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Verfasst am: 21.11.08, 13:25 Titel: 16 Jahre und will ausziehn
Hallo zusammen,
eine 16 Jährige möchte unter allen Umständen mit ihrer 18 Jahren alten Freundin in eine Wohnung ziehen.
Sie lebt in einem intakten Elternhaus, keine Schwierigkeiten, aber sie hat diesen Wunsch
und will das im Frühjahr '09 durchziiehen
Im elterlichem Gespräch ist keine Annäherung zu erreichen.
Die Frage die sich nun stellt : a.) gibt es rechtliche Gründe die das verhindern können und b was können Eltern dagegen tun, denn einsperren macht an der Stelle auch keinen Sinn.
Es sei noch erwähnt, dass ein Jugendamt- oder Mentorgespräch kategorisch seitens der Tochter abgelehnt wird
Verfasst am: 21.11.08, 13:58 Titel: Re: 16 Jahre und will ausziehn
MannMitKinder hat folgendes geschrieben::
Die Frage die sich nun stellt : a.) gibt es rechtliche Gründe die das verhindern können und b was können Eltern dagegen tun, denn einsperren macht an der Stelle auch keinen Sinn.
Elterliche Erziehungsgewalt.
Die Ablehnung der Tochter mitteilen.
Ebenso dem 18Jährigen (nachweisbar! Einschreiben!) mitteilen.
Evtl Umgangsverbot gerichtlich feststellen lassen.
Ziehen die beiden trotzdem zusammen: Polizei verständigen, Tochter zwangsweise zurückholen lassen, den Freund in den Knast bringen. (ok, sehr verkürzt und übertrieben ).
Das Famileinverhältnis ist danach natürlich am Boden.
ich hab von Jugendrecht keinen Plan.
Die erste Frage, die sich mir dabei aber aufdrängt, ist:
Wovon möchte Ihre Tochter denn leben? Hat sie ein eigenes Einkommen?
Die Tochter (nicht meine) geht noch zur Schule und möchte gerne elterliche Unterstützung
und nach der Schule arbeiten. Den Eltern ist bewußt was das bedeutet, aber auch eine polizeiliche Abholung ist nicht unbedingt die Lösung, denn wie geschrieben, der häusliche Frieden wäre dahin.
Es geht den Eltern nun darum, welche rechltichen Argumente ziehen könnten, wenn es derer gibt, da alle anderen Argumente nicht greifen.
Verfasst am: 21.11.08, 20:41 Titel: Ich habe ein problem und hoffe auf hielfe
Hallo
Ich habe da ein Großes problem und zwa bin ich vor einer woche 18 geworden und Ich habe seit mehreren jahren stress mit meiner mutter wir verstehen uns garnicht
dies erschwert das zusammen leben in einer gemeinsamen wohnug wir streiten uns nur und sie sagt dinge die mir in der seele weh tun und auch spuren hinterlassen meine mutter gibt mir garkeine privatsphäre das leben zuhause ist für mich sehr sehr schwer weil wir uns nie verstehen nur sehr selten und dann nur paar stunden dann ist wieder ende ich bin auch einmal schon von zuhause abgehauen das ist aber schon 2 jahre her , weil ich das nicht mehr ausgehalten haben . Meine beste freundin wohnt alleine und hatte mir vorgeschlagen zu ihr zu ziehen um mein leben mal endlich zu beginnen was ich zuhause nicht kann weil wir nur streiten .ich gehe noch zur schule bis im januar und wollte dann zu meiner freundin ziehe nur finde ich einfach keinen job wo ich mir den lebens unterhalt selbst finaziere kann eine Ausbildungs stelle hab ich auch bis jetzt noch nicht trotz Bewerbungen schreiben . Meine Eltern sagten das ich kein hartz 4 bekomme da meine eltern laut der arge glaub ich zu viel verdienen was eigentlich nicht so ist und Meine eltern wollen für mich nicht aufkommen bzw den teil miete und rest bezahlen ( Ich glaube dann würde meine mutter richtigen streit anfangen und nie mehr mit mir was zu tun haben wollen mein vater vlt auch ) aber ich will und kann nicht mehr zuhause bleiben sonst bringt mich das noch um dieses ständige streiten und diese ständigen worte die mir in der seele weh tun und ich nur noch weine . Mein vater hält sich natrülich aus allem raus
kan mir vlt jemand helfen das werde sehr sehr sehr nett vielen herzlichen dank
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 22.11.08, 14:23 Titel:
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Bei der Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes haben die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen. Sie sollen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge besprechen und Einvernehmen anstreben.
Die den Eltern zustehende Personensorge umfasst auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Eltern haben das Recht zu bestimmen, wo das Kind zu wohnen hat und wo es sich sonst aufhalten darf.
Die Eltern sind verpflichtet, ihren minderjährigen, aber auch ihren volljährigen Kindern Unterhalt zu gewähren, bis das Kind eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen hat, unter Umständen auch darüber hinaus.
Die Eltern sind berechtigt, den von ihnen ihren minderjährigen, aber auch ihren volljährigen Kindern geschuldeten Unterhalt als Naturalunterhalt zu gewähren. Sie dürfen ihre Unterhaltspflicht dadurch erfüllen, dass sie dem Kind in ihrem Haushalt Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Wäschepflege, für die Schule oder die Berufsausbildung notwendige Gegenstände und ein angemessenes Taschengeld, bei Minderjährigen auch Betreuung und Erziehung zur Verfügung stellen. Bei der Gewährung von Naturalunterhalt haben die Eltern auf die Belange des Kindes, insbesondere eines volljährigen Kindes, die gebotene Rücksicht zu nehmen.
Ist einem volljährigen Kind die Entgegennahme des von den Eltern angebotenen Naturalunterhalts nicht zuzumuten, kann es das Angebot ablehnen und Barunterhalt verlangen. Dabei kann eine Unzumutbarkeit sowohl objektiv als auch subjektiv begründet sein. Als objektiver Grund käme z.B in Frage, dass das Kind die Ausbildungsstelle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand von der elterlichen Wohnung aus erreichen könnte. Ein subjektiver Grund könnte z.B. sein, dass die Eltern oder ein Elternteil das Kind herabwürdigend behandeln oder gar misshandeln.
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