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Rückwirkende Abrechnung Privatpatient als Kassenpatient

 
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Orbitor
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Anmeldungsdatum: 19.11.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 14:30    Titel: Rückwirkende Abrechnung Privatpatient als Kassenpatient Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen,

folgende Frage zur Rechtslage:

Meine Frau ist städtische Beamte und von daher grds. privatversichert mit Beihilfeanspruch. Sie war 3 Jahre in Erziehungszeit und seit nunmehr 4 Monaten aus familiären Gründen für 1 weiteres Jahr beurlaubt.
Ich selbst bin mit den Kindern in einer BKK gesetzlich krankenversichert.

Während der Beurlaubung war Sie bei einem Arzt in Behandlung, gab guten Glaubens an Privatpatientin zu sein , und bekam kurze Zeit später eine Rechnung über 900 Euro.
Sie reichte die Rechnung wie üblich bei der privaten Kasse und der Beihilfe ein. Die private Kasse erstattete ihren Anteil, von der Beihilfe erfuhr sie, dass Sie mit Beginn der Beurlaubung nicht mehr beihilfeberechtigt sei und in meine Familienversicherung aufgenommen werden könne.

Nach kurzem Hin-und-Her hat meine Versicherung ihre Aufnahme in die gesetzl. Familienmitgliedschaft rückwirkend zum Beginn der Beurlaubung bestätigt.

Daraufhin sprach sie mit der Arztpraxis, ob sie rückwirkend als Kassenpatientin abgerechnet werden könne. Dort sagte man, dass man lediglich die Rechnung "überarbeiten" könne und diese dadurch günstiger würde, aber eine Abrechnung als Kassenpatientin sei rückwirkend nicht möglich, da ja viel mehr gemacht worden sei, als bei einer Kassenpatientin getan worden wäre (!!!).

Wie ist die Rechtslage?

Danke im Voraus für sachliche Kommentare!
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cobold64
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.09.2006
Beiträge: 280

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 18:53    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist tatsächlich so, dass es Leistungen gibt, die private Krankenversicherungen übernehmen, gesetzliche Krankenkassen aber nicht. Das kann natürlich nicht zu Lasten des behandelnden Arztes gehen. Rechtlich gesehen hat Ihre Frau einen privaten Behandlungsvertrag mit dem Arzt geschlossen, der grundsätzlich unabhängig davon besteht, ob die Kosten nachher von einer Krankenversicherung übernommen werden oder nicht. Vertragspartner sind nur Arzt und Patient. Wenn der Arzt jetzt bereit ist, seine Rechnung zu "modifizieren" (z.B. den Steigerungsfaktor zu ändern), dann ist das ein Entgegenkommen des Arztes, auf das aber kein Anspruch besteht. Ihre Frau hätte sich vorher um ihre Versicherung kümmern müssen.
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