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Verfasst am: 26.11.08, 20:12 Titel: Recht auf Wandlung bei Pferdekauf
Hallo liebes Forum,
Händler H verkauft Käufer K ein Pferd. K lässt keine Ankaufsuntersuchung machen, er weiß vor dem Kauf, dass auch H keine Röntgenbilder vom Pferd hat machen lassen.
K kauft das Pferd unter dem Vermerk "gekauft wie gesehen und probegeritten". Innerhalb des ersten halben Jahres fängt das Pferd an zu lahmen. Der Röntgenbefund ergibt eine Verschleißerkrankung, die in jedem Fall aus der Zeit vor dem Kauf datiert. Hat K gegenüber H den Anspruch auf Wandlung? Oder hat er diesen verwirkt durch den o.g. Zusatz und das Wissen, dass es keinen Röntgenbilder gibt? Hätte K eine Ankaufsunteruchung machen lassen müssen? Oder ist ein Händler verpflichtet, sich von der Gesundheit des Pferdes, das er verkauft, zu überzeugen?
Käufer K kauft von Verkäufer V ein Pferd, nicht nur ohne irgendwelche Untersuchungen zu verlangen oder durchführen zu lassen, K unterzeichnet auch noch "gekauft wie gesehen und probegeritten". Mit anderen Worten: Genau so wie es am Verkaufstag vor des Käufers Nase stand.
Und nun hat K genau das auch bekommen: Das Pferd, genau wie es da vor seiner Nase stand.
Woher soll nun ein Anspruch auf Wandlung kommen?
Ernsthaft - Ein Pferd ohne Ankaufsuntersuchung zu kaufen ist schon ein Kuststück ausgewachsener Kurzsichtigkeit...
Ich vermute, das Pferd war auch entsprechend günstig, vielleicht auch schon älter... ein ehemaliges Schulpferd?
Denn wenn ich ein normales, gesundes Pferd kaufe dann ist mir das bei dem Kaufpreis eine Ankaufsuntersuchung wert... _________________ Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.
Eine extrem dünne Möglichkeit fiel mir grade noch ein:
Sollte in einem solchen Vertrag ein Hinweis auf die geplante Nutzung des Tieres vorhanden sein - z.B. als Reit- oder Freizeit- oder Turnierpferd - dann bestünde vielleicht die minimale Möglichkeit darüber den Schluss zu begründen, dass der Vertrag in der Annahme geschlossen wurde, das Tier wäre entsprechend dem vertraglich vereinbarten Nutzen auch zu gebrauchen...
Ob das allerdings das Gewicht hätte, den "gekauft wie gesehn" Passus auszuhebeln, wage ich zu bezweifeln.. _________________ Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.
Dort ist es genau beschrieben. Der Händler kann dir nicht die Gewährleitungen nehmen, auch nicht mit solchem Satz. Ausser Du vereinbarst wirklich einen GEwährleistungeausschluss, dann muss es auch so deklariert sein. Bei Privatleuten kann dies schon anders aussehen.
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