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In der Schusslinie
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 12:17    Titel: In der Schusslinie Antworten mit Zitat

Und dann noch dieser hier:

A will B erschießen, der duckt sich und so trifft C die Kugel tödlich.

Ich habe geschrieben:
A --> B 211 & 23 (+) Mordversuch
A --> C 222 (+) fahrlässige Tötung

Ist hier irgendetwas irgendeine Kausalität???
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Wen wollte den A erschießen? Den B, nicht den C. Sein Vorsatz bezog sich doch somit nicht auf den Tod des C, oder? Wieso Mord? Wo sind die Mordmerkmale genannt?

Schau mal unter "aberratio ictus".

Grüße
KurzDa
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 13:39    Titel: Antworten mit Zitat

O guck mal, was ich geschrieben habe. A wollte B morden, ja. Hat aber C getroffen.
A in Bezug auf B Mordversuch, keine Mordmerkmale vorhanden. Nur das, was ich geschrieben habe. Kann dann ja wohl auch Totschlag sein.
A in Bezug auf B fahrlässige Tötung, da kein Vorsatz.

Abbaratio ... ok, danke, ich gucke mal.
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Aberratio ictus, sehr schön, das passt doch.
Also A > B versuchter Mord oder Totschlag
+
A > fahrlässige Tötung.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Adriana, ich hab´s doch gelesen Smilie

Das sollte ironisch sein Ironie Smiley

A wollte den B erschießen - richtig. Freilich kein Mord, sondern nur § 212 StGB. Er trifft aber C. Problem: Der Vorsatz des A bezog sich auf B, nicht auf C. Fraglich ist also, wie das Problem rechtsdogmatisch zu lösen ist (aberratio ictus).

EDIT: Ja, § 212, 25 I 1. Alt, 22 StGB (+); § 222, 25 I 1. Alt. StGB (+) - wobei hier die Aufgabe war, den aberratio ictus vom error in persona vel obiecto abzugrenzen.

Grüße
KurzDa
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Zuletzt bearbeitet von KurzDa am 19.11.08, 13:51, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Fein, dann sind wir uns ja einig.
Wenn du gelesen hast, wieso fragst du dann.
Und wieso kein Mord? das könnte doch auch Mord sein ggf., woher willst du es wissen..
Na egal, ok, vielen Dank.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 13:52    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Und wieso kein Mord? das könnte doch auch Mord sein ggf., woher willst du es wissen..
Weil es nicht da steht -> Sachverhaltsquetsche...
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Da steht gar nichts, also auch kein Totschlag. A könnte ja auch aus Habgier und von hinten geschossen haben ...
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

Gerade in einem strafrechtlichen Sachverhalt gilt: Nimm es genau so, wie es da steht, interpretiere nichts dazu und lass´ nichts weg; verwurste alles Angebene so gut wie möglich.

A will den B erschießen und trifft C. Nicht mehr.

Grüße
KurzDa
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Nach dem mageren Sachverhalt weiß man es eben nicht, es könnte sowohl 211 als auch 212 gelten.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hier gilt sicher nur § 212 StGB. Du musst Dich immer auch fragen, was der Sachverhaltsersteller mit seinem Sachverhalt bezwecken möchte. Hier ging es nur um die oben genannte Abgrenzung.
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Elyss
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Anmeldungsdatum: 23.02.2007
Beiträge: 904
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

das da

Zitat:
Sachverhaltsquetsche...


kenne ich aus eigener leidvoller Erfahrung...

Darum kann ich nur unterstützen...wenn wirklich nicht mehr im Sachverhalt steht, solltest Du nichts rein interpretieren. Wenn der Aufgabensteller Mordmerkmale geprüft haben will, gibt es dazu Andeutungen.
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Grüßle

Elyss
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Brauerbauer
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 16:01    Titel: Antworten mit Zitat

Sieh es doch ganz praktisch:
Bestraft wird man für das, was einem nachgewiesen werden kann.
Vorliegend kann dem A nachgewiesen werden, dass er B erschießen wollte und C getroffen hat. Mehr nicht.
Zuerst alles hereinzuinterpretieren und dann alles wegzunehmen, was ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist unsinnig. Denn dann könnte man A auch § 123 unterstellen (vielleicht fand das ganze im Haus des D statt, in das A eingebrochen ist...),
und § 223 (...A schlug den D zusammen, als er dies entdeckte...), und § 249 (...und entwendete anschließend seine Lieblingsuhr...).
Steht ja schließlich nichts Gegenteiliges im Sachverhalt. Winken
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Hafish
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 1168

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ist doch klar wieso kein Mord:

Das einzige was man dem Sachverhalt entnehmen könnte wäre eine verwerfliche Begehungsweise der Tat, bei Schusswaffen immer wieder gerne der Schuss aus dem Hinterhalt -> Heimtücke. Aber da B sich im Matrix-Style unter dem Schuss weggeduckt hat, war er wohl nicht Arglos Winken

Btw: Es gibt da eine Mindermeinung, die will beim aberratio ictus wie bei einem error in persona vorgehen. Das wäre wohl in einer Hausarbeit auf jeden Fall zu erwähnen bzw breitzutreten.
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Jim Panse
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Anmeldungsdatum: 28.12.2005
Beiträge: 211

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 20:56    Titel: Antworten mit Zitat

Noch eine Mindermeinung:
Bei Tötungsdelikten wie im vorliegenden Fall reicht es für den Vorsatz aus, einen Menschen zu töten, ohne dass sich dieser Vorsatz auf eine konkrete Person beziehen muss. Schon klausurtaktisch abzulehnen, da man dann nicht mehr zu den wesentlichen Problemen kommt.
Verlangt bitte keine Quelle, ist schon sehr lang her...

Da wir schon dabei sind:
A will den B erschießen, verwechselt diesen aber beim Abdrücken mit dem C. C stolpert just in diesem Moment zufällig über eine Banenschale, worauf ihn die Kugel verfehlt. Die Kugel prallt als Querschläger von einem Stein ab und trennt eine Kokosnuss von der Palme. Die Kokosnuss fällt herab und erschlägt B...

Gruß
JP
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