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Mir ist schon klar, dass laut Grundgesetz niemand die Chance auf Freiheit verwehrt werden darf.
Sollte man dann aber nicht die Formulierung "Lebenslänglich" ändern?
Lebenslänglich existiert ja nun nicht.
Klar wurde ja wegen 9fachen gemeinschaftlichen Mordes und 11fachen Mordversuchs verurteilt.
Und Reue ist ja auch Fehlanzeige bei ihm. Ich empfinde seine Freilassung als Schlag ins Gesicht der Hinterbliebenen seiner Opfer.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 24.11.08, 14:09 Titel:
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Sollte man dann aber nicht die Formulierung "Lebenslänglich" ändern?
In was denn?
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Ich empfinde seine Freilassung als Schlag ins Gesicht der Hinterbliebenen seiner Opfer.
Naja, die Hinterbliebenen leben immerhin; die Opfer sind tot. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Diese Empfindung aus Opfersicht ist nachvollziehbar. Allerdings möchte ich betonen, dass uns der Fall nur aus den Medien bekannt ist - und "ehrliche Reue" als gerichtsfestes Kriterium feststellen zu können, unstreitig kaum möglich sein dürfte.
Dass ein Rechtsstaat indes auch die Interessen des Täters angemessen zu würdigen hat, ist sicher auch unstreitig.
Eine Beseitigung der begrifflichen Unzulänglichkeiten des Strafrechtes wäre sicherlich überfällig. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Sollte man dann aber nicht die Formulierung "Lebenslänglich" ändern?
In was denn?
Es könnte im §211 I z.B. lauten: Der Mörder wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 15 Jahren bestraft.
Wobei ja das BVG die Lebenslange Strafe für Verfassungkonform hält. BVerfG 45, 187; 54, 100
Redfox hat folgendes geschrieben::
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Ich empfinde seine Freilassung als Schlag ins Gesicht der Hinterbliebenen seiner Opfer.
Naja, die Hinterbliebenen leben immerhin; die Opfer sind tot.
Darf ich aus dieser Aussage schließen, die Hinterbliebene können ja froh und dankbar sein, dass sie noch leben?
Dann bräuchten wir ja überhaupt keine Haftstrafe mehr, denn die Opfer werden nun mal nicht wieder lebendig.
Zuletzt bearbeitet von Ivanhoe am 24.11.08, 14:25, insgesamt 1-mal bearbeitet
Diese Empfindung aus Opfersicht ist nachvollziehbar. Allerdings möchte ich betonen, dass uns der Fall nur aus den Medien bekannt ist - und "ehrliche Reue" als gerichtsfestes Kriterium feststellen zu können, unstreitig kaum möglich sein dürfte.
Dem stimme ich zu.
SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
Dass ein Rechtsstaat indes auch die Interessen des Täters angemessen zu würdigen hat, ist sicher auch unstreitig.
Auch hier mein Zustimmung.
SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
Eine Beseitigung der begrifflichen Unzulänglichkeiten des Strafrechtes wäre sicherlich überfällig.
Das ist das, was viele Bürger den Kopf schütteln lässt.
Ich denke, würde dort nicht "lebenslängich" stehen, würde dies für weniger Missverständisse sorgen.
Verfasst am: 24.11.08, 14:29 Titel: Re: "Bewährung für einen Reuelosen"
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
...
Wieviel Menschen muss man in Deutschland töten, wie hinterhältig morden um Lebenslänglich hinter Schloss und Riegel zu kommen?
Darauf kommt es nicht an.
Es kommt auf die Sozialprognose an!
Zitat:
Lebenslänglich existiert ja nun nicht.
Doch!
Wenn der Betroffene nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, dann schon. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 24.11.08, 14:30 Titel:
SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
Diese Empfindung aus Opfersicht ist nachvollziehbar.
Nein. Eigentlich nicht.
Für ein Opfer düfte es grundsätzlich egal sein, ob es heimtückisch ermordet oder fahrlässig bei einem Autounfall gestorben ist.
Das Opfer ist tot, aber der Strafrahmen geht von "lebenslänglich" bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bzw. zur Geldstrafe.
Was ggf. berücksichtigt wird, ist die Todesart und damit zusammenhängende Leiden. So ist "grausam" ein Mordmerkmal.
Ein Opfer mag ein arges Scheusal gewesen sein, dessen Umwelt aufgetatmet hat, als es jemand ermordet hat. Der Tod eines innig geliebten, aber fahrlässig Getöteten führt bei den Angehörigen vielleicht zu einem schweren Trauma.
Sollte die Strafe im ersten Fall niedriger als im zweiten sein?
Ein Polizist, der im Dienst getötet wird, hinterlässt Frau, fünf Kinder, Eltern und zwei Geschwister. Sein Kollege, der ebenfalls kurz darauf getötet wird, ist Alleinstehend ohne Kinder, hat keine Eltern, keine Geschwister und auch sonst keine Angehörigen.
Im ersten Fall gibt es für den Täter lebenslänglich, im zweiten Geldstrafe?
Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Es könnte im §211 I z.B. lauten: Der Mörder wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 15 Jahren bestraft.
Solche Tatbestände gibt es schon. In dem Fall ist im Urteil aber ein Zeitrahmen zu nennen.
Es müsste dann z.B. heißen: Der Täter wird wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 21 Jahren verurteilt. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Zuletzt bearbeitet von Redfox am 24.11.08, 14:35, insgesamt 2-mal bearbeitet
Ich denke, würde dort nicht "lebenslängich" stehen, würde dies für weniger Missverständisse sorgen.
Nein, eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ist eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Der Unterschied ist einfach der, dass deren Vollstreckung nach einiger Zeit zur Bewährung ausgesetzt wird.
Das beruht, wie bei anderen Freiheitsstrafen, auf den §§ 57, 57a StGB.
Die Vollstreckung der Strafe kann, muss aber nicht bis zu ihrem Ende zur Bewährung ausgesetzt und kann jederzeit widerrufen werden. Es bleibt eine lebenslängliche oder zeitige Freiheitsstrafe.
Andernfalls müsste wir mit Blick auf § 57 Abs. 1 und Abs. 2 StGB alle Freiheitsstrafen umbenennen, etwa
"bis zu 3 Jahren" in "2 oder 1,5 Jahre"
"bis zu 5 Jahren" in "3,33 oder 2,5 Jahre" oder
"bis zu 10 Jahren" in "6,66 oder 5 Jahre"
Das ist aber sinnlos, da über das Ob und Wann der Bewährung das Gericht erst später entscheidet.
Ich hielte es daher für sinnvoller, wenn sich die Menschen einfach mal informieren würden, weshalb die Vollstreckung von Feiheitsstrafen nach einiger Zeit zur Bewährung ausgesetzt wird, als das man das Strafmaß herbsetzt (denn dann würde § 57 StGB nach der Hälfte oder 2/3 dieser Regelung gelten).
Im Übrigen versteht der Laie 99% unserer Gesetze nicht und trotzem werden sie nicht geändert. Aufklärung und selbst informieren sind daher die Zauberworte.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 24.11.08, 14:49 Titel:
Vielleicht wäre der Ausdruck "zeitlich vorerst nicht begrenzte Freiheitsstrafe" besser.
Man könnte auch "zunächst einmal lebenslangen Freiheitsstrafe" schreiben. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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