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Verfasst am: 29.11.08, 11:09 Titel: Frage zur Übereignung von Immobilien
Hallo zusammen,
ich habe eine kurze Frage zur Übereignung von Immobilien:
Beim Grundstückserwerb ist ja nicht nur das Verfügungsgeschäft formbedürftig (Auflassung und Eintragung nach § 873 und § 925), sondern auch das Verpflichtungsgeschäft nach § 311 b.
Ich dachte nun, dass bei Nichteinhaltung der Form beim Verpflichtungsgeschäft die Nichtigkeit nach § 125.
Aber wie passt in diesem Zusammenhang der § 311 v I S 2? Dann folgt beim Formmangel nicht die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts, sondern der geschlossene Vertrag wird durch Auflassung und Eintragung dennoch korrekt erfüllt?
Es ist eigentlich ganz einfach, wenn man das Prinzip verstanden hat:
Formzwänge haben im wesentlichen zwei Gründe:
1) Beweissicherung
2) Schutz vor Übereilung
Es gibt noch andere Gründe, aber das sind die Hauptgründe.
Die Beweissicherung ist einfach eine praktische Überlegung, wichtiger ist der Schutz vor Übereilung.
Der Gedanke ist, dass man das Rechtsgeschäft nicht abschließt, wenn man es nicht völlig ernst mein und zudem noch zum Notar muss. Dass man also nicht Abends bei guter Stimmung sagt "hey, das Grundstück soll dir gehören!".
Grundsätzlich gilt idt § 125, wenn die Formvorschrift nicht eingehalten wird. Der Formmangel kann aber geheilt werden.
Wenn man nämlich die notarielle Beurkundung vergisst, das RG dann aber wirksam vollzieht (also Auflassung und vor allem Eintragung), benötigt man den Schutz vor Übereilung nicht mehr, da es einem offenbar ernst war mit dem Vertrag. Wie gesagt, das Prinzip ist wichtig zum Verständnis. Warum gibt es diese spezielle Formvorschrift. Und warum ist sie in diesem Fall vielleicht doch nicht (mehr) nötig. Bei Grundstücken ist es so, dass die Eintragung ins Grundbuch 'abschreckend' genug ist, um etwas weniger unerste Leute auf den Boden der Tatsachen zurückzuholen, daher entfällt im nachhinein die Nichtigkeit.
Diese Heilung gibt es bei vielen Rechtsgeschäften mit Formzwang.
Praktisch läuft das so: Wenn der Verkäufer bei Formmangel nicht verkaufen will, sagt er, der Vertrag sei nichtig wegen Formmangel und dann wars das. Gibt es aber bis zur Auflassung und Eintragung keine Probleme, geht also alles wie geplant vonstatten, ist der Formmangel geheilt und §125 findet keine Anwendung mehr. Es kommt also darauf an, wann eine Partei nicht mehr leisten will.
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