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Hallo,
die Ehefrau F ist zurzeit Betreuerin (gesamte Betreuung umfassend) für ihren im Pflegeheim an Demenz erkranktenm im Pflegeheim lebenden Ehemann M. Zur Zeit ist M insgesamt ihre eigenen Belange und die des M gut zu regulieren. F ist jedoch mittlerweile siebzig Jahre und so ergeben sich für die Zukunft schon einige wichtige Fragen, was die spätere Betreuung von M und ihrer selbst betreffen. Wie kann nun die spätere Betreuung vorab gut gereglet werden:
1. Kann die Ehefrau als derzeitige Betreuerin von M festlegen, wer für den Ehemann nach ihr die Betreuung übernimmt, kann sie die beiden Töchter dafür bestimmen und so eventuelle eine gesetzliche Betreuung umgehen?
2. Wie kann sie einen eventuelle "Ergänzungsbetreuung" für momentan erreichen, damit die Töchter auch jetzt schon voll im Bezug auf medizinische Probleme agieren können, falls sie durch Urlaub oder Erkrankung vorübergehend nicht betreuen kann?
3. Wie kann ihre eigene eventuelle Betreuung gemäß ihren eigenen Wünschen für später geregelt werden? Geht das per Patientenverfügung oder gibt es andere Möglichkeiten? Welche ist am Besten?
4. Muss dies alles notariell beglaubigt oder vor dem zuständigen Amtsgericht angetragen werden?
5. Was ist eventuell noch zu beachten?
Vielen Dank für eventuelle HIlfestellung!
Hallo,
die Ehefrau F ist zurzeit Betreuerin (gesamte Betreuung umfassend) für ihren im Pflegeheim an Demenz erkranktenm im Pflegeheim lebenden Ehemann M. Zur Zeit ist M insgesamt ihre eigenen Belange und die des M gut zu regulieren. F ist jedoch mittlerweile siebzig Jahre und so ergeben sich für die Zukunft schon einige wichtige Fragen, was die spätere Betreuung von M und ihrer selbst betreffen. Wie kann nun die spätere Betreuung vorab gut gereglet werden:
Zitat:
1. Kann die Ehefrau als derzeitige Betreuerin von M festlegen, wer für den Ehemann nach ihr die Betreuung übernimmt, kann sie die beiden Töchter dafür bestimmen und so eventuelle eine gesetzliche Betreuung umgehen?
Nein; die Bestellung eines Betreuers vorschlagen kann nur jeder für sich selbst.
Zitat:
2. Wie kann sie einen eventuelle "Ergänzungsbetreuung" für momentan erreichen, damit die Töchter auch jetzt schon voll im Bezug auf medizinische Probleme agieren können, falls sie durch Urlaub oder Erkrankung vorübergehend nicht betreuen kann?
Das Vormundschaftsgericht kann einen so genannten Verhinderungsbetreuer (§ 1899 Abs. 4 BGB) bestellen.
Zitat:
3. Wie kann ihre eigene eventuelle Betreuung gemäß ihren eigenen Wünschen für später geregelt werden? Geht das per Patientenverfügung oder gibt es andere Möglichkeiten? Welche ist am Besten?
Man kann einen Betreuer vorschlagen für den Fall, dass die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht erforderlich wird (§ 1897 Abs. 4 BGB). Man kann auch eine Vorsorgevollmacht erteilen, die in vielen Fällen die Bestellung eines Betreuers überflüssig machen kann.
Zitat:
4. Muss dies alles notariell beglaubigt oder vor dem zuständigen Amtsgericht angetragen werden?
Nein. Einen Vorschlag für die Bestellung einer Person zum Betreuer könnte man dieser Person übergeben, damit sie ihn, wenn notwendig, dem Vormundschaftsgericht vorlegen kann.
Zitat:
5. Was ist eventuell noch zu beachten?
Es dürfte sich empfehlen, die Vorkehrungen für den Fall der Notwendigkeit einer Betreuung und eine Vorsorgevollmacht von Zeit zu Zeit daraufhin zu überprüfen, ob sie vielleicht geändert werden sollten.
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