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Misstrauensvotum

 
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rona03
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.11.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 21:32    Titel: Misstrauensvotum Antworten mit Zitat

Hallo! Wir haben in unserer Satzung das Misstrauensvotum nicht geregelt. Kann das BGB trotzdem zur Anwendung kommen? Herzlichen Dank!
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Spezi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 23:14    Titel: Antworten mit Zitat

Mißtrauensvotum heißt es in der Politik.
Im Vereinsrecht spricht man vom Abwahl.

Wenn die Abwahl in der Satzung geregelt ist, ist es meistens ein Schutz des Vorstandes, Es wird festgelegt, dass besondere Gründe vorliegen müssen.

Im übrigen lies mal § 27 Abs. 2 BGB. (jederzeit !!, ohne nachweisbaren Grund !! )
_________________
Spezi

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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 18.11.08, 09:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
die Vorschriften des BGB sind Gesetz und gelten deshalb IMMER, sie können nicht durch Satzungsbestimmungen außer Kraft gesetzt werden.
Als Ausnahme hiervon kann man die in § 40 BGB bezeichneten Vorschriften sehen, zu diesen kann die Satzung auch etwas anderes bestimmen. Aber auch dies sind nicht wirklich Ausnahmen, denn indem die Satzung diesbezüglich etwas anderes bestimmt, folgt sie ja der Vorschrift des § 40 BGB.

Völlig frei kann eine Satzung nur wirksam regeln, was nicht durch BGB oder andere Gesetze vorgeschrieben ist.

JS
_________________
... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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rona03
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.11.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 18.11.08, 10:53    Titel: Misstrauensvotum Antworten mit Zitat

Herzlichen Dank! Das hilft uns schon sehr weiter!!
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