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Schulverweis droht wegen unenschuldigter Fehltage

 
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Kaote
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 18.11.08, 19:00    Titel: Schulverweis droht wegen unenschuldigter Fehltage Antworten mit Zitat

Guten Abend.

Ich bin 25 Jahre jung, besuche eine Fachschule in Sachsen und bin mittlerweile im zweiten von zwei Ausbildungsjahren. Ich hab seit geraumer Zeit finanzielle Probleme, konnte die Krankenkassenbeiträge nicht zahlen, hatte kein Geld für die Praxisgebühr und musste arbeiten gehen um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Spät arbeiten (Gastronomie) und früh in der Schule sein passen nicht zusammen. Arztbesuche waren durch nicht zahlen der Krankenkassenbeiträge nicht möglich und so haben sich im ersten Jahr 10 und im zweiten Jahr 2 unentschuldige Fehltage angehäuft.

Mir ist mittlerweile ein Klassenlehrertadel und ein Schulleiterverweis - beides schriftlich - ausgehändigt worden.

Laut §39 SchulG Sachsen können Ordnungsmaßnahmen folgen.
Diese sind:

Zitat:
1. schriftlicher Verweis;
2. Überweisung in eine andere Klasse gleicher Klassenstufe oder einen anderen Kurs der gleichen Jahrgangsstufe;
3. Androhung des Ausschlusses aus der Schule;
4. Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu vier Wochen;
5. Ausschluss aus der Schule.


Diese Ordnungsmaßnahmen sind ja in Form von einem Klassenlehrertadel und einem Schulleiterverweis erfolgt.

Nach §39 Abs. 4 können die Ordnungsmaßnahmen 4 & 5 nur nach schwerem oder wiederholten Fehlverhalten vom Schulleiter ausgesprochen werden.

Da 3 oder 4 unentschuldigte Fehltage nach den Verweisen aufgetreten sind, bekomme ich doch ordentlich kalte Füße und denke das mein Verhalten nun ziemlich genau in §39 Abs. 4 fällt und die Schulleiterin einen Verweis von der Schule aussprechen kann.

Nun zu meinen Fragen:

Gibt es zu §39 Abs. 4 rechtliche Grundlagen (bspw. 15 unentschuldigte Fehltage --> Verweis) oder liegt "wiederholtes Fehlverhalten" im Ermessen der Schulleitung?

In §39 Abs. 7 steht weiter:

Widerspruch und Klage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 sowie Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

Bedeutet das bei erfolgtem Verweis, ich darf die Schule nicht besuchen, bis ein Richter nach Klage anders entschieden hat?


Ich bedanke mich für Eure Mühe.
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 08:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kaote,
Zitat:
liegt "wiederholtes Fehlverhalten" im Ermessen der Schulleitung?
Ja.

Zitat:
Bedeutet das bei erfolgtem Verweis, ich darf die Schule nicht besuchen, bis ein Richter nach Klage anders entschieden hat?
Ja. Und warum sollte er anders entscheiden?

Zitat:
Arztbesuche waren durch nicht zahlen der Krankenkassenbeiträge nicht möglich und so haben sich im ersten Jahr 10 und im zweiten Jahr 2 unentschuldige Fehltage angehäuft.
Das heißt, Sie haben wegen fragwürdiger eigener Entschuldigungen Attestpflicht aufgebrummt bekommen?

Haben Sie inzwischen wieder eine Krankenversicherung?
Weiß Ihr Klassenlehrer, dass Sie bisher keine hatten?

Schöne Grüße
Kurt
_________________
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Kaote
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kurt,

auf der Schule gibt es generell eine Attest Pflicht. Es ist zwar eine staatliche Schule aber laut Klassenlehrer muss jede gefehlte Stunde mit einem Attest entschuldigt werden. Allerdings akzeptiert er die Außnahme, wenn ich vor oder während der Schulzeit beim Arzt bin und mir dies auf einem kleinen Zettel bestätigen lasse.

Ja, mein Klassenlehrer weiß das ich Zahlungsschwierigkeiten mit den Beiträgen hatte. Er hat auch schon einmal eine schriftliche Entschuldigung von mir anerkannt.

Beim letzten Versuch mich schriftlich zu Entschuldigung (mit Anhang: Brief der Krankenkasse die dies bestätigt) hat er mir mein Brief mit den Worten: "Das interessiert mich nicht" zurück gegeben.

Ja, mittlerweile bin ich wieder versichert und kann meine Beiträge zahlen.

Das bedeutet für mich also, ich hab nur die Möglichkeit die Schulleitung zu überzeugen mich nicht von der Schule zu verweisen?

Vielen Dank!

Gruß

Martin
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 15:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Martin,
Zitat:
Das bedeutet für mich also, ich hab nur die Möglichkeit die Schulleitung zu überzeugen mich nicht von der Schule zu verweisen?
Jedenfalls wäre das die direkteste Lösung. Alles andere ist sehr unsicher. Schließlich gehört es zu den Aufgaben eines Schulleiters, mit den dafür vorgesehenen Mitteln dafür zu sorgen, dass die an der Schule geltenden Regeln eingehalten werden.

Schöne Grüße
Kurt
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