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Verfasst am: 17.11.08, 10:13 Titel: Ausfall einer beauftragten Firma
Hallo,
folgender Beispielfall:
Bauherr X beauftragt Firma A mit der Herstellung eines Kanalanschlusses. Firma A fällt jedoch kurzfristig aus, weil die Hauptperson des kleinen Betriebes ernsthaft erkrankt.
X muss nun also eine andere Firma beauftragen. Dies wird deutlich teurer, erstens weil A ein außergewöhnlich günstiges Angebot vorgelegt hatte und zweitens wegen des nun entstandenen Zeitdrucks.
Meine Fragen sind: Welche Ansprüche hat X aus dem Vertrag, der dadurch zustande gekommen war, dass A ihm ein Angebot unterbreitet und X dieses angenommen hatte? Wer schützt X davor, dass dieser Vertrag nicht erfüllt werden kann und daraus Mehrkosten entstehen? Springt möglicherweise eine Versicherung ein, beispielsweise Xs Bauleistungsversicherung oder As Betriebshaftpflicht?
Ich stelle ergänzend mal die Auffassung eines Freundes zu diesem Beispiel zur Diskussion, der allerdings ebenfalls juristischer Laie ist:
Zitat:
X kann Schadensersatz geltend machen. Und zwar nach § 280 I,III i.V.m. § 281 I BGB. Krankheit ist Betriebsrisiko, A muss die Nichtleistung vertreten und deswegen für die entstandenen Mehrkosten aufkommen.
Voraussetzungen § 280 BGB
1. X und A haben einen schuldrechtlichen Vertrag, nämlich einen Werkvertrag
2. A hat seine Pflichten verletzt, weil die Leistung fällig war und er nicht geleistet hat
3. A muss die Pflichtverletzung vertreten, Krankheit ist Betriebsriskio, für das er einzustehen hat
Voraussetzungen § 281 I BGB
1. Leistung war fällig
2. A hat nicht geleistet
3. angemessene Fristsetzung - müsste X sicherheitshalber machen, könnte aber auch entbehrlich sein, wenn A die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (sprich: Wenn er gesagt hat, er mache es nicht mehr)
Leistungsverweigerungsrechte (Unverhältnismäßigkeit, Unmöglichkeit, Verjährung) sind nicht erkennbar. Subjektive Unmöglichkeit könnte höchstens vorliegen, wenn A die Arbeit persönlich zu erbringen hat, was z.B. bei Künstlern der Fall ist, bei Kanalarbeiten aber eher unwahrscheinlich ist. Selbst dann könnte X Schadensersatz kriegen, allerdings nicht nach den §§ 280, 281 sondern nach den §§ 280, 283.
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