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recht.de :: Thema anzeigen - wen auf d. verfügung eintragen, wenn betreuungsverein gewün
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wen auf d. verfügung eintragen, wenn betreuungsverein gewün

 
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dr.mabuse
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.01.2007
Beiträge: 72
Wohnort: bergkamen

BeitragVerfasst am: 18.11.08, 23:23    Titel: wen auf d. verfügung eintragen, wenn betreuungsverein gewün Antworten mit Zitat

eine frage zur form der betreuungsverfügung:

person A lebt allein.

die eltern möchte person A nicht im notfall als betreuer einsetzen.

das kind von person A ist noch zu klein.

person A möchte einen anerkannten betreuungsverein mit namen xyz einsetzen.

was muss auf der betreuungsverfügung / vorsorgevollmacht eingetragen werden ?

zu meinem betreuer soll bestellt werden : mitarbeiter des betreuungsvereins xyz ?
oder nur betreuungsverein xyz ?
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Elyss
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.02.2007
Beiträge: 904
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 09:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke mal, dass das keinen Unterschied macht. Solange aus der Verfügung hervorgeht, dass es eben niemand aus der Familie machen soll, sondern dieser anerkannte Betreuungsverein, sollte das ausreichen! Und das wird mit beiden Formulierungen klar ausgedrückt!
_________________
Grüßle

Elyss
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Betroffene möchte, dass ein bestimmter Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins gegebenenfalls mit der Wahrnehmung der Betreuung beauftragt wird, kann er diesen Mitarbeiter namentlich vorschlagen. Wird der Betreuungsverein vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellt, so soll der Verein diesem namentlich vorgeschlagenen Mitarbeiter die Wahrnehmung der Betreuung übertragen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen (§ 1900 Abs. 2 BGB).

Das Vormundschaftsgericht soll nach § 1897 Abs. 1 BGB in erster Linie eine natürliche Person zum Betreuer bestellen, soll dabei aber nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB auf einen Vorschlag des Betroffenen, bestimmte Personen nicht zu bestellen, Rücksicht nehmen. Es dürfte sich deshalb empfehlen, in einer Betreuungsverfügung auch die Personen zu benennen, die das Vormundschaftsgericht nicht zum Betreuer bestellen soll.
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