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Kann sich ein Anwalt bei der Abgabe der EV weigern, seine offenen Forderungen gegen Dritte (unbezahlte Rechnungen seiner Mandanten) anzugeben mit Hinweis auf seine Verschwiegenheitspflicht? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Vielleicht. (Ich glaube indes eher nicht, da aus diesen Angaben noch keine Rückschlüsse auf die Art des Mandates o. ä., also den schützenswerten Kernbereich, möglich sind.) Er kann deswegen ja zumindest erstmal Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Offenbarungsversicherung einlegen. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Es gibt nicht nur Anwälte, sondern auch andere Freiberufler und Gewerbetreibende, die Forderungen gegen ihre Kunden haben. Ich kann mir vorstellen, dass nicht nur Anwälte der Schweigepflicht unterliegen. Deswegen müsste die Antwort auch nicht nur für die RAe gelten? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 21.11.08, 23:48 Titel:
Ich neige sehr dazu, daß der Rechtsanwalt sich insoweit in der Tat auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen kann und muss. Schon die Tatsache, daß mit einem namentlich bezeichneten Mandanten überhaupt ein Mandatsverhältnis besteht oder bestanden hat, unterliegt schließlich Dritten gegenüber der Verschwiegenheit.
Mag sein. Aber dasselbe müsste dann m.E. auch für Ärzte, Detektive u.a. gelten. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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