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Betreuung des behinderten Bruders

 
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ChristelVomAcker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2008
Beiträge: 99

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 15:23    Titel: Betreuung des behinderten Bruders Antworten mit Zitat

Ich weiß nicht, ob ich hier richtig bin.

Frau X hat 3 Söhne A, B und C.
A, der jüngste, ist schwer geistig behindert, so dass er unter ständiger Aufsicht sein muss.
Er lebt bei seiner Mutter und geht tagsüber in eine Betreuungsstätte, Vormund ist B.
Wer hat nach dem Tode von Frau X die Pflicht, A zu betreuen?
B und C nebst Ehefrauen sind voll berufstätig.
Falls A in ein Heim kommt, wer muss die Kosten hierfür tragen?

Danke,
Christine Wiedemann
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 18:01    Titel: Antworten mit Zitat

Solange A minderjährig ist, gehört es zu den Aufgaben seines Vormunds, für ihn zu sorgen. Der Vormund ist aber nicht verpflichtet, ihn persönlich zu betreuen.

Sobald A volljährig wird und wegen seiner schweren geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten sebst zu besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht für ihn einen Betreuer. Zu den Aufgaben des Betreuers gehört es, für A zu sorgen. Auch der Betreuer muss die Betreuung des A nicht in eigener Person übernehmen.

Falls A in ein Heim kommt und die Heimkosten nicht selbst tragen kann, wird sein Vormund oder sein Betreuer Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die Geschwister des A sind ihrem Bruder nicht unterhaltspflichtig.
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ChristelVomAcker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2008
Beiträge: 99

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 09:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, A ist volljährig.
Es bleibt also nach dem Tod von Frau X alles so, wie es ist.
Denn den Betreuer bzw. Vormund (Bruder B) gibt es ja schon.

Vielen Dank für die klare Auskunft.
Das hat mir sehr geholfen.

Christine Wiedemann
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