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Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
Verfasst am: 19.11.08, 14:19 Titel:
Aha..., Dea...Ich könnt´ ja jetzt beleidigt sein... _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 19.11.08, 14:48 Titel:
Elyss hat folgendes geschrieben::
Es gibt einen Streit, ob ein Argloser diese Arglosigkeit "mit in den Schlaf nimmt". Das fand ich schon im Studium sehr toll!
Bingo.
P.S. Warum ist denn Adriana rot? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Und wie ist die h.M bei dem Streit? Ist das jetzt Mord oder nicht und wenn nicht, warum nicht?
Und was ist mit dem Rücktritt?
Und ist das Körperverletzung? Straflos kann er ja wohl schlecht wegkommen.
hM bejaht Heimtücke bei Tötung eines Schlafenden.
mE keine Heimtücke, da das Argument, der Schlafende nimmt seine Arglosigkeit mit in den Schlaf (für Heimtücke ist nötig, dass die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst in feindlicher Willensrichtung ausgenutzt wird), sehr gekünzelt ist.
Es überzeugt vielmehr, dass ein Schlafender nicht arglos sein kann.
Warum siehst du Probleme beim Rücktritt?
Zitat:
Straflos kann er ja wohl schlecht wegkommen.
Dieses unsinnige Bauchgefühl solltest du schnell aufgeben, wenn du erfolgreich durch das Strafrecht wandern möchtest. Damit ist natürlich nichts über die Strafbarkeit einer KV gesagt, die du schon noch selbst erörtern können solltest. Ich habe bloß etwas gegen rigorose Bestrafungslust. Natürlich gibt es Sachverhalte, in denen ein Verhalten straflos ist. Die Rücktrittsregelungen sollenl ja gerade dies erreichen.
Und wieder quetscht Du nen Mord aus dem Sachverhalt, wo nur Totschlag drin wäre.
Mal von der Heimtücke-Diskussion abgesehen.
Was braucht es denn sonst noch für Habgier außer "um an das Vermögen zu kommen" in einer Sachverhaltsschilderung? _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Was braucht es denn sonst noch für Habgier außer "um an das Vermögen zu kommen" in einer Sachverhaltsschilderung?
Habgier ist das rücksichtslose Streben nach Gewinn. Die Rückssichtslosigkeit ergibt sich aus der Tötung. Fertig. Aber es könnte ja sein, das ein Gericht bzw der Korrektor das anders sieht und deshalb muss auch Heimtücke geprüft werden.
Meine Meinung zur Heimtücke-Diskussion: Ich finde auch, dass das "mit in den Schlaf nehmen" der Arglosigkeit etwas zu gekünstelt ist. Aaaaber: Im Gesetz steht nichts von Arg- und Wehrlosigkeit, sondern von Heimtücke. Die Gerichte (und andere) mussten Heimtücke irgendwie handlich machen und haben deshalb diese Arg-und Wehrlosigkeitsformel entwickelt (und dabei nicht an Schlafende gedacht). Irgendwann kam dann die Frage nach Heimtücke gegenüber Schlafenden auf und man stand vor dem Problem, entweder die Arglosigkeit zu fingieren oder die schöne Rechtsprechung aufzugeben bzw. zu erweitern, sodass auch Schlafende mit einbezogen werden. Es stand außer Frage, dass das eine besonders verwerfliche Begehungsweise ist, die durch "Heimtücke" vom Gesetzgeber beschrieben wurde.
Der gewählte Weg mit dem "in den Schlaf nehmen" war mE falsch, besser und sauberer wäre es gewesen, Heimtücke genauer zu definieren. Trotzdem ist es so am Ende zweckdienlich. Ich weiß, dass man das im Strafrecht nicht sagen sollte, aber ich tue es trotzdem^^:
Es ist mir egal, ob es nun Heimtücke ist weil die Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen wurde oder weil Heimtücke insgesamt besondere Hilflosigkeitssituation bezeichnet, in denen das Opfer aufgrund der vom Täter gewählten Ausführungsweise nicht in der Lage ist, sich zu wehren. Der Gesetzgeber meinte genau solche Situationen. Für mich ist es völlig klar, dass er jemanden wegen Mordes verurteilt sehen wollte, der einen anderen im Schlaf meuchelt. So gekünstelt die Arglosigkeit seien mag, das Ergebnis ist in diesem Fall richtig.
Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
Verfasst am: 19.11.08, 19:50 Titel:
Zitat:
P.S. Warum ist denn Adriana rot?
War auch unschuldig...und eine grüne Adriana gefällt mir persönlich besser _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Meine Meinung zur Heimtücke-Diskussion: Ich finde auch, dass das "mit in den Schlaf nehmen" der Arglosigkeit etwas zu gekünstelt ist. Aaaaber: Im Gesetz steht nichts von Arg- und Wehrlosigkeit, sondern von Heimtücke. Die Gerichte (und andere) mussten Heimtücke irgendwie handlich machen und haben deshalb diese Arg-und Wehrlosigkeitsformel entwickelt (und dabei nicht an Schlafende gedacht). Irgendwann kam dann die Frage nach Heimtücke gegenüber Schlafenden auf und man stand vor dem Problem, entweder die Arglosigkeit zu fingieren oder die schöne Rechtsprechung aufzugeben bzw. zu erweitern, sodass auch Schlafende mit einbezogen werden. Es stand außer Frage, dass das eine besonders verwerfliche Begehungsweise ist, die durch "Heimtücke" vom Gesetzgeber beschrieben wurde.
Der gewählte Weg mit dem "in den Schlaf nehmen" war mE falsch, besser und sauberer wäre es gewesen, Heimtücke genauer zu definieren. Trotzdem ist es so am Ende zweckdienlich. Ich weiß, dass man das im Strafrecht nicht sagen sollte, aber ich tue es trotzdem^^:
Es ist mir egal, ob es nun Heimtücke ist weil die Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen wurde oder weil Heimtücke insgesamt besondere Hilflosigkeitssituation bezeichnet, in denen das Opfer aufgrund der vom Täter gewählten Ausführungsweise nicht in der Lage ist, sich zu wehren. Der Gesetzgeber meinte genau solche Situationen. Für mich ist es völlig klar, dass er jemanden wegen Mordes verurteilt sehen wollte, der einen anderen im Schlaf meuchelt. So gekünstelt die Arglosigkeit seien mag, das Ergebnis ist in diesem Fall richtig.
Gut, dann bedarf es allerdings noch einer handhabbaren Definition der Heimtücke, die genau diese Fälle (mit-)erfasst.
Ich denke, man kann dem Problem beikommen, indem man das Merkmal der Arglosigkeit seziert.
"Arg" leitet sich von böse ab, insofern meint "Arglosigkeit" den Umstand, ohne Böses zu sein. Dies bezieht sich auf das subjektive Moment, daher meint "Arglosigkeit" in etwa "nicht an etwas Böses denken".
Der Schlafende denkt indes in der Tat an überhaupt nichts bzgl. seiner tatsächlichen Situation. Dies erfüllt Anforderungen der Arglosigkeit deshalb, weil das Merkmal negativ formuliert ist. Es wird beschrieben, was sich nicht in der Gedankenwelt des Geschädigten abspielen darf und dem genügt es auch, wenn man sich überhaupt keine Gedanken macht.
Der Schlafende ist mE daher tatsächlich arglos, es erfordert keiner seltsamen Konstruktion, die ihn seine Arglosigkeit mit hinüber in den Schlaf tragen lässt.
Konsequenz daraus ist natürlich, dass auch die Tötung des zum Zeitpunkt der Handlung bereits Bewusstlosen entgegen der hL Heimtücke darstellt.
Aber die Unterscheidung zwischen Schlaf und Bewusstlosigkeit ist in meinen Augen ohnehin nur sehr schwer vertretbar, selbst wenn man der mit in den Schlaf hinübergenommenen Arglosigkeit glauben schenkt.[/b]
Zuletzt bearbeitet von Brauerbauer am 19.11.08, 21:18, insgesamt 1-mal bearbeitet
zunächst liegt hier eindeutig Heimtücke vor. Wenn man schon ein Problem darin sieht, dass eine Tötung im Schlaf erfolgen soll, kommt hier erschwerend hinzu, dass man gerade nicht damit rechnen muss, dass die Tötung vom Ehegatten und damit einer nahestehenden Person ausgeht.
Ein Rücktritt lag mE schon vor. § 24 Abs. 1 S. 2 bezieht sich auf den Fall, dass der Täter irgend einen Prozess in Gang gesetzt hat, der zu einer Straftat führen soll, aber nicht führt, da zB ein Dritter diesen Prozess beendet; der Täter aber sich zwischenzeitlich ernsthaft bemüht hat, den Prozess zu beenden (sehr abstrakt)
Beispiel: M gibt F Gift. M geht nun weg. F legt sich ins Bett. M ruft aus Reue nun doch einen Arzt. Zwischenzeitlich hat die F jedoch bereits selbst einen Arzt gerufen, weil sie sich schlecht gefühlt hat. In diesem Fall ist der M nach § 24 I 2 zurückgetreten, weil er sich ernsthaft bemüht hat.
Hier liegt eine gefährl. KV vor, da der Täter zum einen mit einer lebensbedrohlichen Behandlung vorgegangen ist und zum anderen mit einem gefährlichen Werkzeug gehandelt hat. Das Kissen ist hier ein solches, da es nach der Situation tötlich enden konnte (war ja auch erst beabsichtigt).
Weiter wie bereits dargelegt Nötigung _________________ mfg
Klaus
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