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Aufkleber

 
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thardos
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.12.2007
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 22:54    Titel: Aufkleber Antworten mit Zitat

Ihr kennt sicher alle diese vielen Aufkleber in halber Postkartengröße, von Diskotheken, HipHop-Bands, politischen Parteien, Bürgerinitiativen..., die gerne an Ampeln, Straßenlaternen, Mülleimern und ähnlichem in der Öffentlichkeit verklebt werden.

Mich würde interessieren, ob es sich hierbei lediglich um eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Stadtverordnung (wenn es dort überhaupt drin steht) oder auch um eine strafbare Sachbeschädigung gem. §303 StGB handelt.

Dort steht ja, dass das Erscheinungsbild der fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert sein muss. Trift dies beispielsweise bei einem Laternenmast zu? Kennt jemand irgendwelche Beispiele zu solchen Fällen? Vielleicht sogar etwas aus Berlin? Smilie

lg
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 15.11.08, 11:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Tatbestand soll eigentlich Graffiti verbieten.

Zum Tatbestand:

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache (+)


nicht nur unerheblich (+, als unerheblich würde ich ansehen, wenn jemand an den Pfahl spuckt)

und nicht nur vorübergehend verändert. (+, vorübergehend wäre zB wenn jemand eine Schleife herumbindet oder der ganz Aufkleber leicht abgeht (zB ein A4 Blatt das mit Tesafilm angeklebt ist).

Oder Zusammenfassend: Worin soll der Unterschied zwischen Graffiti bestehen, das nicht abgeht und einem Festen Aufkleber, der auch nicht abgeht.
_________________
mfg
Klaus
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thardos
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.12.2007
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 15.11.08, 15:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hab ich mir fast gedacht, dass der Zusatz wegen der Graffitti gemacht wurde. Mir stellt sich bloß die Frage, wie es mit sagen wir mal einem Verteilerkasten ist. Stellen wir uns einen grauen Verteilerkasten ohne Schild (Plakate ankleben verboten) vor, auf dem mit schwarzer Farbe diverse Tags gesprüht sind, auf dem die Reste eines großen Plakates kleben, dass bereits vor drei Jahren dort drauf geklebt wurde, wo wiederrum diverse andere kleinere Plakate drüber geklebt und zum Teil abgerissen wurden und wo dann auch noch zwei oder drei Aufkleber dran pappen.

Jetzt nehmen wir mal an, jemand klebt dort einen Aufkleber dazu, der auch nicht leicht zu entfernen ist, also höchstens indem man ihn sauber abkratzt mit Etikettenentferner oder so. Würde dieser zuletzt angebrachte Aufkleber das Erscheinungsbild in dem Sinne verändern, dass eine Sachbeschädigung vorläge?
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 15.11.08, 23:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

keine Ahnung, aber ich würde unter Erscheinungsbild ganz abstrakt den Ist-Zustand sehen, egal ob der gut oder schlecht ist. Bei einem Gebäude mit schon vorh. Graffiti ist es vermutlich auch strafbar, wenn man weiter dort herummalt.

Die Frage wird nur sein, ob deswegen überhaupt Anklage erhoben wird oder man wegen Geringfügigkeit einstellt.

Problematischer ist die zivilrechtliche Seite. Wenn der Eigentümer des Kastens die ganzen Dinger von einer Firma beseitigen lässt, kann er den Aufklebenden auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Dieser ist mglw. auch leicht zu ermitteln, wenn auf den Zetteln für eine Veranstaltung geworben wird.

Falls das Aufkleben beabsichtigt ist, sollte man sich auch umgekehrt fragen, ob es einem selbst recht wäre, dass irgend jemand auf den eigenen Einrichtungen irgendwas aufklebt. Die Folge ist nämlich, dass jeder kommt und irgend welche - vielleicht dann auch größere - Plakate verteilt, dass dabei die Seriosität des Unternehmens leidet, dass ggf. wichtige Markierungszeichen überklebt werden, dass ggf. noch politische Plakate dazu kommen usw. (dh Wehret-den-Anfängen-Prinzip).
_________________
mfg
Klaus
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