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Ordnungsverfügung an Vermieter wg Mieterverschulden

 
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will_C
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 18.11.08, 17:11    Titel: Ordnungsverfügung an Vermieter wg Mieterverschulden Antworten mit Zitat

Ein Mieter mietet ein gewerbliches Objekt.
Im Mietvertrag ist festgelegt, dass er für die Eihaltung der für sein Gewerbe geltenden Regeln selbst verantwortlich ist.
Der Mieter installiert eine Lüftungsanlage.
Die Lüftungsanlage beeinträchtigt die sichere Funktion der bauseits vorhandenen Gasheizung, wie der Kaminfeger etwa 2 Wochen nach Erteilung der Konzession durch die Stadt feststellt.
Die Stadt nennt nun diesen Zustand gefährlich und anstatt den Mieter (=Konzessionsinhaber) in die Pflicht zu nehmen, wird eine Ordnungsverfügung an den Eigentümer erlassen, mit der Auflage dass er (der Vermieter = Eigentümer) den Missstand beseitigt.
Der Mieter reagiert nicht auf die Aufforderungen des Vermieters, den Missstand zu beseitigen.
Der Vermieter bittet die Stadt, sich doch bitte an den Mieter zu wenden, weil er nicht bereit ist, dem Mieter eine geeignete Lüftungsanlage zu finanzieren.
Die Stadt lehnt ab, sich an den Mieter zu wenden. Sie lehnt auch ab, ihm de Konzession zu entziehen.
Wie ist die Rechtslage?
_________________
...beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 03:57    Titel: Re: Ordnungsverfügung an Vermieter wg Mieterverschulden Antworten mit Zitat

will_C hat folgendes geschrieben::
Die Stadt lehnt ab, sich an den Mieter zu wenden.
Ich möchte beinahe wetten, daß die Stadt das auch begründet. Möglicherweise mit dem Argument, daß sie nur den Eigentümer zu irgendwelchen Maßnahmen an seinem Gebäude zwingen kann. Winken

Und verschiebibert ins Verwaltungsrecht.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 07:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hier geht offensichtlich eine Gefahr von einem Gebäude aus, für dessen Zustand der Allgemeinheit gegenüber der Eigentümer verantwortlich ist. Nicht der Mieter. Dieser wäre allenfalls dem Vermieter über den Mietvertrag (aber dann im Innenverhältnis) verantwortlich.

Allenfalls könnte man noch über das Betreiben einer Anlage nachdenken...

Was steht zur Begründung als Rechtsgrundlage im Bescheid.?

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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will_C
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 09:07    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die beiden Stellungnahmen.
Die Stadt begründet die Inanspruchnahme des Vermieters mit § 18 OBG NRW. Hier steht unter 1) tatsächlich:
"Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten."
Nun ist der Sachverhalt aber so:
Der Bezirksschornsteinfegermeister sagt:
"Die einzige vernünftige Lösung ist, die aktuelle, ungeeignete Dunstabzugshaube auszutauschen."
Nun ist dies Dunstabzugshaube aber EIgentum des Mieters. Das ist unstrittig. Ein Austausch der Abzugshaube bedeutet für den Vermieter aber einen Eingriff in das Eigentum des Mieters. Eine Notlösung, welche der Vermieter zurzeit verfolgt, ist der Einbau einer Automatik, welche die Heizung abschaltet, wenn die Lüftung eingeschaltet ist. Tatsächlich war dies bereits eingebaut, wurde aber vom Mieter wieder ausgebaut, vermutlich, weil es ihm zu kalt wurde. Nach meinem Verständnis darf der Mieter diese Automatik sogar ausbauen, weil sein Vormieter diese vor ein paar Jahren ja selbst eingebaut hatte und er die Anlage vom Vormieter käuflich erworben hatte.
Zudem sagt § 18 Abs 2) des OBG aus:
"Die Ordnungsbehörde kann ihre Maßnahmen auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten." Vermutlich bezieht sich die Stadt darauf, wenn sie mündlich mitteilt, sie könne sich aussuchen, an wen sie sich wendet.
§ 18 Abs 2 geht aber weiter mit:
"Sie muß ihre Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten, wenn er diese gegen den Willen des Eigentümers oder eines anderen Verfügungsberechtigten ausübt oder auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich oder protokollarisch gestellten Antrag von der zuständigen Ordnungsbehörde als allein verantwortlich anerkannt worden ist."

Nach meinem Verständnis führt die Vorgehensweise der Stadt nicht zu einer Lösung des angeblich so gefährlichen Zustands. Schließlich kann der Vermieter nicht täglich nachschauen, ob der Mieter nicht wieder an der Anlage herumgepfuscht hat.
_________________
...beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 09:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

also § 18 OBG NRW sagt es doch ganz eindeutig:

1. Grundsätzlich sind Maßnahmen bei Gefahren, die von Sachen ausgehen, gegen den Eigentümer zu richten.

Wenn der Mieter Eigentümer ist, muss auch er als Störer in Anspruch genommen werden.

Der Eigentümer des Gebäudes wird ggf. nur dann in Anspruch genommen, wenn die Gefahr von dem Gebäude für das umliegende Gebiet ausgeht. Das ist hier aber nicht der Fall, da ausweislich der Beschreibung die Gefahr innerhalb des Gebäudes von der Anlage für die Heizung ausgeht.

2. Die Behörde kann zwar die Maßnahmen auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten, das ist hier aber irrelevant. Denn entweder ist das auch der Mieter oder, sollte es der Eigentümer sein, so kann gegen ihn keine Maßnahme ergehen, da er dioe tatsächlich Gewalt nicht gegen den Willen des Eigentümers oder eines anderen Verfügungsberechtigten ausübt oder seine Inanspruchnahme auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich oder protokollarisch gestellten Antrag von der zuständigen Ordnungsbehörde als allein verantwortlich anerkannt worden ist (Wortlaut des § 18 Abs. 2 OBG NRW). Von letzterem gehe ich jetzt mal aus, dass der Eigentümer das nicht anerkannt hat.

Auf die Frage, was hier nun sinnvoller ist oder nicht und ob der Vermieter täglich nachschauen kann, kommte es daher garnicht an, da § 18 OBG NRW den in Anspruch zu nehmenden Störer (allerdings anders als die meisten Polizei- und Ordnungsgesetze) eindeutig geregelt hat.

Gruß
Dea
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 10:51    Titel: Antworten mit Zitat

Eben den Mieter, 18 II 1 Alt. 1 OBG NRW.
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will_C
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 21.11.08, 15:08    Titel: Ordnungsverfügung an Vermieter wg Mieterverschulden Antworten mit Zitat

Prima, diese Statements treffen genau mein Rechtsempfinden!
Leider trifft dies aber nicht auf die Aktionspraxis der Stadt zu.
Ich habe auch keinen RA gefunden, welcher diese Ansicht vertritt, bzw. bereit wäre, vor dem Verwaltungsgericht gegen diese Praxis vorzugehen. Und ich habe, unabhängig von einander, 4 Anwälte konsultiert.

Schade eigentlich!
Mittlerweile haben wir in einer "Rambo-Nummer" (ich übertreibe ein wenig...) das Problem selbst lösen müssen und eine Notlösung in die elektrische Verteilung eingebaut. Das ist natürlich nur eine Notlösung. Wir hoffen nun, dass der Mieter einer Aufhebung des Mietvertrags zustimmen wird. In der Zwischenzeit müssen wir ihn natürlich regelmäßig kontrollieren.

Wie dem auch sei: Die Stellungnahmen sind insofern hilfreich, als ich schon anfing, an meinem Verstand zu zweifeln.
Also Danke für die mentale Unterstützung!
_________________
...beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 23.11.08, 22:54    Titel: Re: Ordnungsverfügung an Vermieter wg Mieterverschulden Antworten mit Zitat

will_C hat folgendes geschrieben::
Prima, diese Statements treffen genau mein Rechtsempfinden!


Naja, das ist nicht wirklich eine Frage des Rechtsempfindens, sondern des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes.

Der Gesetzgeber hätte - und hat es auch - in anderen Bundesländern anders geregelt, so dass das Problem mit Rechtsempfinden eigentlich nicht anzugehen ist.

Gruß
Dea
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