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Frage zum Waffenrecht - Ist der Erwerb und Besitz von einem

 
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Caesar
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 318

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 11:37    Titel: Frage zum Waffenrecht - Ist der Erwerb und Besitz von einem Antworten mit Zitat

30-Schuß Magazin für Halbautomatische Waffen erlaubt?

Rein aus Neugierde bin ich nämlich auf folgenden Artikel über die Zivilausführung SL8 des Gewehres G36 von [Klarname entfernt - FO] gestoßen und habe dabei folgende Textstelle entdeckt:

Zitat:

Wem das jagdliche 2-Schuss- bzw. sportliche 10-Schuss-Magazin quantitiv geringwertig erscheint, könnte auf die Idee kommen ein orginal 30 Schussmagazin vom G36 zu verwenden.
...
Es gibt zwar inzwischen keinen Anscheinsparagraphen mehr. Aber da ja allseits bekannt ist, daß von einem 30-Schuss Magazin (im Gegensatz zu einem 10-Schuss Magazin) eine erhebliche öffentliche Gefährdung aus geht, lasst es am besten gleich sein ! *g*

Quelle: http://www.no-scene.de/index/schiessport/sl8/index.html

Aus den letzten 2 Sätzen werde ich nicht ganz schlau.
Bedeutet das, daß man für so ein ziviles halbautomatisches Gewehr
ein Magazin mit 30-Schuss erwerben und benutzen darf, wenn man
die rechtlichen Bedinungen (Waffenbesitzkarte, Sportschütze usw., was da halt dazu gehört und für Zivilpersonen möglich ist) für den Erwerb dieser Waffe erfüllen würde?

D.h. wäre die Nutzung eines 30 Schuss Magazins erlaubt?
Und wenn ja, inwiefern kann man hier für den Besitzer des 30 Schuss Magazins einen rechtlichen Strick drehen, wie ihn der letzte Satz des Zitats andeutet?
Sprich der Punkt mit: "wegen erhebliche öffentliche Gefährdung"...
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 12:00    Titel: Antworten mit Zitat

Glaubt man denn heutzutage alles, was in irgendeiner Internetquelle zu lesen ist?

Einfach mal die zuständige Behörde befragen, sollte zumindest mehr Sicherheit bringen.


Zuletzt bearbeitet von spraadhans am 13.11.08, 13:21, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Caesar
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 318

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Glaub man denn heutzutage alles, was in irgendeiner Internetquelle zu lesen ist?

Keine Ahnung, sag du es mir.


Zitat:

Einfach mal die zuständige Behörde befragen, sollte zumindest mehr Sicherheit bringen.

Natürlich, aber das macht man eigentlich nur dann wenn man ernsthaft erwägt auch so etwas zu kaufen, ansonsten kann man sich den Gang zur Behörde auch sparen.
Für solche Fragen zum bloßen Vortasten sollte dann noch das Internet ausreichen.
Den absolute Präzision ist für einen groben Überblick nicht erforderlich.

Als grober Richtwert dient also schon die Mehrheit von Meinungen.
Und für so etwas gibt's ja Foren wie dieses hier, bei dem dann hoffentlich viele Leute ihre Meinung sagen.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 15:16    Titel: Antworten mit Zitat

Mmh ich finde das " lasst es am besten gleich sein !" scheint mir einen guten Hinweis zu geben.. Im positivsten Fall: Ja, es ist erlaubt, aber mit so hohen Auflagen verbunden, daß man es eh vergessen kann.

Ansonsten stimme ich spraadhans zu, daß das wohl nur die entsprechende Behörde einigermaßen sicher klären kann..
_________________
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::


wie der Testbericht ja auch sagt, ist die Aufnahme eines 30-er Magazins nur mit Veränderungen an der Waffe möglich. Man müsste demnach den Magazinschacht durch Abschleifen verändern.

Durch diese Veränderung würde die Waffe ihren Zivilcharakter verlieren, mithin nicht zugelassen werden.


Ich kann dem potenziellen Käufer dieser Waffe nur raten, das sein zu lassen, denn
es dürfte eine unerlaubte Bearbeitung der Waffe darstellen, was mindestens eine OWi ggf. aber auch eine Straftat nach dem WaffG darstellt. Die manipulierte Waffe dürfte dann unerlaubt besessen werden, was widerum einen weiteren Verstoß gegen das WaffG darstellt.
Da diese Manipulation nicht fahrlässig sondern nur vorsätzlich begangen werden kann, dürfte in Folge der ganzen Geschichte die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit festzustellen sein.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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