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Ausfall einer beauftragten Firma

 
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HCforlife
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.10.2007
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 10:13    Titel: Ausfall einer beauftragten Firma Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender Beispielfall:

Bauherr X beauftragt Firma A mit der Herstellung eines Kanalanschlusses. Firma A fällt jedoch kurzfristig aus, weil die Hauptperson des kleinen Betriebes ernsthaft erkrankt.
X muss nun also eine andere Firma beauftragen. Dies wird deutlich teurer, erstens weil A ein außergewöhnlich günstiges Angebot vorgelegt hatte und zweitens wegen des nun entstandenen Zeitdrucks.

Meine Fragen sind: Welche Ansprüche hat X aus dem Vertrag, der dadurch zustande gekommen war, dass A ihm ein Angebot unterbreitet und X dieses angenommen hatte? Wer schützt X davor, dass dieser Vertrag nicht erfüllt werden kann und daraus Mehrkosten entstehen? Springt möglicherweise eine Versicherung ein, beispielsweise Xs Bauleistungsversicherung oder As Betriebshaftpflicht?

Ich freue mich auf jede Antwort!

HC
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HCforlife
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.10.2007
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

Ich stelle ergänzend mal die Auffassung eines Freundes zu diesem Beispiel zur Diskussion, der allerdings ebenfalls juristischer Laie ist:

Zitat:
X kann Schadensersatz geltend machen. Und zwar nach § 280 I,III i.V.m. § 281 I BGB. Krankheit ist Betriebsrisiko, A muss die Nichtleistung vertreten und deswegen für die entstandenen Mehrkosten aufkommen.

Voraussetzungen § 280 BGB
1. X und A haben einen schuldrechtlichen Vertrag, nämlich einen Werkvertrag
2. A hat seine Pflichten verletzt, weil die Leistung fällig war und er nicht geleistet hat
3. A muss die Pflichtverletzung vertreten, Krankheit ist Betriebsriskio, für das er einzustehen hat

Voraussetzungen § 281 I BGB
1. Leistung war fällig
2. A hat nicht geleistet
3. angemessene Fristsetzung - müsste X sicherheitshalber machen, könnte aber auch entbehrlich sein, wenn A die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (sprich: Wenn er gesagt hat, er mache es nicht mehr)

Leistungsverweigerungsrechte (Unverhältnismäßigkeit, Unmöglichkeit, Verjährung) sind nicht erkennbar. Subjektive Unmöglichkeit könnte höchstens vorliegen, wenn A die Arbeit persönlich zu erbringen hat, was z.B. bei Künstlern der Fall ist, bei Kanalarbeiten aber eher unwahrscheinlich ist. Selbst dann könnte X Schadensersatz kriegen, allerdings nicht nach den §§ 280, 281 sondern nach den §§ 280, 283.

Der Anspruch sollte also bestehen.
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