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Verfasst am: 14.11.08, 14:06 Titel: Vermögensverzeichnis, Einzelkonten in der Ehe
Hallo,
Meine Frage betrifft ein Ehepaar, beide älter als 80 Jahre. Die Frau war plötzlich nach einem Krankenhausaufenthalt pflegebedürftig Pflegestufe 2. Der einzige Sohn wurde vom VG zum Betreuer bestellt. Die Betreuung umfasst u.a. auch die Vermögenssorge. Die Frau lebt jetzt in einem Pflegeheim, der Mann im betreuten Wohnen. Die Ehe ist intakt.
Zu gesunden Zeiten hat die Ehefrau sich um alle Geldgeschäfte gekümmert und auch die Geldanlagen (Festgeld) für die Familie getätigt. Die Festgeldanlagen, Sparbriefe und fast alle Konten laufen daher auch auf Ihren Namen.
Bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses (ausschließlich Konten und Festgeld) wurden vom Betreuer sämtliche Kontostände halbiert.
Jetzt verlangt die Rechtspflegerin, mit dem nächsten Betreuerbericht Belege, aus welchen sich ergibt, daß es sich bei den Konten um gemeinsame Konten der Eheleute handelt.
Solche Nachweise gibt es nicht. Der Betreuer war bei der Halbierung der Werte davon ausgegegangen, daß es sich um Vermögen aus der Zugewinngemeinschaft handelt und es deshalb bei der Frau nur mit 50 % angegeben werden muß.
Wie ist die Rechtslage, was ist zu beachten ?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 14.11.08, 15:21 Titel:
Leben Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so werden das Vermögen des Ehemannes und das Vermögen der Ehefrau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute, und zwar auch nicht das Vermögen, das einer der Eheleute nach der Eheschließung erwirbt (§ 1363 BGB). Jeder der beiden Eheleute verwaltet sein Vermögen selbstständig (§ 1364 BGB).
Zwischen den Eheleuten kann aber etwas Anderes vereinbart werden. So könnten etwa Forderungen aus Vermögensanlagen bei einer Bank vereinbarungsgemäß jedem der Eheleute je zur Hälfte zustehen, unabhängig davon, wer der Bank gegenüber Gläubiger der Forderung ist. Auch könnte ein Treuhandverhältnis zwischen den Eheleuten dergestalt vereinbart sein, dass das Vermögen der Eheleute zwar gemeinschaftliches Vermögen sein soll, aber einer der Eheleute das gemeinschaftliche Vermögen im eigenen Namen verwaltet.
Ob eine solche Vereinbarung vorliegt, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Ohne eine solche Vereinbarung verbleibt es bei dem Grundsatz des § 1363 BGB.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 14.11.08, 23:09 Titel:
dietere hat folgendes geschrieben::
Kann ein solches Treuhandverhältnis auch erst jetzt, also nachträglich, vereinbart werden. Wenn ja , wie ist das zu erstellen ?
Möglich wäre es wohl, wenn beide Eheleute geschäftsfähig sind und für Vermögensverfügungen der Betreuten kein Einwilligungsvorbehalt vom Vormundschaftsgericht angeordnet worden Ist (§ 1903 BGB).
Möglicherweise würde aber das Vormundschaftsgericht eine solche Vereinbarung als Umgehungsgeschäft, das nur zu dem Zweck abgeschlossen wurde, um einen Teil des Vermögens der Betreuten dem Betreuer zu entziehen, ansehen.
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