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Verfasst am: 28.11.08, 17:57 Titel: B-Recht: Frage zu Eigentumsübertragung
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Eigentumsübertragung im BGB (Sachenrecht):
Was genau ist der Unterschied zwischen § 931 (Abtretung des Herausgabeanspruches) udn § 870 (Übertragung des mittelbaren Besitzes).
Bei Paragraphen beziehen sich ja auf die Eigentumsübertragung bei einem Besitzmittlungsverhältnis durch Abtretung des Herausgabeanspruches an den neuen mittelbaren Besitzer.
Wie genau unterscheiden sich nun die beiden Paragraphen?
Ganz einfach, § 870 BGB ist keine Norm, die die Eigentumsübertragung regelt, sondern lediglich die Besitzübertragung. Hier erhält der Dritte lediglich den mittelbaren Besitz an der Sache, eine zusätzliche Eigentumsübertragung, die dann über § 931 BGB gehen würde, ist hierbei garnicht gegeben.
Das heißt bei § 870, wenn der mittelbare Besitz übertragen wird, erhält der neue mittelbare Besitzer nicht das Eigentum an der Sache, sondern das muss separat über § 931 übertragen werden? Der eigentliche Eigentümer wäre dann immer noch der ehemalige mittelbare Besitzer, oder?
Somit hätten wir den unmittelbaren Besitzer, der bei § 870 unberührt bleibt, den neuen mittelbaren Besitzer und den ehemaligen mittelbaren Besitzer als Eigentümer?
Das heißt bei § 870, wenn der mittelbare Besitz übertragen wird, erhält der neue mittelbare Besitzer nicht das Eigentum an der Sache, sondern das muss separat über § 931 übertragen werden? Der eigentliche Eigentümer wäre dann immer noch der ehemalige mittelbare Besitzer, oder?
Richtig. Besitz und Eigentum sind im Deutschen Recht streng zu trennen. § 870 BGB bezieht sich ausschließlich auf die Frage, wer Besitzer einer Sache ist und wie man den Besitz im vorliegenden Fall des mittelbaren Besitzes überträgt.
Zitat:
Somit hätten wir den unmittelbaren Besitzer, der bei § 870 unberührt bleibt, den neuen mittelbaren Besitzer und den ehemaligen mittelbaren Besitzer
Soweit richtig.
Zitat:
als Eigentümer?
Darauf kommte es überhaupt nicht an, denn hierfür es es vollkommen irrelevant, wer Eigentümer ist. Das kann auch irgendjemand ganz anderes sein. Der ehemalige mittelbare Besitzer kann, muss aber nicht Eigentümer sein. Für § 870 BGB ist das nicht wichtig.
Zitat:
Was wäre denn ein Beispiel dafür?
Da kannst Du Dir selbst jedes beliebige ausdenken. Wenn A für B besitzt, ist B mittelbarer Besitzer. Wenn B seinen Herausgabeanspruch gegen A aus einem beliebigen Besitzmittlungsverhältnis an C abtritt, ist es C. Jura muss abstrakt gehalten werden.
Der Eigentümer ist der, dem die Sache gehört.
Der Besitzer ist der, der die tatsächliche Herrschaft über die Sache hat.
Beispiel § 931:
Der Eigentümer E will an den Käufer K ein Buch verkaufen. Das Buch hat E jedoch vor 4 Wochen (für einen Zeitraum von 2 Wochen) an L verliehen. E könnte jetzt den Kaufvertrag nach §433 nicht erfüllen, weil er für die Eigentumsübertragung die Sache gemäß §929 übergeben muss. Kann er aber gerade nicht, weil L Besitzer ist. Damit E aber verkaufen kann, gibt es 931. Die nach 929 verlangte Übergabe wird ersetzt durch die Übertragung des Herausgabeanspruchs von E gegen L an K. Dann kann E ausnahmsweise doch verkaufen, obwohl er die Sache nicht übergeben kann.
§ 870 ist eine ähnliche Vorschrift, nur halt für die Übertragung des mittelbaren Besitzes.
Wichtig ist wie so oft das Prinzip: Der Gedanke beider Vorschriften ist rein praktischer Natur. Es wäre ja sinnlos, die Besitz-Verhältnisse erst zurückabzuwickeln und dann wieder neu zu etablieren, diesen Umweg spart man sich, indem man einfach den Herausgabeanspruch überträgt. Es ist dem Mieter oder Entleiher ja egal, wem er die Sache herausgeben muss und es ist dem Erwerber auch prinzipiell egal, von wem er sie schließlich bekommt.
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