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Maklercourt./Schadenersatz bei Vortäusch. falscher Tatsachen

 
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Dummy2008
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.05.2008
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 11:51    Titel: Maklercourt./Schadenersatz bei Vortäusch. falscher Tatsachen Antworten mit Zitat

Man nehme folgendes an.

1. Annahme (Vortäuschung falscher Tatsachen?):
Ein Mietsuchender meldet sich bei einem Makler wegen einer bestimmten Wohnung die dieser zu Vermietung ausgeschrieben hat.
Bei der Besichtigung erklärt der Suchende das er die Wohnung unbedingt benötige da diese Vorraussetzung für seine zukünftige Arbeitsstelle sei (Wohnortnähe).
Die ersten Monate sowie Kaution würden von der ARGE bezahlt werden.
Den Arbeitsvertrag würde er sofort nach Vorlage eines Mietvertrages/Nachweises von seinem zukünftigen Arbeitgeber bekommen.
Nach einer Recharge durch den Makler stellt sich herraus das weder die die Leistungsabteilung der ARGE sowie der Arbeitsvermittler etwas von einem Umzug und Arbeitsaufnahme weis. Auch der angebliche zukünftige Arbeitgeber, bei dem der Suchende angeblich überaus erfolgreich und Lobenswert zur Probe gearbeitet hat, kennt den Mietsuchenden nicht.

2. Annahme (Vertragsbruch?):
Ähnlicher Vorgang wie bereits genannt.
Eine Dame besichtigt die Wohnung, sagt einer Anmietung zu und unterschreibt eine verbindliche Zusage, die die Zeit bis zu Mietvertragserstellung überbrücken soll.
Nachdem der Vermieter ihr erst die Schlüssel, vor Mietbeginn, nach Vorlage einer (Teil-)Kaution aushändigen möchte fangen die Probleme an.
Die Dame macht Ortstermine mit dem Vermieter und versetzt ihn mehrmals ohne ab zu sagen und "tischt ihm Geschichten auf" wie das ihr Vater letzte Nacht verstorben sein und nun müsse Sie hohe Beerdigungskosten zahlen, das Kind hatte Unfall und war im Krankenhaus etc. etc..
Es ist anzunehmen das die Dame derzeit kein Bargeld zu Verfügung hat.
Nachweise über oben genannte Vorgänge erbringt sie nicht und spielt so lange mit der Gedult des Vermieters bis dieser genervt einer Vermietung absagt.

Durch oben genannte Vorfälle hinterläßt der Makler natürlich ein "Schlechtes Bild" bei seinen Kunden (Vermieter) und wurde von diesen entsprechend gerügt.
In beiden Fällen möchte der Makler die Mietinteressenten gerne zur Verantwortung ziehen bzw. diesbezüglich, zumindest teilweise, ein wenig entlohnt werden.

Wie ist die Rechtslage dazu? Kann der Makler "Schadensersatzansprüche" gelten machen oder gar die vereinbarte Courtage in Rechnung stellen?


Info / Auszug aus der AGB des Maklers:
...Provisionsanspruch entsteht ...sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit genügt. Vorverträge die z.B. bei Kaufabsicht geschlossen werden, ...
...Bei Ausübung eines Anfechtungsrechts durch unseren Angebotsempfänger (Kunden) , das nicht durch arglistige Täuschung seitens der anderen Vertragspartei begründet ist, tritt anstelle unseres Provisionsanspruches ein Schadenersatzanspruch gegen den Anfechtenden.

Info / Auszug aus "Verbindliche Zusage":
...Diese Zusage gilt als verbindliche Zusage OHNE Rücktrittsfrist. Mir ist bekannt das ich bei Nichteinhaltung eine Vertragsstrafe in Höhe der vollen Provision an oben genante Fa. XXX zahlen muss!...Unterschrift...
_________________
MfG
Dummy2008

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