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Hallo zusammen,
die deutsche Botschaft hat einer Ausländerin (nicht EU) ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Form eines Visums zwecks Familiennachzug zu Ausländer abgelehnt. Zur Begründung gab sie an, den Lebensunterhat des in BRD lebenden Ehemannes nicht gesichert ist (§ 2 AufenthG).
Der Ehemann ist aber 90 % (Merkzeichen "G") schwerbehindert und aufgrund seiner Erkrankung seit dem 2001 arbeitsunfähig. Dies wurde auch der zuständigen ABH bzw. der Botschaft mitgeteilt. Die dazugehörigen Unterlagen wurden auch vorgelegt.
Gegen die Ablehnung erhob die Antragstellerin Remonstration, die ebenfalls mit derselben Begründung zurückgewiesen wurde.
Nun soll eine Klage bei dem zuständigen Gericht erhoben werden.
Frage: ist es möglich, dass die Erteilung des entsprechenden Visums wegen genannten Gründen verneint würde, auch wenn der Ausländer wegen körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, einer Beschäftigung nachzugehen.
Frage: ist es möglich, dass die Erteilung des entsprechenden Visums wegen genannten Gründen verneint würde, auch wenn der Ausländer wegen körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, einer Beschäftigung nachzugehen.
Hallo,
ja die Erteilung eines Visums zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft kann versagt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gehört die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes.
Im Einzelfall kann, bei Vorliegen eines Anspruchs muß, von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Ob diese Voraussetzungen (für das Absehen ) vorliegen, ist eine Tatsachenfeststellung und eine Ermessensentscheidung der zust. Behörde. Die Entscheidung ist beschränkt gerichtlich überprüfbar .
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Danke für die Antwort.
Es gibt aber sicher Rechtssprechungen, die solchen Fällen regeln, damit einer außergewöhnliche Härte vermieden werden kann.
Wie bereits dargelegt, ist der Ausländer 90% schwerbehindert. Eine Hilfsperson ist für ihn norwndig. Soweit der Gesetzgeber den Familinnachzug und Aufenthaltsrechte von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig macht, will er eine Inansruchnahme öffentlicher Mitten verhindern. Aber was wäre den Fall, wenn der in BRD lebender Ehemann arbeitsunfähig ist ? Ist z.B die Vorlage. einer Verplichtungserklärung von Nöten ?
Soweit der Gesetzgeber den Familinnachzug und Aufenthaltsrechte von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig macht, will er eine Inansruchnahme öffentlicher Mitten verhindern.
Hallo
die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel wird ja gerade dadurch wirksam verhindert, dass ein nicht leistungsfähiger Ausländer nicht nachzieht.
Zitat:
Aber was wäre den Fall, wenn der in BRD lebender Ehemann arbeitsunfähig ist ? Ist z.B die Vorlage. einer Verplichtungserklärung von Nöten ?
Dann dürfte genau das Gleiche gelten was ich oben bereits schrieb:
Zitat:
Im Einzelfall kann, bei Vorliegen eines Anspruchs muß, von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Ob diese Voraussetzungen (für das Absehen ) vorliegen, ist eine Tatsachenfeststellung und eine Ermessensentscheidung der zust. Behörde. Die Entscheidung ist beschränkt gerichtlich überprüfbar .
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
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