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Pflegeversicherung

 
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Ehmes
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.03.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 19.03.05, 17:34    Titel: Pflegeversicherung Antworten mit Zitat

Sehr geehrte Teilnehmer,

eine kurze Frage an Sie.

Ich habe einen Widerspruch wegen dem seit 01.01.2005 Erhörter Pflegeversicherungsbeitrag bei meiner Krankenkasse eingereicht.

Die Antwort der Krankenkasse, es ist ein Wiederspruch rechtlich nicht zulässig.

Man könnte nur eine Petition beim Deutschen Bundestag einreichen.

Ist das Richtig, das man so ein Gesetz hinnehmen muss?
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Old Piper
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 21.03.05, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Der neue PV-Beitrag wurde Ihnen vermutlich in einem Beitragsbescheid mitgeteilt, und gegen einen Bescheid ist der Widerspruch grundsätzlich zulässig. Dass die Kasse bzw. die zuständige Widerspruchsstelle den Widerspruch wegen der eindeutigen Gesetzeslage als unbegründet zurückweisen wird - sie hat keine Alternative, weil sie sich gem. Art. 20 Abs. 3 GG an die geltenden Gesetze zu halten hat - ändert nichts an der Zulässigkeit.
_________________
MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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Ehmes
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.03.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 22.03.05, 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Old Piper,

nein einen Beitragsbescheid von der Krankenkasse habe ich nicht erhalten.
Habe nochmals eine Beitragserstattung beantragt, ich schreibe was diesmal rauskommt.
Wollte ein Schachbearbeiter mit fadenscheinigen Argumenten den Brief nicht an die Widerspruchsstelle weiter reichen.
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questionable content
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 22.03.05, 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ehmes hat folgendes geschrieben::
Hallo Old Piper,

nein einen Beitragsbescheid von der Krankenkasse habe ich nicht erhalten.
Habe nochmals eine Beitragserstattung beantragt, ich schreibe was diesmal rauskommt.
Wollte ein Schachbearbeiter mit fadenscheinigen Argumenten den Brief nicht an die Widerspruchsstelle weiter reichen.


Wenn Sie noch keinen Bescheid haben, ist das auch kein Wunder, dass er das nicht für sinnvoll hält.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Ehmes
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.03.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 22.03.05, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo questionable content,

ziehen aber seit Januar aber schon den erhöhten Pflegversicherungsbeitrag ab.
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questionable content
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 22.03.05, 17:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, das ist ein Argument.
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 22.03.05, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Beitragseinziehung ist als Verwaltungsakt zu werten, der Widerspruch ist zulässig.

Da Sie jedoch die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift geltend machen und auch zukünftig weniger bezahlen wollen, bietet sich eine Feststellungsklage an (in der Weise, dass zukünftig nicht höhere Beiträge gezahlt werden müssen).
_________________
mfg
Klaus
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Ehmes
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.03.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.03.05, 07:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Forenteilnehmer,

erstenmal ein Frohes Osterfest zusammen.

Habe nach nochmaligem Einspruch gegen die Ablehnung des vorigen Bescheids eingelegt und den gleichen Standarttext von der Krankenkasse erhalten.

"Erhöhter Pflegeversicherungsbeitrag

Sehr geehrter Herr XXX

Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (HiBG)“ den Zuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung beschlossen.

Durch das vorgenannte Gesetz wird mit Wirkung vom 01.01.2005 an zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz der Pflegeversicherung ein Zuschlag von 0.25% für Kinderlose erhoben, der vom Versicherten allein zu tragen ist.

Dies ist keine Entscheidung der AOK. Die Gesundheitskasse in Hessen, sondern wie erläutert, die Folge einer Gesetzesänderung. Da es sich nicht um eine Verwaltungsentscheidung handelt, ist ein Wiederspruch rechtlich nicht zulässig.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, Beschwerde beim Petitionsausschuss des Bundestages einzulegen." (Orginal Text AOK)

Man versucht von Seiten der Krankenkasse einen Einspruch von Ihren Versicherten zu ignorieren zu wollen.
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