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Nach Zulassung zum Studiengang nun Aufhebung wegen "Pro

 
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Fragender7
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.11.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 07.11.08, 15:42    Titel: Nach Zulassung zum Studiengang nun Aufhebung wegen "Pro Antworten mit Zitat

Hallo,

nachdem meine Uni (Baden Württemberg) erst meinen Antrag auf Zulassung verschlampt hatte und ich nur durch intensives Nachhaken diesen doch noch zum Vorschein bringen konnte, kam nach 1-2 Wochen die Zulassung zum Studiengang zum WS 08/09! Ich hab das Studium nun ganz normal begonnen und HEUTE am 7.11 erhalte ich per Post das hier:

"Aufhebung des Zulassungsbescheids vom 10.10.08....die Zulassung erfolgte irrtümlich aufgrund eines Programmfehlers (ja is klar....!!! ) ... somit liegt gemäß §31 Abs. 2 in Verbindung mit §29 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes ein Zulassungshindernis vor und die Zulassung muss aufgehoben werden...

Wie ist die Rechtslage? Bin am Boden zerstört vor allem da ich mein bisheriges Studium natürlich beendet habe (war an der selben uni)! Traurig((

lg
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 07.11.08, 22:53    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist keine Frage für ein Internet-Forum. Das gehört - und zwar schnellstens - in die Hände eines Anwalts, der sich im Verwaltungsrecht gut auskennt!
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Fragender7
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.11.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

und woher soll ich als student das geld für einen anwalt hernehmen? Traurig
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TFeil
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Anmeldungsdatum: 23.10.2008
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 14:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo fragender7,

google hilft bei der Suche nach "Beratungshilfe".

Viel Glück

Freundlichst
TFeil
_________________
www.shopanwalt.de
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Planloser
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Anmeldungsdatum: 29.06.2007
Beiträge: 231

BeitragVerfasst am: 10.11.08, 23:49    Titel: Antworten mit Zitat

Klar gehört die Frage (auch) ins Forum.

Soweit der Sachverhalt geschieldert wird, räumt die Uni selbst ein, dass es einen Zulassungsbescheid gab. Soweit der Betroffene eine Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht erkennen musste, so kann er idR. auf den Inhalt -dauerhaft- vertrauen. (Etwas anderes kann sich eigentlich nur ergeben, wenn drauf stand, dass der Bescheid nur vorläufig sei, weil bspw. dieses oder jenes noch zu prüfen/belegen sei oder passieren könnte. Das ist sehr selten und kann gesondert angegriffen werden.) Ansonsten kann der Betroffene sich eigentlich nur dann nicht auf Vertrauen in den Zulassungsbescheid berufen, wenn er falsche Angaben gemacht haben sollte oder etwas Entscheidungserhebliches verschwieg.
Ein rechtmäßiger Becheid dürfte eigentlich garnicht zurückgenommen werden.
Hier wird scheinbar nicht einmal eine Rechtswidrigkeit konkret benannt. Sondern die Verwaltung fasselt von "irrtümlich". Der Irrtum ist deren Problem und die Zulassung ist deren Folge.
Wichtig ist, dass der Rücknahme zeitnah widersprochen wird, sonst gilt sie idR. als akzeptiert. Dann sollte der Betroffene bis zur Klärung ersteinmal weiter studieren dürfen. Evtl. kann Amtshaftung angedroht werden.
Bei so wichtigen Sachverhalten ist der Gang zum Anwalt (für Verwaltungsrecht), zu empfehlen. Das Geld für eine Sitzung solte man umbedingt -vielleicht mit Beratungshilfe- aufbringen. Dieser unterrichtet dann auch über Prozesskostenhilfe etc. Im Übrigen sollte man "Gasgeben".
Grüße

Planloser
_________________
Ich hab keine Ahnung.
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Fragender7
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.11.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

Planloser hat folgendes geschrieben::
Klar gehört die Frage (auch) ins Forum.

Soweit der Sachverhalt geschieldert wird, räumt die Uni selbst ein, dass es einen Zulassungsbescheid gab. Soweit der Betroffene eine Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht erkennen musste, so kann er idR. auf den Inhalt -dauerhaft- vertrauen. (Etwas anderes kann sich eigentlich nur ergeben, wenn drauf stand, dass der Bescheid nur vorläufig sei, weil bspw. dieses oder jenes noch zu prüfen/belegen sei oder passieren könnte. Das ist sehr selten und kann gesondert angegriffen werden.) Ansonsten kann der Betroffene sich eigentlich nur dann nicht auf Vertrauen in den Zulassungsbescheid berufen, wenn er falsche Angaben gemacht haben sollte oder etwas Entscheidungserhebliches verschwieg.
Ein rechtmäßiger Becheid dürfte eigentlich garnicht zurückgenommen werden.
Hier wird scheinbar nicht einmal eine Rechtswidrigkeit konkret benannt. Sondern die Verwaltung fasselt von "irrtümlich". Der Irrtum ist deren Problem und die Zulassung ist deren Folge.
Wichtig ist, dass der Rücknahme zeitnah widersprochen wird, sonst gilt sie idR. als akzeptiert. Dann sollte der Betroffene bis zur Klärung ersteinmal weiter studieren dürfen. Evtl. kann Amtshaftung angedroht werden.
Bei so wichtigen Sachverhalten ist der Gang zum Anwalt (für Verwaltungsrecht), zu empfehlen. Das Geld für eine Sitzung solte man umbedingt -vielleicht mit Beratungshilfe- aufbringen. Dieser unterrichtet dann auch über Prozesskostenhilfe etc. Im Übrigen sollte man "Gasgeben".
Grüße

Planloser



da der Betroffene keine falschen Angaben oder sonst etwas verschwiegen hat und die Zulassung nicht zeitlich begrenzt oder eingeschränkt war, hofft der Betroffene jetzt auf ein gutes Ende! Einem Anwalt hat er die Formulare zudem auch noch übergeben! Zeit für einen Widerspruch ist unten auf der Aufhebung mit einem Monat angegeben. Also hat man für den Widerspruch noch Zeit oder?

Der Betroffene versucht jedoch zunächst einen Weg ohne Rechtsanwalt über die dafür zuständigen Personen der Uni. Wobei die Chefin des Studiensekretariats dem Betroffenen nur sagen konnte, dass Sie nichts machen könnte. Also muss er zur nächst höheren Instanz.

Ansonnsten bedankt sich der Betroffene recht herzlich für den hilfreichen Beitrag bei "Planloser"

lg
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

Planloser hat folgendes geschrieben::
Soweit der Betroffene eine Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht erkennen musste, so kann er idR. auf den Inhalt -dauerhaft- vertrauen.

Ein rechtmäßiger Becheid dürfte eigentlich garnicht zurückgenommen werden.

Hier wird scheinbar nicht einmal eine Rechtswidrigkeit konkret benannt. Sondern die Verwaltung fasselt von "irrtümlich". Der Irrtum ist deren Problem und die Zulassung ist deren Folge.


Vielleicht einfach mal §§ 48, 49 VwVfG (gleichlautend mit den jeweiligen Landesregelungen) lesen und dann noch mal posten.

Gruß
Dea
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Planloser
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Anmeldungsdatum: 29.06.2007
Beiträge: 231

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 04:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hoppla....Kritik von der Dea,

hier geht es um einen Zulassungsbescheid. Im Zulassungsrecht wird der "Vertrauenssschaden" bei Rücknahme regelmäßig das öffentliche Interesse an der Rücknahme deutlich überwinden.

Das öffntliche Interesse an der Rücknahme besteht -soweit keine extremen Eigenarten vorliegen- regelmässig nur darin, den Studienplatz einem anderen Bewerber zu geben (Bspl. Computer verdreht Nc.) Selbst dieses Interesse scheidet nach deutlich begonnenem Semester aus, da der Dritte das Semester quasi nicht mehr voll nutzen könnte; und vermutlich auch nicht mehr greifbar ist. Der Studienplatz wäre insoweit futsch. - Da bringt es nichts ein einzelnes Würstchen rauszuwerfen, und ihm damit die Lebensplanung deutlich zu verkorksen.
Selbst wenn, würden die Regressforderungen -mind. 1 Semester verloren- vermutlich auch noch geltend zumachen sein, so dass auch kaum argumentiert werden kann, das "unrechtmäßige" Studium koste die öffentliche Hand Geld. (Haftung vermutlich sogar zusätzlich über Datenschutzgesetz des Landes.)
Ist der Studiengang nicht mal zulassungsbeschränkt, so geht das öffentliche Interesse an der Rücknahme gegen Null. - der TE findet auch keine aussagekräftige Begründung.

Nach den geposteten §§ gehe ich davon aus, dass der Uni die "Vorqualifikationen / Abschlüsse" des Studi nicht passen - das ist für mich das gleiche, wie bei einem verdrehten Nc.
Falls die Qualifikationen o.ä. tatsächlich nicht ausreichen sollten, erledigen die Klausuren das Problem von selbst.
Soweit diese "Zulassungshindernisse" das Verhalten der potentiellen Bewerber (Studienwahl / -verteilung) im Vorfeld steuern sollten, so ist das mit der Zulassung bereits schief gegangen, so dass der Einzelfall erledigt ist, da Verhaltenssteuerung nachträglich nicht mehr möglich ist.

Grundsätzlich ist der Vertrauensschutz bei Studienzulassungen und begonnenem Studium sehr hoch (Lebensplanung, ggf. Umzug, Arbeitseinsatz, Aufgabe des Jobs/ der Ausbildung etc. pp.).
Dea hat aber Recht, dass es grundsätzlich auch hier Konstellationen denkbar sind, bei denen das öffentliche Interesse an der Rücknahme den Vertrauensschaden des Betroffenen überwiegt - und dann die Zulassung zurückgenommen werden könnte.
Bspl. Uni lässt wegen Programmfehlers 1000 Leute auf 100 Studienplätze zu, oder die Uni müsste einen Studiengang für nur 3 Leute anbieten. Das liegt hier aber nicht vor, und wäre auch früher bemerkt worden.
Den Schuh, dass ich auf die Möglichkeit hätte hinweisen sollen und zu stringent formuliert habe, ziehe ich mir aber an Verlegen Verlegen .

Das hättest Du aber auch direkt lesergerecht hinschreiben können Sehr böse

Grüße

Planloser

P.S. derzeit gibt es wegen der Umbrüche im Hochschulbereich vermehrt Unsicherheiten. Die Kandidaten bewerben sich an 10 Unis. Die Unis lassen 200 zu und dann kommen nur 30. Wenn dann doch 80 bei den gewünschten 70 auftauchen wirft man halt die 10 rechtswidrig zugelassenen wieder raus. (Das das hier so ist sage ich nicht.) Schon das machen die Verwaltungsgerichte vermutlich nicht uneingeschränkt mit; hier durfte der Studi sogar mit dem Studium anfangen.
_________________
Ich hab keine Ahnung.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 11:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

Planloser hat folgendes geschrieben::
hier geht es um einen Zulassungsbescheid. Im Zulassungsrecht wird der "Vertrauenssschaden" bei Rücknahme regelmäßig das öffentliche Interesse an der Rücknahme deutlich überwinden.


Das ist leider nicht relevant, da vorliegend eine Abwägung der Interessen und des Vertrauensschutzes dahingehen, ob der VA überhaupt zurückgenommen wird, garnicht stattfindet.

Eine solche Abwägung wird nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG vorgenommen. Diese Norm ist aber nicht einschlägig, da sie nur für solche Verwaltungsakte gilt, die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind. Das sind Geldleistungen, wie z. B. Subventionen und Fälle der Sozialleistungen oder einer Ausbildungsförderung. Mit Sachen sind die körperlichen Gegenstände i. S. d. § 90 BGB gemeint (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 48 VwVfG, Rdn. 127/128).

Eine Universitätszulassung ist aber weder eine einmalige oder laufende Geldleistung, noch die Leistung einer Sache iSd. § 90 BGB.

Die Rücknahme eines sonstigen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, wie es hier der Fall ist, unterliegt allein § 48 Abs. 3 VwVfG. Und dort steht eindeutig:

"Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat."

Dazu Stelkens/Bonk/Sachs, siehe oben, Rdn. 177:

"Die VAe nach Abs. 3 sind nach Abs. 1 S. 1 ganz oder teilweise rücknehmbar ohne Abwägung des Vertrauens mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme"

Ein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten kann hier also die Rücknahme des Verwaltungsaktes garnicht verhindern, sondern führt lediglich ggf. zu einem finanziellen Ausgleich.

Gruß
Dea
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Planloser
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Anmeldungsdatum: 29.06.2007
Beiträge: 231

BeitragVerfasst am: 22.11.08, 00:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

danke für die Diskussion. Ich erhebe Widerspruch!

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Planloser hat folgendes geschrieben::
hier geht es um einen Zulassungsbescheid. Im Zulassungsrecht wird der "Vertrauenssschaden" bei Rücknahme regelmäßig das öffentliche Interesse an der Rücknahme deutlich überwinden.


Das ist leider nicht relevant, da vorliegend eine Abwägung der Interessen und des Vertrauensschutzes dahingehen, ob der VA überhaupt zurückgenommen wird, garnicht stattfindet.
[...]
Ein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten kann hier also die Rücknahme des Verwaltungsaktes garnicht verhindern, sondern führt lediglich ggf. zu einem finanziellen Ausgleich.


Die Interessenabwegung hat dennoch stattzufinden.

Die Stellungnahme verkennt, dass die Abs. §48 2 und 3 lediglich Abwehrschranken und ggf. Folgenbeseitigung gegen die potentielle Rücknahme nach Abs. 1 darstellen.

Soweit die Abs. 2 und 3 lediglich der Rücknahme nach Abs. 1 aus ledigleich rein formeller Sicht nicht entgegen stehen, so wird damit formal das Rücknahmeermessen erst ermöglicht; "Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann [...] zurückgenommen werden".
Die formale Möglichkeit die rechtswidrige Zulassung zurückzunehmen, präjudiziert die materielle Ermessensentscheidung nicht (anders § 48 Abs. 2 Satz 4).

Keineswegs kann generell geschlussfolgert werden, dass Aspekte des Vertrauensschutzes nicht relevant seien. Insbesondere muss abgewogen werden, ob es zweckmäßig ist einen einzelnen Studierenden rauszuwerfen, nur um einen Zustand herzstellen der bei Studienplatzvergabe rechtmäßige gewesen wäre, aber real nicht mehr herzustellen ist. Dazu § 114 VwGO.

Isbesondere hat der Studierende Grundrechtsbetätigung konkret ins Werk gesetz.
Auch das zählt begrifflich für mich immer unter "Vertrauensschutz". - hier abweichend oder ergänzend zu Vermögensschaden. Zumal das Vertrauensschutzprinzip schon von Verfassungs wegen grundsätzlich die Verwaltung bindet.
Die Behörde kann ihren Rücknahmeanspruch soweit ihr alle Tatsachen bekannt waren auch abweichend von Abs. 4 verwirken, wenn der Betroffene glauben musste, dass Sie von der Möglichkeit keinen Gebrauch machen möchte (strittig).

Die durch die Rücknahme intendierte (heftige) Einschränkung des Grundrechts (Art. 12 GG) ist alleine unter dem Datum der Rücknahme zu sehen. Dem steht lediglich gemindert entgegen, dass dies unter dem Datum der Zulassung (möglicherweise) rechtswidrig gewährt wurde.

"Wir hatten einen Programmfehler - "Zulassungshindernis" übersehen - Du erhälst jetzt Berufsausübungsverbot."
Hier stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit.
Soweit der Sachverhalt hier geschildert wurde, hat die Uni ihr Ermessen nicht mal ausgeübt.
Abstrakt wird abgewogen zwischen dem Interesse rechtmäßige Zustände (rückwirkend (?)) herstellen zu wollen, und dem Einschnitt in die Position des Betroffenen. Das Ganze zweck- und verhältnismäßig.

Wie beschrieben kann der Studienplatz keinem anderen mehr gegeben werden (Zweckmäßigkeit ?).
Soweit das "Zulassungshindernis" das Verhalten/Qualifikationen des Kollektivs der Kandidaten im Vorfeld der Bewerbung steuern sollte, so ist das in dem Einzelfall erledigt.
Öffentliche Kosten des Studiums zählen kaum, da die Uni wohl ein anderes Studium anbieten müsste. Dazu der Entschädigungsanspruch.
Auch zufragen ist, ob es ein milderes Mittel gibt, dass "Zulassungshindernis" zu beseitigen (Klassiker: Fremdsprache lernen.)

Sieh es mal von einer anderen Seite, es gibt Millionen von Abgabenbescheiden, wenn sich herrausstellt das einzelnne Anfechtungen erfolgreich sind, und damit auch alle "Parallelbescheide" rechtswidrig sind, so werden die noch lange nicht aufgehoben, obwohl die Behörden das -formal- dürften.

Grüße

Planloser

P.S. Was ist das "Zulassungshindernis"?
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 23.11.08, 22:51    Titel: Antworten mit Zitat

Nein.

Du kannst Ermessen nicht mit Abwägung gleichsetzen. Beides sind völlig unterschiedliche juristische Aspekte und unterliegt völlig unterschiedlichen Inhalten und Anforderungen.

Auch wenn Du es noch so gerne hättest, der Gesetzgeber hat sich zu der Frage der Abwägung und des Überwiegens des Vetrauens klar geäußert. Und hierbei hat er ausdrücklich eine Abwägung in Abs. 2 aufgenommen und in Abs. 3 nicht. Das jetzt über das Ermessen wieder hintenrum doch reinzuholen ist erstens dogmatisch falsch, denn Ermessen ist etwas grundlegend anderes als Abwägung (man lese das in den ausführlichen Kommentierungen zu § 40 VwVfG einerseits und - in diesem Fall - § 48 Abs. 2 VwVfG andererseits nach) und widerspricht zweitens dem eindeutigen Willen des Gesetzegebers.

Mehr gibt es dazu nicht zu sagen, egal, wie oft es dennoch behauptet wird.

Gruß
Dea
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