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Verfasst am: 12.11.08, 16:28 Titel: Vor dem Erschießen vergiftet
Und was ist mit dem:
D hat den Wein des O mit einer tödlichen Dosis Arsen vergiftet. Noch ehe das Gift im Körper des O zu wirken beginnt, wird O von T erschossen. Strafbarkeit von D und T?
Vorliegend hat D den Wein des O mit Arsen vergiftet. O ist zu Tode gekommen. Allerdings hat T den O erschossen. Die Kausalität der Todesfolge "Vergiftung" wurde abgebrochen, und wurde damit von der Kausalität der Todesfolge "Erschießen" überholt. D hat somit O nicht ermordet. Allerdings ist schon der Versuch der Begehung einer Straftat strafbar. § 22, 23 Stgb. D hat mit der Vergiftung des Weins zur Verwirklichung des TB unmittelbar angesetzt. D könnte möglicher Weise milder bestraft werden als für Mord, gemäß § 49. Allerdings fällt mir gerade bei Mord kein Milderungsgrund ein.
T hat könnte Mord gemäß 211 begangen haben.
Hierfür müsste er genau so wie D heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen getötet haben. Er müsste einen Vorsatz hierzu gehabt haben und einen Vorsatz, dies heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln zu tun. Außerdem müsste er ein niederes Motiv haben wie Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier oder sonstiges, und den Tod beabsichtigt haben.
Außerdem müsste die Tat rechtswidrig sein (also keine Notwehr / Notstand bestanden haben).
Des weiteren dürfte er nicht schuldunfähig sein ( § 20 prüfen)
Hier scheinen zumindest beide schuldig zu sein, den O getötet zu haben, und zwar vorsätzlich. Über Motiv und Schuldfähigkeit lässt sich nichts sagen, nur über die Absicht sowie den objektiven TB, Mordmerkmale heimtücke und Grausamkeit sind erfüllt. Also Mord ja, aber überholende Kausalität aber das ist hier vermutlich egal? Da Milde m.E. nicht in Frage kommt?
Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
Verfasst am: 12.11.08, 17:17 Titel:
Lass mal den Mord und prüf´ nur § 212 StGB. _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Ich denke, bei der Vergiftungsgeschichte dürfte das mit den Mordmerkmalen eigentlich unproblematisch sein. Schwieriger wird es beim Erschießen, wenn so gar nichts über die Tat bekannt ist; nach der Schilderung wissen wir ja nicht einmal ob T den Tat von O überhaupt wollte.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.11.08, 22:37 Titel:
Ist schon wieder Hausaufgabenzeit für den kleinen Schein? Einfach mal in den Lehrbüchern nach "überholender Kausalität" gucken. _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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