Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Verschwendung von Studienbeiträgen
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Verschwendung von Studienbeiträgen

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Hochschulrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
SteGra
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 207

BeitragVerfasst am: 31.10.08, 10:04    Titel: Verschwendung von Studienbeiträgen Antworten mit Zitat

Hallo!


Eine große deutsche Universität im Bundesland NW erhebt von allen Studierenden Studienbeiträge i.H.v. 500€ pro Semester.

Vorab hat die Uni eine "Studienbeitrags- und Gebührensatzung" erlassen, unter anderem beinhaltet diese Satzung eine Zweckbindung der eingenommenen Studienbeiträge. (Verbesserung von Lehre und Studienbedingungen etc).

Nun plant die Universität die Renovierung der sanitären Einrichtungen in allen Uni-Gebäuden. Für diese Renovierung werden Mittel in Höhe 605.000€ zur Verfügung gestellt. Davon sind 40.000€ Landesmittel, 545.000€ werden aus Studienbeiträgen finanziert. (10% / 90%).

Das Rektorat begründet die Finanzierung folgendermaßen:
Zitat:

für den Anteil in Höhe von 545.000 Euro für die Toilettenanlagen, die überwiegend von Studenten genutzt werden, könnte und müsste auch mangels andererweitiger finanzierbarkeit auf Studiengebühren zurückgegriffen werden“. Ausgenommen sind lediglich 40.000 Euro Baukosten für die zum ********* Saal gehörenden Toiletten im Hauptgebäude der Universität, da diese kaum von den Studierenden benutzt werden und
deshalb auch nicht aus Studiengebühren finanziert werden dürfen.



Einige Studenten halten dies für eine mißbräuchliche Nutzung der von ihnen gezahlten Studienbeiträge und fragen sich nun, wie man (gerichtlich) gegen die Bereitstellung der Mittel aus Studienbeiträgen vorgehen kann.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
EinStudent
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.07.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 31.10.08, 11:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo SteGra,

also ich bin kein Jurist, sondern Informatikstudent.

Aber da mich Studienbeiträge auch betreffen, habe ich mich da mal eingelesen. So wie ich das verstanden habe, können die Hochschule Verordnungen erlassen wie sie wollen, dass hilft ihnen auch nicht, die Studienbeiträge zweckzuentfremden. Die Regelungen kommen einzig und allein vom Land und das hat festgesetzt, dass Studienbeiträge nur für die Verbesserung der Qualtität der Lehre eingesetzt werden dürfen. Beispielsweise Anschaffung von Fachliteratur, Ausstattung von Laboren, Anschaffung zukunftsweisender Lehrmedien, Schaffung von Stellen/Tutorenstellen, Beauftragung von Experten aus der Wirtschaft als Gastdozenten für Wahlpflichtmodul und so einiges mehr. Das ist von Land zu Land aber auch sehr unterschiedlich.

Auf jeden Fall ist das, was die besagte Uni macht, in höchstem Maße rechtswidrig. Da gab es auch mal einen Fall, wo eine Uni die Studienbeiträge "in ihrer Heizanlage verfeuert" hat. Mit der Begründung, besonders warme Vorlesungssäle wären ein Qualitätsverbesserung. Haben sich damit auch ziemlich die Finger verbrannt.

Gruß
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
EinStudent
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.07.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 31.10.08, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Achso, bevor ich es vergesse. Ich habe kürzlich einen Thread zum Thema Semesterticket und Zwangsverpflichtung gepostet (zwei Threads unter diesem). Wäre toll, wenn du als Student(oder -in) mal schilderst, wie das bei euch so aussieht und vielleicht noch deine Meinung zu dem Beitrag.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
SteGra
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 207

BeitragVerfasst am: 03.11.08, 16:25    Titel: Antworten mit Zitat

Und wie wäre in diesem Fall der Rechtsweg?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Planloser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.06.2007
Beiträge: 231

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 07:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kenne den Fall.............

SteGra hat folgendes geschrieben::
Und wie wäre in diesem Fall der Rechtsweg?


Vor dem Verwaltungsgericht könnte (hinterher) folgendes gehen:

1.) Feststellen, dass die Verwendung von Studienbeiträgen in Höhe von wenigstens X Euro für die Erneuerung der Toiletten rechtswidrig war.
2.) Den Beklagten(Rektor) verpflichten, den nach den Erkentnissen des Gerichts unter 1 beanstandeten Betrag im Drittmitelaufkommen der Studienbeiträge zu ersetzen.
(VORSICHT: extrem gefährliches Laiendenken.)

X würde ich möglichst klein angeben. z.B. nur den Anschaffungspreis der Kloschüsseln.

Was Du suchst ist das hier: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-725.pdf
Seite 35 Absatz 6!!!
[Ob man schreiben darf; Kloschüsseln seien allenfalls dann eine Verbesserung der Lehre, wenn die Studierenden zuvor gezwungen gewesen wären in den Hörsall zu sch... weiss ich nicht. Ironie Smiley ]

Man könnte auch mit der obigen Dokumentenzitierung an die Abteilung 338 der zuständigen Staatsanwaltschaft schreiben, und ausführen, dass man den Verdacht habe, dass es sich evtl. um pflichtwidrige Untreue handele, da "Drittmittel" fingiere, dass die Mittel nicht der Uni gehören - und für Kloschüsseln nunmal nicht vorgesehen seien. Das sei den Beschuldigten auch klar, da die Studierenden unglaublich protestieren würden.
Es gab Zeiten, da hat ein solche Drohung im Vorfeld noch ausgereicht. Dann hat man die Verteilung via Gremien erfunden, wo dann evtl. geheim abgestimmt wird - und dann wars keiner bzw. wenn es mehrere waren, dann war es nicht bewusst pflichtwidrig.
Natürlich darf man das nur anzeigen, wenn man den Tatbestand selber für sehr möglich hält.

Kloschüsseln sind i.S.d. § 2 Abs. 2 StBAG mMn sehr krass.
Das es ansonsten über die Verwendung der Studienbeiträge unterschiedliche Meinungen gibt ist klar; aber nicht zu beanstanden.
Gutes passiert mit Studienbeiträgen sicherlich auch.
Es gab eine Anhörung im Landtag, ob man strengere Richtlinien (SPD&Grüne) für die Verwendung der Studienbeiträge vorschreiben sollte. Der Minister (FDP) wollte die "Freiheit" belassen. (Aus Prinzip kein Problem gesehen CDU.)
Dort war auch ein Prorektor für Finanzen als Experte geladen. Ich will nicht sagen, dass er Angaben deutlich wider besseren Wissens gemacht habe - so lese ich allerdings einen Artikel des Asta dazu. Im Landtag fände ich auch das zu krass.
Grüße

Planloser

EDIT: Der als Denkanstoß gedachte Klageantrag ist schon sehr kritisch - ist Neuland in der Rechtsprechung. Vielleicht geht es auch ohne Nr.1. Der Antrag stellt darauf ab, dass der Drittmittelgeber durch Fehlverwendung "quasi" in eigenen Rechten verletzt sein kann. Es schien mir hier natürlicher zu sein den Fehlbetrag an Drittmitteln zu ersetzen, um ihn dann zweckmäßig zu verwenden. Hielfsweise könnte man überlegen, ob der Studierende "seinen relativen Anteil" an den Fehlbeträgen bezogen auf das Gesamtbeitragsaufkommen zurückfordern kann (analog § 21 GebG NRW). (Ich hielt die erste Variante jedoch für logischer. - Das schon wegen u.U. unterschiedlichen Haushaltsjahren etc.) Das VG muss jedenfalls auf einen sachdienlichen Antrag hinwirken.
Auch kommt Versagung des Rechtschutz nicht in betracht.
Das gilt auch dann, wenn es ein "Gremium zur Prüfung der Lehrqualität und Studienorganisation" gibt, welches Empfehlungen/Beanstandungen ausgeben kann, welche für das Rektorat aber nicht bindent sind - Da hat das Ministerium sich geirrt bzw. verbreitet Fehlinformationen.
_________________
Ich hab keine Ahnung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 02:55    Titel: Antworten mit Zitat

Planloser hat folgendes geschrieben::
1.) Feststellen, dass die Verwendung von Studienbeiträgen in Höhe von wenigstens X Euro für die Erneuerung der Toiletten rechtswidrig war.

Ich fürchte, als Gebührenzahler hat man gegen eine rechtswidrige Verwendung der Gebühren leider kein Klagerecht. Sollte allerdings ein Hochschulgremium über die Verwendung der Gebühren entscheiden, so sind dessen Beschlüsse im Organstreitverfahren angreifbar. Ansonsten bleibt nur die Möglichkeit die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Gebühr etwa unter finanzverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten anzuweifeln. Das erfordert aber ein erhebliches Mißverhältnis zwischen Höhe der Gebühren und dem Anteil, der rechtmäßig anzusehen wäre. Ein solches hat das Bundesverfassungsgericht etwa bei den Rückmeldegebühren in Baden-Württemberg festgestellt - und die Rückzahlung der von den Betroffenen über mehrere Jahre gezahlten Gebühren auf deren Antrag festgesetzt. Bei den jetzigen Studiengebühren kommt es da wohl auf den gesetzliche Verwendungszweck an. In Niedersachsen, wo die Mittel in den allgemeinen Hochschuletat einfließen und als Beitrag der Studierenden zu den Kosten eines Studiums eingeordnet werden dürfte es eher schlecht aussehen, steht im Gesetz jedoch, dass die Gebühren für eine konkrete Verbesserung der Lehre sind und man stellt fest, dass sie stattdessen in die Forschung oder für Heizkosten verwendet werden, kann man dagegen schon eher sinnvoll klagen...
Siehe zu dem Thema auch das Kronthalergutachen. Rechtssprechung dazu scheint es noch nicht viel zu geben, außer dass die nordrheinwestpfälischen Gesetze den Ausfallfonds für rechtmäßig befunden haben. Darüber wird aber noch das Bundesverwaltungsgericht und gegebenfalls das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben. Dann wird man sehen, ob sich die Gerichte das zu einfach machen, indem sie die Ausfallkosten (Kronthaler: Unzulässige Sonderabgabe!) mit sozial gestaffelten Kindergartenbeiträgen gleichsetzen (letztere hat Karlsruhe ja für rechtmäßig befunden, da ging es allerdings um nicht kostendeckende Gebühren...)

Planloser hat folgendes geschrieben::

Man könnte auch mit der obigen Dokumentenzitierung an die Abteilung 338 der zuständigen Staatsanwaltschaft schreiben, und ausführen, dass man den Verdacht habe, dass es sich evtl. um pflichtwidrige Untreue handele, da "Drittmittel" fingiere, dass die Mittel nicht der Uni gehören - und für Kloschüsseln nunmal nicht vorgesehen seien. Das sei den Beschuldigten auch klar, da die Studierenden unglaublich protestieren würden.

Das ist prinzipiell möglich. Ich fürchte nur, dass die Staatsanwaltschaft auch wenn die Politik bei sowas gerne von Drittmitteln spricht, von der Tendenz her sowas eben doch als staatliche Mittel sieht und einen Verstoß gegen eine gesetzliche Zweckbindung somit nicht strafbar findet. Ein anderer Punkt allerdings: Es soll mancherorts Maßnahmen geben, bei denen man sich schon die Frage stellt, wo das Geld bisher herkam. Sollte einem da irgendwelche vermeintlich neue Maßnahmen spanisch vorkommen, könnte das vielleicht doch ein Fall für den Staatsanwalt sein!
Auch die Landtagsopposition könnte sich bei sowas ruhig mal die Mühe machen nachzuforschen, welche Maßnahmen es vorher schon gab und dann von der Landesregierung mal eine Erklärung fordern, wo denn das Geld geblieben ist.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 09:11    Titel: Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::
Sollte allerdings ein Hochschulgremium über die Verwendung der Gebühren entscheiden, so sind dessen Beschlüsse im Organstreitverfahren angreifbar.


Welches Organstreitverfahren?

Gruß
Dea
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 01:55    Titel: Antworten mit Zitat

Im Prinzip funktionieren Organstreitverfahren an Hochschulen wie beim Kommunalverfassungsstreit. Hält ein Organ einer Körperschaft den Beschluss eines anderen Organs für rechtswidrig (in Juris gab es z.B. ein Urteil, wo das Verwaltungsgericht auf Klage des Hochschulpräsidiums den Beschluss eines Fakultätsrates für rechtswidrig erklärt hat), so kann es dagegen vor dem Verwaltungsgericht Feststellungsklage erheben. Wie in Kommunalparlamenten ist es auch möglich, dass ein Mitglied eines Gremiums Mehrheitsbeschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen läßt.
Mir ist da sogar ein konkreter Fall aus Hamburg bekannt. Strittig war die Zusammensetzung einer Dekanfindungskommission. Nachdem ein Mitglied des Fakultätsrates eine einstweilige Anordnung beantragt hatte, hat das Gericht nach Feststellung der Zulässigkeit des Antrags angeordnet, dass die Dekanfindungskommission bis auf weiteres nicht tagen darf. Später wurde der Antrag dann nach Prüfung der Rechtslage mit einer merkwürdigen Begründung abgelehnt. Ich glaube, ich habe sogar die anonymisierten Gerichtsbeschlüsse irgendwo in meiner Email-Sammlung...

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgericht ergibt sich aus §40 Absatz 1 VwGO:
Zitat:
Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art sind in diesem Sinne solche, die die Tätigkeit von Verfassungsorganen des Bundes oder eines Landes betreffen, kommunale Organe gehören nicht dazu.

Beim Studiengebühren ist allerdings das Problem, dass Haushaltsangelegenheiten mittlerweile nicht mehr durch Selbstverwaltungsgremien, sondern durch Leitungsgremien (Präsidium und Dekanate) entschieden werden. Dort gibt es keine studentische Mitglieder, die Beschlüsse anfechten könnten. So hat man die paradoxe Situation, dass man in manchen Fällen aus guten Grund die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen aus Studiengebühren anzweifeln könnte, aber kein Rechtsweg offensteht.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 10:11    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin mir über die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte nach § 40 VwGO schon im Klaren. Mir ist nur ein Organstreitverfahren an der Uni nicht bekannt, was aber nichts heißen soll.
Denn das Problem ist hier wie auch sonst die Justiziabilität innerinstitutioneller Auseinandersetzungen. Für das Kommunalrecht ist das fraglos so gelöst worden. Kannst Du mal ein Urteil zu einem universitären Organstreitverfahren verlinken? Würde mich echt interessieren.

Gruß
Dea
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 20:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hier eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln
www.justiz-nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2007/6_K_4064_06urteil20071206.html,
in der festgestellt wird, dass ein Beschluss des Hochschulsenats rechtswidrig zustande gekommen ist. Dabei geht es auch noch ausgerechnet um eine Satzung zum NRW-Studiengebührengesetz.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 20:53    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, sehr interessant.

Wobei ich den Begriff "Organstreitverfahren" hier nicht wirklich zutreffend finde, auch, wenn es sich um Organe der Universität handelt. Letztlich begründet das ja nur die Zulässigkeit der FK. Aufgrund der Ähnlichkeit zum Kommunalverfassungsstreit, der ja letztlich, wie Du richtig sagst, zT. auch als Organstreit bezeichnet wird, ist es jedoch nachvollziehbar.

Gruß
Dea
(der nächste Woche an das Verwaltungsgericht wechselt und deshalb neugierig war)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Hochschulrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.