin "in Augenschein nehmen soll" - wenn überhaupt?
Ich wäre interessiert an belastbaren Links insbesondere zur letzten Frage.
Viele Grüße und Dank im Voraus für hilfreiche Antworten,
Der Fall wie Sie ihn schildern ist vermutlich ungenau beschrieben.
Betreueramt und zuständiger Rechtspfleger in dieser Sache in einer Person ist nicht denkbar. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Doch, ich denke schon, daß es richtig ist. Es gab auch noch einen "Verfahrenspfleger" in der Sache mit dem Kaufvertrag. Der Rechtspfleger ist jedoch Betreuer der Patientin und hatte damit ein Zustimmungs- bzw. Ablehnungsrecht beim Vormundschaftsgericht bzgl. des KV in Vertretung der Pflegebedürftigen.
Das glaube ich nicht. Sehen Sie Ihre Unterlagen besser nochmal durch.
Es wird einen Rechtspfleger A beim Vormundschaftsgericht (der dort die Betreuungssachen bearbeitet), einen Betreuer B und einen Verfahrenspfleger C geben. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Ist ein roter Punkt nicht etwas übertrieben? _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Anmeldungsdatum: 19.03.2006 Beiträge: 765 Wohnort: bei Berlin
Verfasst am: 12.11.08, 13:56 Titel:
Wie schon erwähnt wurde, wird ein Rechtspfleger (der beim Vormundschaftsgericht beschäftigt ist und die Betreuungssachen bearbeitet) nicht als Betreuer bestellt. Dies ist entweder ein Angehöriger, ein Berufsbetreuer/Vereinsbetreuer oder ein ehrenamtlicher Betreuer. Zur Wohnungskündigung/Wohnungsverkauf ist eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig. In der Regel wird der Rechtspfleger (der diese Genehmigung zu erteilen hat) sich durch eine persönliche Anhörung des Betreuten davon überzeugen, dass der/die Betreute nicht mehr in die häusliche Umgebung zurückkehren kann. Wenn der/die Betreute dazu nicht mehr in der Lage ist, wird durch den Rechtspfleger ein Verfahrenspfleger bestellt, der die Rechte der/des Betreuten in dem Verfahren zur Wohnungskündigung wahrnimmt. Evtl. ist ein ärztliches Attest einzureichen darüber, ob d. Betreute - unter Ausschöpfung von Pflegediensten etc. - möglicherweise in die häusliche Umgebung zurückkehren kann. Wenn der Verfahrenspfleger in seiner Stellungnahme äußert, dass eine Rückkehr in die Wohnung voraussichtlich nicht möglich sein wird, wird der Rechtspfleger die Genehmigung zur/zum Wohnungskündigung/Wohnungsverkauf erteilen.
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