Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Kontovollmacht
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Kontovollmacht

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Betreuungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
AndreasHL
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 22:33    Titel: Kontovollmacht Antworten mit Zitat

Hallo,

in einem Forum vertrat eine Rechtspflegerin folgende Ansicht:

Es gilt Bankvollmacht vor Vermögenssorge!
Die Vermögenssorge darf nicht für die Geldanlagen angeordnet werden für die bereits eine Kontovollmacht besteht!

Meine Empfehlung: Dem Vormundschaftsgericht dringend die Existenz der Kontovollmacht berichten und die Vermögenssorge entweder komplett aufheben lassen oder nur auf die Geldanlagen beschränken für die keine Kontovollmacht besteht.

Sollten familiär Kontovollmachten bestehen die missbraucht werden, so kann das Gericht einen Kontrollbetreuer betellen der die Ausübung der Vollmacht kontrolliert. Der Kontrollbetreuer kann seitens dem Gericht sogar dazu bestellt sein, diese Vollmacht im Missbrauchsfall zu widerufen!
Mit freundlichen Grüßen


Ist das richtig ? Stellt eine Kontovollmacht ein höherwertiges Rechtsgut da als eine Betreuung ? Dann wäre dem Mißbrauch doch Tür und Tor geöffnet. Konto wird abgeräumt, Geld ist weg, fertig. Kann ich mir so nicht vorstellen.

Zudem widerspricht sich für mich die Aussage. Ein Betreuer muss die Vollmacht hinnehmen, aber ein Kontrollbetreuer darf sie widerrufen ?

In der Praxis wäre es dann doch ganz anders: ich übernehme eine Betreuung. Die Bank sagt: nix da, Vollmacht liegt vor. Darauf hin sage ich: wunderbar, und tschüß. Wenn dann kein Hinweis von Seiten der Bank über möglichen Mißbrauch kommt, dann passiert gar nichts ? Der Betreuer bekommt ja keine Auszüge, somit kann auch nicht beaurteilt werden, ob ein Mißbrauch besteht, und dadurch wird auch kein Kontrollbetreuer bestellt, weil ja kein Verdacht besteht ? Kann doch nicht sein, oder ?

Gruss

Andreas


Gruss

Andreas
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
pOtH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 18.11.08, 12:19    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
BGB § 1901a
Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht
Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Vormundschaftsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Vormundschaftsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.

Zitat:
BGB § 1899
Mehrere Betreuer
(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.

Zitat:
§ 1902
Vertretung des Betreuten

In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.


würde m.M. nach heißen das die vollmacht vorgeht - ich denke das der bevollmächtigte über die vermögensverhältnisse genauso rechenschaft ablegen muss wie ein betreuer.
sofern der betreuer nicht den aufgabenkreis vermögensfürsorge hat wird er auch nicht dafür haften - da es ihn ja nix angeht) u. die bank wird davon ausgehen das alles seine richtigkeit hat.
sollten ggf. zweifel an der tauglichkeit des bevollmächtigten bestehen, so kann das gericht (zum. nach meiner laienmeinung) die vollmacht dahingehend einschrenken das der betreuer auch die hand drauf hat od. die vollmacht im interesse des betreuten wiederrufen.
ggf. kann der betreuer auch den aufgabenkreis vermögenssorge haben u. mit dem bevollmächtigten entscheiden b.z.w bei abwesenheit übernehmen.
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 13:48    Titel: Re: Kontovollmacht Antworten mit Zitat

AndreasHL hat folgendes geschrieben::
Es gilt Bankvollmacht vor Vermögenssorge!
Die Vermögenssorge darf nicht für die Geldanlagen angeordnet werden für die bereits eine Kontovollmacht besteht!

Meine Empfehlung: Dem Vormundschaftsgericht dringend die Existenz der Kontovollmacht berichten und die Vermögenssorge entweder komplett aufheben lassen oder nur auf die Geldanlagen beschränken für die keine Kontovollmacht besteht.

Sollten familiär Kontovollmachten bestehen die missbraucht werden, so kann das Gericht einen Kontrollbetreuer betellen der die Ausübung der Vollmacht kontrolliert. Der Kontrollbetreuer kann seitens dem Gericht sogar dazu bestellt sein, diese Vollmacht im Missbrauchsfall zu widerufen!


Ist das richtig ?

Ja, genau so ist's richtig.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
-T-
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2008
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Mir schwirrt dabei ein wenig der Kopf, ich frag lieber nach..
Also folgende Situation:
Vater V erteilt seinen Kindern M und T Kontovollmacht. T wird anschließend für alle Bereiche als Betreuer bestellt, und würde gerne die Kontovollmacht von M löschen lassen, da er Bedenken hat, dass M. diese missbraucht.

Kann T das machen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

Der Betreuer kann eine von dem Betreuten erteilte Kontovollmacht widerrufen, wenn die Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Betreuten zu seinem Aufgabenkreis gehört.

Wenn es aber dem Wunsch des Betreuten entspricht, dass die Kontovollmacht des M bestehen bleibt, so hat der Betreuer diesem Wunsch zu entsprechen, soweit das dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft (§ 1901 Abs. 3 BGB). Für die Feststellung, dass das Bestehenbleiben der Vollmacht des M dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft, dürften Bedenken, dass M die Vollmacht missbrauchen könnte, wohl nicht ausreichen.

Außerdem ist zu bedenken, dass der Betreute dem M die Kontovollmacht wieder erteilen könnte, nachdem der Betreuer sie widerrufen hat, wenn nicht das Vormundschaftsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB angeordnet hat, dass der Betreute dazu der Einwilligung des Betreuers bedarf.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
-T-
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2008
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Der Betreuer kann eine von dem Betreuten erteilte Kontovollmacht widerrufen, wenn die Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Betreuten zu seinem Aufgabenkreis gehört.

Was ja hier der Fall ist.

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Wenn es aber dem Wunsch des Betreuten entspricht, dass die Kontovollmacht des M bestehen bleibt, so hat der Betreuer diesem Wunsch zu entsprechen, soweit das dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft

Der Betreute ist nicht mehr in der Lage Wünsche zu äußern, die über die existentiellen Lebensbedürfnisse (Essen, Trinken, etc) hinausgehen.

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Für die Feststellung, dass das Bestehenbleiben der Vollmacht des M dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft, dürften Bedenken, dass M die Vollmacht missbrauchen könnte, wohl nicht ausreichen.

Darum meine Frage. Die Kontovollmacht besteht, wurde aber in einem Zustand von V abgegeben, den das Gericht als nicht zurechnungfähig bezeichnet, und darum auch eine zum gleichen Zeitpunkt abgegebene Vorsorgevollmacht als ungültig erklärt hat.

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Außerdem ist zu bedenken, dass der Betreute dem M die Kontovollmacht wieder erteilen könnte, nachdem der Betreuer sie widerrufen hat[...]

s.o.

Da muss ich wohl mal wieder ausführlich mit dem Gericht palavern....
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Betreuungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.