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RA und EV

 
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 18.11.08, 08:33    Titel: RA und EV Antworten mit Zitat

Kann sich ein Anwalt bei der Abgabe der EV weigern, seine offenen Forderungen gegen Dritte (unbezahlte Rechnungen seiner Mandanten) anzugeben mit Hinweis auf seine Verschwiegenheitspflicht?
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 18.11.08, 08:48    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht. (Ich glaube indes eher nicht, da aus diesen Angaben noch keine Rückschlüsse auf die Art des Mandates o. ä., also den schützenswerten Kernbereich, möglich sind.) Er kann deswegen ja zumindest erstmal Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Offenbarungsversicherung einlegen.
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„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 21.11.08, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt nicht nur Anwälte, sondern auch andere Freiberufler und Gewerbetreibende, die Forderungen gegen ihre Kunden haben. Ich kann mir vorstellen, dass nicht nur Anwälte der Schweigepflicht unterliegen. Deswegen müsste die Antwort auch nicht nur für die RAe gelten?
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 21.11.08, 23:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ich neige sehr dazu, daß der Rechtsanwalt sich insoweit in der Tat auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen kann und muss. Schon die Tatsache, daß mit einem namentlich bezeichneten Mandanten überhaupt ein Mandatsverhältnis besteht oder bestanden hat, unterliegt schließlich Dritten gegenüber der Verschwiegenheit.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 22.11.08, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

Mag sein. Aber dasselbe müsste dann m.E. auch für Ärzte, Detektive u.a. gelten.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.11.08, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Für Ärzte schon, für Detektive bestimmt nicht. Für Privatschnüffler gibt es keine Berufsverschwiegenheitspflicht, das regelt der Markt. Winken

Beste Grüße

Metzing
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