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Ich denke mal, dass das keinen Unterschied macht. Solange aus der Verfügung hervorgeht, dass es eben niemand aus der Familie machen soll, sondern dieser anerkannte Betreuungsverein, sollte das ausreichen! Und das wird mit beiden Formulierungen klar ausgedrückt! _________________ Grüßle
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 19.11.08, 21:52 Titel:
Wenn der Betroffene möchte, dass ein bestimmter Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins gegebenenfalls mit der Wahrnehmung der Betreuung beauftragt wird, kann er diesen Mitarbeiter namentlich vorschlagen. Wird der Betreuungsverein vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellt, so soll der Verein diesem namentlich vorgeschlagenen Mitarbeiter die Wahrnehmung der Betreuung übertragen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen (§ 1900 Abs. 2 BGB).
Das Vormundschaftsgericht soll nach § 1897 Abs. 1 BGB in erster Linie eine natürliche Person zum Betreuer bestellen, soll dabei aber nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB auf einen Vorschlag des Betroffenen, bestimmte Personen nicht zu bestellen, Rücksicht nehmen. Es dürfte sich deshalb empfehlen, in einer Betreuungsverfügung auch die Personen zu benennen, die das Vormundschaftsgericht nicht zum Betreuer bestellen soll.
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