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Vereinsstrafen

 
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Hardy DD
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 62
Wohnort: 01239 Dresden

BeitragVerfasst am: 02.11.08, 11:17    Titel: Vereinsstrafen Antworten mit Zitat

Hallo,
in einem Satzungsentwurf betreffs Vereinsstrafen steht:
1. Verstöße können durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung mit Rügen, Verweisen und Geldstrafen geahndet werden.
Das finde ich so richtig formuliert.

2. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat (schuldhafte Schädigung des Vereins, ehrloses Verhalten, Verstoß gegen übergeordentes Recht) kann zur Verantwortung gezogen werden. Auch Rechtsmaßnahmen sind möglich. Das Mitglied ist persönlich oder schriftlich zu hören.
Das finde ich betreffs "Rechtsmaßnahmen" unkonkret. Müsste nicht das so konkret, wie unter Pkt. 1 formuliert werden, z.B. mit dem Ausschluss. Das widerstrebt aber den Autoren des Entwurfs.
Und würde nicht weiter beim Ausspruch einer "Rechtsmaßnahme", die nicht konkret in der Satzung genannt wird, das ganze Verfahren ins Leere laufen?
Danke für Antworten
Gruß Hardy DD
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Gedanken sind nicht stets parat, man schreibt auch, wenn man keine hat.
Wilhelm Busch
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 03.11.08, 10:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
da Vereinsstrafen nicht durch allgemeine Gesetze geregelt sind, bedürfen sie zu ihrer Anwendbarkeit expliziter Bestimmungen in der Satzung bzw. in einer durch die Satzung legitimierten Vereinsordung.
Diese Bestimmungen müssen so klar formuliert sein, dass jedes Vereinsmitglied erkennen kann, welche Rechte und Pflichten auf es zukommen können. Dabei sind wesentliche Rechtsgrundsätze einzuhalten, etwa "Nulla poena sine lege" ("Keine Strafe ohne Gesetz"), "Auditatur et altera pars" ("Man höre auch die andere Seite"), Grundsatz von Treu und Glauben, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit usw.

In der Praxis bedeutet das, dass die Satzung oder Vereinsordnung bestimmen muss,
1) dass es überhaupt Vereinsstrafen geben soll
2) welcher Art diese sein sollen (Rüge, Verweis, zeitweiliges Betätigungsverbot, Geldstrafe, ...)
3) Welche Vergehen mit welcher Strafe zu ahnden sein sollen (abschließende Aufzählung, andere Vergehen können nicht bestraft werden)
4) ggf. (Geldstrafe, Zeitstrafe) welcher Strafrahmen gelten soll
5) welches Vereinsorgan für die Verhängung zuständig ist und
6) welche Verfahren bei der Verhänfgung eingehalten werden müssen

Unter diesen Gesichtspunkten geben beide Zitate nicht genug her.
Das 1. Zitat bestimmt zwar, welche Vereinsstrafen es geben soll und welches Organ für deren Verhängung zuständig ist, es fehlen jedoch Hinweise zu 3), 4) und 6). Damit ist dieses Zitat lediglich als grundlegende Bestimmung zu werten, die im weiteren Verlauf der Satzung einer Konkretisierung bedarf.

Das 2. Zitat ist zu ungenau. Welcher Art sind die benannten Rechtsmaßnahmen? Was bedeutet es "zur Verantwortung gezogen zu werden"?

Ganz wichtig ist es, dass keine Strafe willkürlich verhängt werden können darf. Der potenzielle Täter muss bereits vor seiner Tat wissen, welche Verfolgungsmaßnahmen ihn treffen können. Dementsprechend deutlich ist die Satzung zu formulieren.

Vereinsstrafen, für die es keine hinreichende satzungsmäßige Grundlage gibt, oder durch deren Verhängung gegen geltende allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen wird, sind mindestens gerichtlich anfechtbar, wenn nicht sogar von Vorneherein unwirksam.

JS
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... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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Talos
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 13:23    Titel: ungültige Vereinsstrafe? Antworten mit Zitat

Hallo,

meine Frage hat zwar nichts mit der des TE's zutun aber das Topic passt perfekt. Ich hoffe jemand kann mir zeitnah helfen.

Der Sachverhalt:

Auf einem Vereinsgelände sind Schilder postiert die vor Benutzung zu lesen sind.
Vereinsmitglied A nutzt das Vereinsgelände am Abend bis in die Nacht hinein. Zuvor überprüft es die Schilder in denen keine Aushänge hängen. Am nächsten Morgen geht A wieder zum Gelände, vergisst aber die Schilder zu lesen (am vorherhigen Abend hing ja nichts neues drinnen). Nach wenigen Minuten kommt ein Mitglied des Vorstandes "angerannt" und äußert sich erbost darüber ob "man denn nicht lesen könnte". Die Entschuldigung von A dass er am letzten Abend schon da war und da noch nichts hing und er es heute übersehen hat wird geflissentlich ignoriert. Stattdessen äußert das Vorstandsmitglied ein "Nutzungsverbot für den Rest des Jahres (3 Monate) " für A.
Auf Rückfrage beim restlichen Vorstand bekam A nur zu hören "das ma ndie Schilder zu lesen hätte und wenn Vorstandsmitglied B das so gesagt habe mit dem Verbot dann wäre es auch so"

Meine Frage ist nun: Ist dieses Verbot rechtskräftig?

Zusätzliche Info:

1: In der Satzung steht kein Wort in Bezug auf derartige Strafen. EInziger Punkt der mit den "Aushängen" zutun hat ist : "Der Vorstand behält sich zusätzliche Maßnahmen vor die den Aushängen am Gelände zu entnehmen sind"

2: Die Sperrung des Geländes erfolgte unangekündigt

3: Durch die Nutzung durch A ist/wäre trotz Sperrung kein Schaden entstanden

4: Zwischen den Vorstand und Mitglied A gab es schon seit längerem Spannungen da A unangenehme Fragen gestellt hat.

5: Einem Vereinsmitglied B ist das gleiche passiert "Aushang übersehen".Dieses Mitglied ist aber lediglich "höflich" vom Gelände gebeten worden ohne dass eine Strafe folgte was die Vermutung nahelegt dass es sich hier um eine willkürliche "Mit Gefällt dein Gesicht nicht" - Strafe handelt.

Ich habe ein Ehrengericht gefordert, dass morgen früh stattfindet. Zuvor würde ich aber gerne etwas rechtliche Info einholen.

Danke im Voraus.
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 19:24    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

Zitat:
1: In der Satzung steht kein Wort in Bezug auf derartige Strafen

Dann darf das Verbot auch nicht ausgesprochen werden.

Zitat:
EInziger Punkt der mit den "Aushängen" zutun hat ist : "Der Vorstand behält sich zusätzliche Maßnahmen vor die den Aushängen am Gelände zu entnehmen sind"


Er dürfte das Verbot aussprechen, wenn im Aushang gestanden hätte :
wer das Gelände betritt, wird 3 Mon. ausgeschlossen.

so würde ich das sehen. Hoffentlich ist dieses Ehrengericht auch neutral ??

Gruß roni
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Talos
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 15.11.08, 09:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Hardy, danke für die schnelle Antwort.

Also im Aushang stand nichts dergleichen. Da hing nur ein A4 Blatt mit "GESPERRT" dran. Keine Ankündigung von Sanktionen oder nennung irgendwelcher Gründe. Nur "GESPERRT".

Das Ehrengericht ist definiti NICHT neutral. Die Leute stecken sehr tief im .... des Vorstands. Es handelt sich um einen kleinen Dorf - Verein und der komplette Vorstand inklussive Ehrengericht trifft sich quasi jeden Abend in der örtlichen Kneipe. Ich kann von dem Ehrengericht als solches also nichts erwarten. Das Problem ist halt dass der Vorstand sich bisher aufgeführt hat als führten sie ein kleinen Königreich und könnten machen was sie wollen. Dazu gehören EInschüchterung der Mitglieder, drohungen und üble Nachrede. Kaum einer traut es sich da offen gegen anzugehen. Das Ehrengericht erst recht nicht.

VIelleicht kriegen die Leute aber doch noch das EInsehen wenn ich sie mit der juristischen Situation konfrontiere auch wenn ich davon ausgehe dass sie schlichtweg auf Stur schalten.
Aber wenn ich die Satzung richtig verstanden habe muss erst das Ehrengericht angerufen werden bevor man sich an "richtige" Rechtsorgane wendet.
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 16.11.08, 14:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Roni hat folgendes geschrieben::

Er dürfte das Verbot aussprechen, wenn im Aushang gestanden hätte :
wer das Gelände betritt, wird 3 Mon. ausgeschlossen.
Nein, nicht einmal das würde genügen.
Wie alle anderen Rechte und Pflichten eines Mitgliedes auch, müssen Vereinsstrafen explizit durch Satzungsbestimmung vorgesehen sein. Die Satzung muss explizit bestimmen, welches Verhalten durch welche Strafe geahndet werden kann. Sie muss auch ein Verfahren vorsehen (Zuständigkeit, Formen, Fristen, usw.).
Alles andere ist unzulässige Willkür und daher nicht wirksam.

Der A kann also das Gelände weiterhin nutzen, sobald es nicht mehr gesperrt ist.

JS
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Talos
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 16.11.08, 16:18    Titel: Antworten mit Zitat

Danke nochmal für die Hilfe.
Das Ehrengericht hat das Verbot aufgehoben nachdem ich es auf die fehlende Regelung in der Satzung aufmerksam gemacht habe.
Die zwei anwesenden Vertreter des Vorstandes haben zwar protestiert und mit "schon immer dagewesenen Vorstandsbeschlüssen" argumentiert aber zu guter Letzt waren sie doch noch einsichtig.
Mal wieder ein klarer Fall dafür dass es nie schaden kann sich ein wenig über seine Rechte informieren denn wenn ich das alles nicht gewusst hätte wäre die Sache anders abgelaufen.

Viele Grüße

Talos
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Roni
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 16.11.08, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

das freut mich für dich Lachen lautes Lachen
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