Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
kann A (eine Anwaltskanzlei die sich auf Abmahungen spezialisiert hat) noch jemanden abmahnen wenn die Sache um die es geht am 01.10.2008 passiert und auch beendet wurde. Die Sache wurde mittlerweile nicht mehr eingesetzt. B hat nachweislich kein Produkt verkauft.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 20.11.08, 10:02 Titel:
Grundsätzlich wird Wiederholungsgefahr nicht schon dadurch beseitigt, daß man die Rechtsverletzung gerade nicht begeht oder bisher nur einmal begangen hat.
Rechtlich ist eine Wiederholungsgefahr erst dann beseitigt, wenn sie für den Wiederholer unmittelbare negative Rechtsfolgen (hier: Verstoß gegen eine strafbewehrte (!) Unterlassungserklärung) hat. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.