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Vor dem Erschießen vergiftet

 
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 16:28    Titel: Vor dem Erschießen vergiftet Antworten mit Zitat

Und was ist mit dem:

D hat den Wein des O mit einer tödlichen Dosis Arsen vergiftet. Noch ehe das Gift im Körper des O zu wirken beginnt, wird O von T erschossen. Strafbarkeit von D und T?

Vorliegend hat D den Wein des O mit Arsen vergiftet. O ist zu Tode gekommen. Allerdings hat T den O erschossen. Die Kausalität der Todesfolge "Vergiftung" wurde abgebrochen, und wurde damit von der Kausalität der Todesfolge "Erschießen" überholt. D hat somit O nicht ermordet. Allerdings ist schon der Versuch der Begehung einer Straftat strafbar. § 22, 23 Stgb. D hat mit der Vergiftung des Weins zur Verwirklichung des TB unmittelbar angesetzt. D könnte möglicher Weise milder bestraft werden als für Mord, gemäß § 49. Allerdings fällt mir gerade bei Mord kein Milderungsgrund ein.

T hat könnte Mord gemäß 211 begangen haben.
Hierfür müsste er genau so wie D heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen getötet haben. Er müsste einen Vorsatz hierzu gehabt haben und einen Vorsatz, dies heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln zu tun. Außerdem müsste er ein niederes Motiv haben wie Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier oder sonstiges, und den Tod beabsichtigt haben.
Außerdem müsste die Tat rechtswidrig sein (also keine Notwehr / Notstand bestanden haben).
Des weiteren dürfte er nicht schuldunfähig sein ( § 20 prüfen)

Hier scheinen zumindest beide schuldig zu sein, den O getötet zu haben, und zwar vorsätzlich. Über Motiv und Schuldfähigkeit lässt sich nichts sagen, nur über die Absicht sowie den objektiven TB, Mordmerkmale heimtücke und Grausamkeit sind erfüllt. Also Mord ja, aber überholende Kausalität aber das ist hier vermutlich egal? Da Milde m.E. nicht in Frage kommt?
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KurzDa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 17:17    Titel: Antworten mit Zitat

Lass mal den Mord und prüf´ nur § 212 StGB.
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, danke. Aber warum denn nur Totschlag?
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 17:33    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke, bei der Vergiftungsgeschichte dürfte das mit den Mordmerkmalen eigentlich unproblematisch sein. Schwieriger wird es beim Erschießen, wenn so gar nichts über die Tat bekannt ist; nach der Schilderung wissen wir ja nicht einmal ob T den Tat von O überhaupt wollte.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 22:37    Titel: Antworten mit Zitat

Ist schon wieder Hausaufgabenzeit für den kleinen Schein? Cool Einfach mal in den Lehrbüchern nach "überholender Kausalität" gucken.
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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