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Hallo Forum,
ich habe mal folgende angelegenheit für euch zu lösen, sofern ihr mir helfen könnt. Ein Pärchen 7 Jahre zusammen nicht verheiratet, Wohnort gleich, Strasse anders.
Wir nehmen an eine Dame hat ein Haus geschenkt bekommen, direkt neben ihren eltern mit der Klausel das sie NICHT verkaufen darf. Nun muss aber noch was renoviert werden für sagen wir für 10.000 euro. Da ihr Mann Handwerklich geschickt ist wird nur Material benötigt, und der Manne bezahlt und verarbeitet dies. Das Pärchen ist nun nach 3 Jahren im Haus verstritten (unverheiratet und oder Verheiratet) und der Mann zieht aus. Der Mann kann natürlich nicht die Hälfte der Immobilie verlangen da diese ja geschenkt wurde, jeddoch hat er ja Mateial und Arbeitskraft hineingesteckt. Achso die Dame ist mitlerweile ALG.2 Empfängerin ergo kann sie die Investierten 10.000 euro nicht ausbezahlen. Wie ist die Rechtslage? Wie kann man das Regeln das der Mann nicht mit lehren händen da steht?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 13.11.08, 23:52 Titel:
Wenn nichts anderes zwischen Mann und Frau vereinbart worden ist, wird man davon ausgehen müssen, dass der Mann Marerial und Arbeitskraft der Frau unentgeltlich zur Verfügung gestellt, also geschenkt hat. Schenkungen können regelmäßig nicht zurückgefordert werden. "Geschenkt ist geschenkt und zurückholen ist gestohlen."
Allenfalls könnte man, wenn der Mann Material und Arbeitskraft nur in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft mit der Frau aufgewendet hat, daran denken, dass ihm nach Beendigung der Lebensgemeinschaft ein angemessener Ausgleich zustände. Darüber müssten sich Mann und Frau einigen. Aber wenn bei der Frau nichts zu holen ist?
Wenn Mann und Frau verheitatet waren und die Ehe geschieden wird, findet ein gesetzlich geregelter Zugewinnausgleich statt.
a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473f.).
b) Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - OLG Jena, LG Gera
Hmmm wie wäre es mit folgender Lösung. Der Mann verzichtet auf seine investierten 10000 euronen und die Dame verzichtet als ausgleich auf unterhaltsansprüche? So wäre es beiden seiten gerecht oder?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 14.11.08, 22:17 Titel:
In der zitierten Entscheidung des BGH heißt es, dass wegen derjenigen Leistungen, die bei einem Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Bildung von Vermögenswerten geführt hätten, die die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauert hätten, je nach Fallgestaltung ein rechtlich schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis desjenigen Partners, der Aufwendungen zu diesem Zweck erbracht habe, bestehen könne.
Das bedeutet nicht, dass ein Partner, der während der Dauer der Lebensgemeinschaft Geld und Zeit zugunsten des anderen Partners aufgebracht hat, dies in jedem Fall und in vollem Umfang zurückverlangen kann. Es bedeutet nur, dass unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles ein Ausgleich der Aufwendungen des einen Partners einerseits und der Vermögensvorteile des anderen Partners andererseits in Betracht kommen kann.
Über dessen Höhe sollten sich die Beteiligten verständigen. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, werden letztlich die Gerichte entscheiden müssen.
Also die Partner haben sich nun getrennt und der Tüchtige Handwerker der arme Kerl sitzt nun ohne die 10.000 euro da und ohne das Haus. Wie hätte er denn dies vermeiden können. Ok die 2 hätten ein Vetrag aufsetzten können jeddoch kann man von der Armen Frau ja auch nicht von heute auf morgen 10.000 euro verlangen. Was wäre hier sinnvoll gewesen bzw. eine Sinnvolle Klausel im Vetrag? Staffelzahlung?
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